Letzte Aktualisierung: 10.01.2013

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BGH stärkt Verbraucherrechte für PV-Anlagenbetreiber

BGH stärkt Verbraucherrechte für PV-Anlagenbetreiber (Foto: PublicDomainPictures - pixabay)

BGH stärkt Verbraucherrechte für PV-Anlagenbetreiber (Foto: PublicDomainPictures - pixabay)

Privatleute, die Solarstrom mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des eigenen Einfamilienhauses erzeugen und diesen durch das EEG vergüten lassen, gelten aus steuerlicher Sicht in der Regel als Unternehmen. Seit Langem war jedoch unklar, ob sie auch zivilrechtlich als Unternehmer oder doch als Verbraucher anzusehen sind. Dies würde nämlich den Verzicht auf bestimmte Verbraucherrechte nach sich ziehen. Wie die Verbraucherzentrale NRW nun berichtet, schafft der BGH in einem Anerkenntnis-Urteil nun Klarheit.

Wer zum Beispiel bei einem sogenannten "Haustürgeschäft" eine Photovoltaik-Anlage kauft, der kann als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Für Unternehmen hingegen gibt es solch ein gesetzliches Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte nicht. In konkreten Fällen sahen sich Käufer von Photovoltaik-Anlagen in der Vergangenheit mit Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro konfrontiert, wenn sie ein solches Haustürgeschäft rückgängig machen wollten. Gelten die Kunden jedoch aus zivilrechtlicher Sicht als Verbrauchern, so sind solche Forderungen unzulässig.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Anerkenntnis-Urteil entschied, ist der klagende Anlagenkäufer aus zivilrechtlicher Sicht als Verbraucher anzusehen. Damit genießt er den vollen Verbraucherschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass Verbraucher gegenüber Unternehmen die schwächere Partei sind. Bei Kaufverträgen gelten deshalb feste Regeln, etwa für Gewährleistung, Verjährungsfristen und Haftungsausschlüsse, die Verkäufer einhalten müssen, wenn sie mit Privatleuten Geschäfte machen.

Anlass für die BGH-Äußerung war die Klage eines Privatmannes, der eine Photovoltaik-Anlage gekauft hatte. In der mündlichen Verhandlung musste der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 9. Januar 2013 über die Frage entscheiden haben, ob ein als so genanntes Haustürgeschäft abgeschlossener Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 355 BGB) widerrufen werden kann. Der Kläger, ein damals 76 Jahre alter Rentner, kaufte im November 2008 eine PV-Anlage bei einem Haustürgeschäft. Strittig war nun, ob dem eine ein Widerrufsrecht ausschließende Bestellung des Klägers vorausgegangen war.

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