Letzte Aktualisierung: 05.01.2012

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BAFA stellt Datenmeldung für KWK-Anlagen auf Online-Verfahren um

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BAFA stellt Datenmeldung für KWK-Anlagen auf Online-Verfahren um - hier: BHKW produziert Strom und Wärme (Foto: GE Jenbacher - wikipedia)

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, wurde jetzt das schriftliche Anzeigeverfahren für kleine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) bis 10 kW und die jährliche Mitteilung für KWK-Anlagen von 10 kW bis 2 Megawatt über den eingesetzten Brennstoff, den erzeugten Strom und die Vollbenutzungsstunden auf ein Online-Verfahren umgestellt.

Mit Hilfe dieses Online-Verfahrens kann der Anlagenbetreiber mit der Übersendung der Daten eine Eingangsbestätigung des BAFA sowie ein Protokoll der übermittelten Angaben anfordern. Diese Unterlagen werden wenige Minuten nach Übersendung der elektronischen Daten per E-Mail an den Anlagenbetreiber übermittelt und können als Nachweis ohne Zeitverzögerung an den Stromnetzbetreiber weitergegeben werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Formulare:

1. Anzeige gem. Nr. 2 der Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt.

Die Anzeige ersetzt für serienmäßig hergestellte neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung.

2. Jährliche Mitteilung gem. § 8 Abs. 2 KWKG für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 10 kW bis 2 Megawatt.

Hierin werden dem BAFA Angaben zum eingesetzten Brennstoff, zum selbstverbrauchten und ausgespeisten Strom sowie bei Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung Angaben zur Anzahl der Vollbenutzungsstunden mitgeteilt. Für kleine KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW ist die Meldepflicht bereits seit dem Jahr 2009 entfallen.

Die Anmeldung der KWK-Anlage sowie die Meldung der Betriebsdaten der KWK-Anlage sind nötig, um einen Zuschlag vom Stromnetzbetreiber zu erhalten. Ab 2009 erhält der Anlagenbetreiber den KWK-Zuschlag nicht nur für den in das allgemeine Stromnetz ausgespeisten KWK-Strom, sondern auch für den selbstgenutzten Strom. Daher werden auch diese Daten in der jährlichen Meldung erfasst. Der Anspruch auf den KWK-Zuschlag muss für den selbstgenutzten Strom wie bisher auch für den ausgespeisten Strom beim Stromnetzbetreiber geltend gemacht werden.

Der Begriff Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet die gleichzeitige Produktion von Strom und Wärme, die dann für Heizzwecke in ein Fern- oder Nahwärmenetz eingespeist wird. Dies wird vornehmlich über KWK-Kraftwerke realisiert. Wärme für die Heizung einzelner Wohngebiete oder auch Mehr- und Einfamilienhäuser wird durch sogenannte Blockheizkraftwerke (BHKW) umgesetzt. Dadurch, dass nur wenig Abwärme bei der Stromproduktion ungenutzt bleibt, ist die Kraft-Wärme-Kopplung eine energieeffiziente Möglichkeit, Strom und Wärme zu produzieren. Daher werden KWK-Anlagen durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) bzw. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Bafa, BHKW, KWK, KWK-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Blockheizkraftwerk

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