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Letzte Aktualisierung: 08.02.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage, nicht als Ausübung eines Gewerbes anzusehen. Der Gesetzgeber spricht hier aus der Sicht des Gewerberechts von einer "Verwaltung eigenen Vermögens". Damit entfällt auch eine gesonderte Gewerbeanzeige der Photovoltaikanlage nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Zudem entspricht der Betrieb einer Photovoltaikanlage aus gewerbesteuerlicher Sicht auch keinem typischen Gewerbe, da mit dem Energieversorger immer nur ein Vertragspartner besteht. Hieraus leitet sich ab, dass auch kein Bedarf einer gewerberechtlichen Überwachung der Photovoltaikanlage und der Netzeinspeisung des Stroms besteht. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn das Haus vermietet oder verkauft wird.
Beim Betrieb größerer PV-Anlagen wird hingegen in der Regel auch Gewerbesteuer abgeführt. Da grundsätzlich die Gewerbesteuer der Gemeinde zufällt, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, das die Solaranlage betreibt, und bei mehreren Betriebsstätten die Gewerbesteuer entsprechend den in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhnen im Verhältnis zum gesamten Lohnaufwand gemäß (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) verteilt wird, hat die Gemeinde, in das Solarkraftwerk betrieben wird, anfänglich nahezu keine Gewerbesteuereinnahmen erzielen können. Dies hat sich jedoch mit der Einführung des Gewerbesteuersplittings entsprechend der Regelungen beim Betrieb von Windkraftanlagen geändert, sodass seit dem 01.07.2013 der besondere Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für PV-Neuanlagen gilt.
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