Letzte Aktualisierung: 29.03.2012

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Bundestag besiegelt massive Photovoltaik-Kürzung

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Bundestag besiegelt massive Photovoltaik-Kürzung (Foto: Rainer Sturm - pixelio)

Solarstrom aus Photovoltaik ist eine Erfolgsgeschichte, die nun auf eine harte Probe gestellt wird. Die von Rösler und Röttgen durchgesetzten Förderkürzungen sind so massiv, dass ab 01. April durchaus befürchtet werden muss, dass viele regionale Solarinstallateure in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden. Schon jetzt steht allerdings fest, dass eine Umsetzung der beschlossenen Energiewende mit parteipolitisch und –ideologisch vereinnahmten Politikern schwierig werden dürfte. Folgende Regelungen zur Förderung der Photovoltaik wurden heute vom Bundestag beschlossen:

Vereinfachung der Vergütungsklassen und Größenbegrenzung: Für Dachanlagen gibt es nur noch drei Vergütungsklassen: Anlagen bis 10 kW installierter Leistung, bis 1000 kW und über 1000 kW. Freiflächenanlagen erhalten eine einheitliche Vergütung. Anlagen größer als 10 MW erhalten keine Vergütung.

Einmalabsenkung: Die für Juli 2012 erwartete Absenkung der Einspeisevergütung um 15% wird vorgezogen und um eine Sonderdegression ergänzt. Für Anlagen bis 10 kW werden nun nur noch 19,5 ct/kWh, für Photovoltaikanlagen bis 1 MW 16,5 ct/kWh und für Dachanlagen und Freiflächenanlagen bis 10 MW 13,5 ct/kWh vergütet.

Für den Übergang gilt:

  • Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 1.3.2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde (Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan oder Planfeststellungsverfahren/Baugenehmigung) und die Anlage bis zum 30.6.2012 technisch in Betrieb genommen wird.
  • Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wird die Inbetriebnahmefrist bis zum 30.9.2012 verlängert. Die Vergütung sinkt zum 1.7. wie auch bisher vorgesehen um 15% und beträgt dann 15,25 ct/ kWh.
  • Für Dachanlagen, die vor dem 24.2.2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlagen bis zum 30.6.2012 in Betrieb genommen werden.

Verstetigung der Degression: Die Vergütungssätze werden ab dem 1.5.2012 monatlich um 1% gegenüber dem jeweiligen Vormonat abgesenkt. Dies entspricht einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4% (Basisdegression), wenn beim Zubau der Zielkorridor eingehalten wird.

Zielkorridor und zubauabhängige Steuerung ("atmender Deckel"): Der Zielkorridor für den Zubau an Solaranlagen beträgt für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2.500 bis 3.500 MW. Danach verringert sich der Zielkorridor jährlich um 400 MW und wird im Jahr 2017 900 bis 1.900 MW betragen. Die Degressionsschritte werden alle drei Monate angepasst und in Monatsschritten umgesetzt. Eine Anpassung erfolgt erstmals zum 1.11.2012 auf Basis des Zubaus in den Monaten Juli bis September 2012, der auf zwölf Monate hochgerechnet wird.

Um jahreszeitliche Schwankungen auszugleichen, erhöht sich in der Folge der Bezugszeitraum, der als Grundlage für die Berechnung der Degression dient: Basis für die Berechnung der Degression ab dem 1.2.2013 ist der Zubau von Juli 2012 bis Dezember 2012, wiederum hochgerechnet auf zwölf Monate. Basis für die Berechnung der Degression ab dem 1.5.2013 ist der Zubau von Juli 2012 bis März 2013, wiederum hochgerechnet auf zwölf Monate. Für die Berechnung der Degression ab dem 1.8.2013 kann erstmalig ein volles Jahr – vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 – als Bezug genommen werden.

In der Folge werden jeweils die zurückliegenden zwölf Monate für die Berechnung der Degression verwendet. Ein Monat wird zudem als Puffer benötigt, damit die Bundesnetzagentur den Zubau und die neuen Vergütungssätze ermitteln kann. Somit ist der Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.09.2013 für die Berechnung der Degression ab dem 1.11.2013 usw. relevant. Wichtig bei dem neuen "atmenden Deckel" ist, dass bei deutlicher Unterschreitung des Zielkorridors die Degression ausgesetzt bzw. die Vergütungssätze sogar erhöht werden.

Marktintegrationsmodell und Eigenverbrauchsbonus: Pro Jahr wird nur ein Teil der gesamten erzeugten Strommenge vergütet:

  • bei Anlagen bis 10 kW installierter Leistung 80% und
  • bei Anlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%.
  • Bei Freiflächenanlagen und sonstigen Anlagen bis 10 MW erfolgt die Vergütung zu 100% der erzeugten Strommenge.

Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Der Eigenverbrauchsbonus entfällt.

Anlagen auf Nicht-Wohngebäuden im Außenbereich: Solaranlagen im Außenbereich erhalten grundsätzlich nur dann noch die Dachflächenvergütung, wenn die Anlage auf Wohn- oder Stallgebäuden oder im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Gehöft errichtet wird. Solaranlagen auf bereits errichteten Gebäuden erhalten weiterhin die Dachflächenvergütung.

Einengung des Inbetriebnahmebegriffs: Der Begriff der Inbetriebnahme wird enger gefasst. Ab dem 1.4.2012 reicht es nicht mehr aus, dass ein Solarmodul Strom erzeugt hat. Es muss vielmehr an seinem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein (technische Inbetriebnahme). Diese Regelung betrifft auch Dachanlagen und Freiflächenanlagen, für die die Bestimmungen zum Vertrauensschutz gelten, d.h. für alle Anlagen gilt ab 1.4.2012 der technische Inbetriebnahmebegriff.

Einbeziehung der Photovoltaik-Anlagen ins Einspeisemanagement: Photovoltaik-Anlagen erhalten noch bis zum 1.1.2013 Zeit, technische Einrichtungen für die Abregelung ihrer Leistung einzubauen. Ab dem 1.1.2013 müssen solche Einrichtungen installiert sein, so dass die Anlagen in das Einspeisemanagement einbezogen werden können.

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