Letzte Aktualisierung: 08.02.2024

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Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt: Was müssen Sie tun?

  • Welche Informationen Ihrer PV-Anlage ans Finanzamt melden: Gewinn mit einer Einnahme-Überschuss-Erklärung ermitteln und jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres mitteilen
  • Umsatzsteuererklärung PV-Anlage: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung wie auch die Vorsteuer übermitteln. In den ersten beiden Jahren monatliche Voranmeldung der Umsätze, danach nur noch jährlich.
  • PV-Anlage beim Finanzamt anmelden: Nach EEG zählt die Installation einer PV-Anlage ab 30 kW als Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit. Diese muss vorab dem Finanzamt gemeldet werden, spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme.
  • Die AV-Anlage beim Finanzamt über Elster anmelden: Nutzen Sie einfach das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ im Online-Portal
  • Weitere Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie die PV-Anlage beim Finanzamt melden: Nummer des Marktstammdatenregisters, Kaufvertrag od. Rechnung der Solaranlage, Einspeisevertrag mit dem Netzbetrieb, Formular „Zusatzfragebogen über den Betrieb einer PV-Anlage“

Melde-Pflichten beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

Wenn Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und diesen zumindest teilweise in das öffentliche Netz einspeisen und verkaufen, erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Diese unterliegen in der Regel der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Sie jetzt Unternehmer:in und müssen dem Finanzamt entsprechende Auskünfte erteilen, um Ihre Steuern aus Ihrem "PV-Unternehmen" zu begleichen. So müssen Sie den Gewinn regelmäßig mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und gegebenenfalls per Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch die Vorsteuer an das Finanzamt elektronisch übermitteln.

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Tabelle: Überblick der steuerrechtlichen Melde-Pflichten beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
Nach Inbetriebnahme Nach Erhalt der Umsatzsteuernummer Jährliche Meldung
Per Elster muss ein Antrag auf steuerliche Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gestellt werden. Sie erhalten dann eine Umsatzsteuernummer Nach Erhalt der Umsatzsteuernummer muss im ersten Jahr vierteljährlich eine Meldung zu den Einnahmen durch die PV-Anlage abgeben werden. Jährliche Einkommensteuererklärung mit Einnahme Überschussrechnung und Anlage G sowie Umsatzsteuerklärung, es sei denn die in Kapitel 1 beschriebene Variante wurde gewählt.
Sofern für die Umsatzsteuer die Regelbesteuerung gewählt wird, muss ein weiterer Fragebogen zur Errichtung einer PV-Anlage und Umsatzsteuervoranmeldung ausgefüllt werden. Mit diesem Antrag wird zugleich die Erstattung der Vorsteuer beantragt. Jährliche Meldung der Einnahmen durch die Photovoltaik-Anlage.

Anmeldung der PV-Anlage & Beantragung einer Steuernummer

Photovoltaikanlagen werden vom Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG gefördert. Wird der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, so erhält der Anlagenbetreiber gemäß EEG eine Einspeisevergütung. Dies gilt aus steuerrechtlicher Sicht als ein Verkauf und die Einspeisevergütung als Einnahme.

Grundsätzlich liegt in diesem Fall eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit vor, deren Aufnahme dem Finanzamt gemeldet werden muss. Aus der Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ergeben sich je nach gewählter Besteuerungsform unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen.

Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und die erste Netzeinspeisung gelten damit als Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, die spätestens nach einem Monat beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden muss. Zur Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt gibt es Fragebögen, mit denen die persönlichen Daten und die Art und Höhe der voraussichtlichen Einnahmen gemeldet werden.

Auf Grundlage dieser Daten prüft das Finanzamt dann, ob Steuervorauszahlungen wie z. B. der Umsatzsteuer zu leisten sind und welche Steuererklärungen und Voranmeldungen zukünftig abzugeben sind.

Damit das Finanzamt die Aufnahme Ihrer Tätigkeit prüfen und Ihnen eine Steuernummer zuteilen kann, benötigt dieses den sogenannten "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung", der von Ihnen elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln ist. Der elektronische Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird im Online-Finanzamt "Mein Elster" zur Verfügung gestellt.

In dem Fragebogen geben Sie neben Ihren persönlichen Daten im Wesentlichen die Art und den Beginn der ausgeübten Tätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Einnahmen bzw. des erwarteten Gewinns an. Außerdem benötigt das Finanzamt noch folgende Unterlagen:

  • Nummer(n) des Marktstammdatenregisters
  • Kaufvertrag oder Rechnung zur Installation Ihrer PV-Anlage
  • Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber
  • Ausgefüllten Zusatzfragebogen zur Einrichtung und zum Betrieb der Solaranlage.

Anhand dieser Angaben teilt Ihnen das Finanzamt dann eine Steuernummer zu und prüft, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten und Steuererklärungen abzugeben sind. Die zugeteilte Steuernummer wird Ihnen im Anschluss auf postalischem Wege zugesendet. Diese Steuernummer benötigt dann wiederum der Netzbetreiber zur Abrechnung Ihres verkauften Solarstroms.

Wiederkehrende Meldungen & Fristen

Erzeugen Sie mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Strom und speisen Sie diesen zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Stromnetz ein, erzielen Sie damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Für Sie besteht dann ab dem Jahr der Inbetriebnahme grundsätzlich die Verpflichtung, Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres an Ihr Finanzamt zu übermitteln.

Falls ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt, verlängert sich die Abgabe-Frist beim Finanzamt automatisch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres.

Daneben ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auf den gesonderten Vordrucken zur Anlage EÜR gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, in der Sie den Gewinn aus dem Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage ermitteln.

Bei der Regelbesteuerung sind Sie verpflichtet monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an Ihr Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Die Vorsteuer aus der Errichtung der Photovoltaikanlage oder aus den laufenden Kosten (z. B. Wartung, Reparatur etc.) beantragen Sie ebenfalls in den entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung.

Im ersten und zweiten Jahr nach Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage sind Sie bei Wahl der Regelbesteuerung dazu verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. Diese muss spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats z.B. über Elster eingereicht werden.

Nach Ablauf der ersten beiden Jahre entfällt dann die Pflicht zur monatlichen Voranmeldung. Die Umsatzsteuer wird dann zukünftig nur noch in der jährlichen Steuererklärung erfasst.

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So funktioniert Photovoltaik auch ohne Finanzamt

Viele wollen Ihre Photovoltaik-Anlage ohne Finanzamt betreiben. Dies ist auch nach den aktuellen Regelungen je nach Anlagengröße möglich.

Um keine Vorsteuer abführen zu müssen, kann man sich als „Kleinunternehmer“ beim Finanzamt von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings auch, dass man beim Kauf der Solaranlage auch die Mehrwertsteuer zahlen muss. In der Regel sind die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage jedoch höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer. Ein Betrieb ohne Finanzamt hätte daher eher Vorteile bei der steuerlichen Verwaltung der Anlage als in finanzieller Hinsicht.

"Photovoltaik ohne Finanzamt" richtet sich aber vor Allem auch auf die Ertrags- bzw. Einkommensteuer. Denn wer Einnahmen erzielt – sei es durch die Einspeisevergütung oder den eigenen Verbrauch – muss diese in der Einkommensteuererklärung in Anlage G angeben. Verluste können hingegen auch geltend gemacht werden.

Ausnahmen gibt es bislang lediglich für kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kWp, die sich von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können. Im Raum steht aber, dass diese Grenze auf 30 kWp angehoben wird, was den Betrieb von z. B. Mieterstromanlagen vereinfachen dürfte.

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