Letzte Aktualisierung: 08.02.2024

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Gewerbesteuer beim Betrieb von Photovoltaikanlagen

  • Fällt bei Photovoltaikanlagen Gewerbesteuer an? Seit weitreichender Gesetzesänderungen 2023 sind die meisten Solaranlagen-Besitzenden im Eigenheim von der Gewerbesteuer befreit. Dieser Artikel erklärt, unter welchen Voraussetzungen PV-Anlagen gewerbesteuerpflichtig werden können.
  • Photovoltaikanlagen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht.
  • Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn aus dem Betrieb von gewerblichen Unternehmen erhoben. Daher ist es wichtig, die entsprechenden steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen.
  • Heute muss man als Betreiber einer PV-Anlage nicht mehr zwingend ein Gewerbe anmelden: Seit 2020 sind Betreiber kleiner Anlagen (unter 10 Kilowatt Leistung) von der Gewerbesteuer befreit.
  • Sie müssen also kein Gewerbe anmelden und somit auch nicht Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden.

Gewerbesteuer gilt nicht für kleine und mittelgroße Photovoltaikanlagen

Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage, nicht als Ausübung eines Gewerbes anzusehen. Der Gesetzgeber spricht hier aus der Sicht des Gewerberechts von einer "Verwaltung eigenen Vermögens". Damit entfällt auch eine gesonderte Gewerbeanzeige der Photovoltaikanlage nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

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Kein Bedarf einer gewerberechtlichen Überwachung

Zudem entspricht der Betrieb einer Photovoltaikanlage aus gewerbesteuerlicher Sicht auch keinem typischen Gewerbe, da mit dem Energieversorger immer nur ein Vertragspartner besteht. Hieraus leitet sich ab, dass auch kein Bedarf einer gewerberechtlichen Überwachung der Photovoltaikanlage und der Netzeinspeisung des Stroms besteht. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn das Haus vermietet oder verkauft wird.

Gewerbesteuersplitting bei größeren Solaranlagen

Beim Betrieb größerer PV-Anlagen wird hingegen in der Regel auch Gewerbesteuer abgeführt. Da grundsätzlich die Gewerbesteuer der Gemeinde zufällt, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, das die Solaranlage betreibt, und bei mehreren Betriebsstätten die Gewerbesteuer entsprechend den in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhnen im Verhältnis zum gesamten Lohnaufwand gemäß (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) verteilt wird, hat die Gemeinde, in das Solarkraftwerk betrieben wird, anfänglich nahezu keine Gewerbesteuereinnahmen erzielen können. Dies hat sich jedoch mit der Einführung des Gewerbesteuersplittings entsprechend der Regelungen beim Betrieb von Windkraftanlagen geändert, sodass seit dem 01.07.2013 der besondere Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für PV-Neuanlagen gilt.

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