Letzte Aktualisierung: 07.11.2011

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Beschwerde gegen unzureichende Umsetzung der EU-Energierichtlinien

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Beschwerde gegen unzureichende Umsetzung der EU-Energierichtlinien (Foto: H.-G. Oed - BMU)

Der Bund der Energieverbraucher hat jetzt Beschwerde gegen die von der Bundesregierung in Teilen noch garnicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzten Maßnahmen und Richtlinien des dritten Binnenmarktpakets vom 13. Juli 2009 in Brüssel eingereicht. Wesentlich Kritikpunkte sind mangelnde Transparenz, zu wenig Wettbewerb, schleppend langsame Wechselmöglichkeiten und zu wenig Schutz für Verbraucher.

Das sogenannte Dritte Binnenmarktpaket besteht aus fünf Richtlinien und Verordnungen, darunter Verordnungen zur Gründung einer EU-Agentur für die Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Energieregulierungsbehörden, Änderungen und Ergänzungen zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zum Erdgasbinnenmarkt, zum grenzüberschreitenden Stromhandel sowie zu den Erdgasfernleitungsnetzen.

Der EU-Beschluss schreibt zum Beispiel die Trennung des Netzbetriebs von Versorgung und Erzeugung von Strom und Gas vor. In Deutschland gilt diese sogenannte Entflechtung jedoch nur für Unternehmen mit mehr als 100.000 Kunden. Dadurch betreffen die Entflechtungsregelungen nur etwa neun Prozent der deutschen Strom- und vier Prozent der deutschen Gasversorgungsunternehmen. Bei allen übrigen können Netzbetreiber und Energielieferant aus einem Unternehmen stammen. Dies verhindert laut Bund der Energieverbraucher einen funktionierenden Energiemarkt und faire Preise.

Die EU-Maßnahmen schreiben zudem vor, dass Verbraucher ihren Strom- oder Gaslieferanten innerhalb von drei Wochen wechseln können. Diese Regelung wurde zwar vor Kurzem mit einer Übergangsfrist beschlossen, jedoch gilt die Drei-Wochen-Frist (§ 20a EnWG) erst ab Anmeldung des Wechsels durch den neuen Lieferanten beim örtlichen Netzbetreiber. Dies kann unter Umständen deutlich länger als die von Brüssel geforderten drei Wochen in Anspruch nehmen. Für die Gesamtdauer des Wechselprozesses gibt es in der Bundesrepublik keine zeitliche Beschränkung.

Die EU-Richtlinien verbieten auch unverständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen und undurchsichtige Klauseln. Verbraucher müssen durch größtmögliche Transparenz der Vertragsbedingungen geschützt sein. In Deutschland wird das geltende Recht diesen Anforderungen vermutlich nicht gerecht. Laut Bund der Energieverbraucher bittet selbst der Bundesgerichtshof derzeit den Europäischen Gerichtshof in dieser Angelegenheit gleich in drei Fällen um Klärung. Die Verfahren sind beim EuGH unter den Aktenzeichen C-92/11, C-359/11 sowie C-400/11 anhängig.

Ein weiterer Kritikpunkt an der bundesdeutschen Umsetzungspolitik ist, dass noch nicht festgelegt wurde, welche Verbraucher besonders "schutzwürdig" sind. Bei besonders schutzwürdigen Verbrauchern wie zum Beispiel alten, kranken oder behinderten Menschen dürfen Energieunternehmen nicht einfach Strom oder Gas sperren, selbst wenn sich der Verbraucher im Zahlungsrückstand befindet. Laut Bund der Energieverbraucher liegt die Vermutung nahe, dass sich daher auch viele hilfsbedürftige unter den jährlich 800.000 Haushalten befinden, denen aufgrund unbezahlter Rechnungen der Strom abgestellt wird.

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