Letzte Aktualisierung: 13.06.2013

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Baden-Württemberg erhöht Pflichtanteil erneuerbarer Energien im EWärmeG

Baden-Württemberg hat jetzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz verschärft. Beschlossen wurde, dass nach einem Heizungsaustausch künftig fünfzehn Prozent der Wärme aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden müssen.

Baden-Württemberg erhöht Pflichtanteil erneuerbarer Energien im EWärmeG (Foto: energie-experten.org)

Baden-Württemberg erhöht Pflichtanteil erneuerbarer Energien im EWärmeG (Foto: energie-experten.org)

Baden-Württemberg hat jetzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz verschärft. Beschlossen wurde, dass nach einem Heizungsaustausch künftig fünfzehn Prozent der Wärme aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden müssen. Um diesen Pflichtanteil zu erreichen, kommen aber nicht mehr nur Solarthermie-Anlagen in Betracht, sondern auch Holzpelletheizungen, Wärmepumpen oder eine verbesserte Dämmung. Auch individuelle Sanierungskonzepte selbst lassen sich dann anrechnen. Zudem soll sich das EWärmeG nicht mehr nur auf private Wohngebäude beziehen. Die Änderungen am EWärmeG passen sich damit teilweise auch an die Regelungen des bundesweit geltenden Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) an.

Neuerungen im EWärmeG im Überblick

Wie bisher soll das Gesetz dann greifen, wenn der Heizkessel eines Gebäudes ausgetauscht wird. Der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien wird aber von derzeit 10 auf künftig 15 Prozent erhöht und der Anwendungsbereich auch auf Nichtwohngebäude wie Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels ausgedehnt. Derzeit müssen nur die Eigentümer von privaten Wohngebäuden die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes beachten. Bislang knüpften die Verpflichtungen nach dem Wärmegesetz zudem nur an die Möglichkeit an, eine Solarthermie-Anlage einzubauen. Wenn es also nicht möglich war, eine solarthermische Anlage einzubauen, musste keine andere Erfüllungsoption realisiert werden. Künftig sollen daher auch andere erneuerbare Heizungssysteme wie Holzpelletheizungen oder Wärmepumpen und auch Dämmungsmaßnahmen einzelnd aber auch in Kombination miteinander berücksichtigt werden können. Zudem lässt sich dann auch die individuelle Erstellung eines Sanierungskonzepts anrechnen.

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Vorschriften zum Erreichen des solarthermischen Pflichtanteils

Um einen solaren Deckungsanteil von 15 % am Wärmebedarf eines mittleren Ein- oder Zweifamilienhauses zu erreichen, wird es nun erforderlich, Solarthermie neben einer Trinkwassererwärmung auch zur Heizungsunterstützung einzusetzen. Als pauschale Berechnungsgrundlage sieht das neue EWärmeG vor, dass anstatt 0,04 nun 0,07 Quadratmeter (m2) Kollektorfläche je m2 Wohnfläche zu installieren sind. Bei Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten reicht aufgrund des geringeren Wärmebedarfs je m2 Wohnfläche und einer im Vergleich zur Wohnfläche knapper bemessenen Dachfläche eine Kollektorfläche von 0,06 m2 pro m2 Wohnfläche. Der höhere Wirkungsgrad von Vakuumröhrenkollektoren als Flachkollektoren wird mit einem Umrechnungsfaktor von 1,2 in das EWärmeG aufgenommen.

Einsatz von Wärmepumpen im neuen EWärmeG

Um mit einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe einen Anteil erneuerbarer Energie von 15 Prozent zu erreichen, wird eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 eingefordert. Auch bei mit Brennstoff betriebenen Wärmepumpen ist die Erhöhung auf 15 Prozent möglich, ohne dass Änderungen an der Mindest-Jahresheizzahl von 1,3 erforderlich wären. Anders als im EEWärmeG soll es im EWärmeG auch bei einer einheitlichen Mindest-Jahresarbeitszahl bleiben, da diese technologieunabhängig ist und eine Differenzierung nicht zwingend erscheine. Zudem werde damit der Vollzug der neuen Vorschriften des EWärmeG vereinfacht.

Vorschriften zum Einsatz fester Biomasse, Biogas oder Bioöl

Im Gegensatz zum Einsatz von Holz in einem Zentralheizungskessel, mit dem in der Regel ein Deckungsanteil von 100 Prozent am Wärmebedarf angestrebt wird, müssen bei Einzelraumfeuerungen unter Beibehaltung der Mindestwirkungsgrade mindestens 30 Prozent der Wohnfläche beheizt werden, um einen Deckungsanteil von 15 Prozent zu erreichen. Um mit Biogas als auch Bioöl die höheren Pflichtanteile zu erfüllen, muss lediglich ein höherer Anteil am Gas- bzw. Ölverbrauch realisiert werden.

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Möglichkeiten eines gebäudeindividuellen Sanierungskonzepts

Die Möglichkeit, ein gebäudeindividuelles Konzept für eine Altbausanierung auf Basis einer Analyse des Ist-Zustands der Gebäudehülle und der technischen Gebäudeausrüstung wird jetzt auch in das EWärmeG aufgenommen werden. Z.B. dafür qualifizierte Energieberater würden dabei einen Sanierungsfahrplan erstellen und in diesem Maßnahmen definieren und Aufschluss über die Kosten der Maßnahmen, die CO2-Einsparung und die Machbarkeit geben. Ziel ist es, dass Hauseigentümer ein umfassendes Konzept erstellen lassen und damit Klarheit darüber bekommen, welche Gesamtmaßnahmen langfristig für ihr Gebäude energetisch am sinnvollsten sind. Die Vorlage eines qualifizierten gebäudeindividuellen Sanierungskonzepts durch den Gebäudeeigentümer kann einen Teil einer weiteren Erfüllungsoption darstellen.

Weitere Erfüllungs- und Kombinationsmöglichkeiten

Aktuell können bereits verschiedene Erneuerbare Energien wie z.B. Wärmepumpen mit Solarthermie oder Bioöl mit Solarthermie miteinander kombiniert werden. Eine Kombination mit einer Einzelraumfeuerungsanlage ist jedoch nicht möglich. Künftig soll in Angleichung an das EEWärmeG aber mehr Kombinationsmöglichkeiten auch durch Ersatzmaßnahmen untereinander geschaffen werden. Zukünftig soll auch die Erfüllung des Pflichtanteils durch Mikro-KWK-Anlagen ins EWärmeGesetz aufgenommen werden. Heizanlagen, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, oder Anschlüsse an Wärmenetze, die mit Kraft-Wärmekopplung oder erneuerbaren Energien betrieben werden, sollen ebenso wie die Möglichkeit der Erfüllung des Pflichtanteils durch Strom aus Photovoltaik weiter erhalten bleiben.

Viele weitere Informationen zur Novellierung des EWärmeG finden sich in "Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11. Juni 2013".

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