Letzte Aktualisierung: 07.06.2011

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Datenschutz in Smart Grids

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Datenschutz in Smart Grids (Foto: Ronald Leine - aboutpixel)

Die E-Energy-Fachgruppe Recht empfiehlt Datenschutzregeln in die Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts aufzunehmen. "Die Akzeptanz von Smart Grid-Lösungen ist von drei Faktoren abhängig: Lassen sich wirklich Klimaschutzverbesserungen erzielen? Ist eine technische Entwicklungsoffenheit sicher gestellt? Werden die dafür benötigten Daten ausreichend geschützt?", so Dr. Oliver Raabe vom Karlsruher Institut für Technologie und Mitglied der Fachgruppe Recht. Zu diesen Fragen haben die Mitglieder der Fachgruppe Recht ausführlich in sieben Szenarien, darunter zwei zur Elektromobilität, die Anforderungen des Datenschutzes an das Smart Grid anhand der Datenschutz-Prinzipien (Datensparsamkeit, Datenvermeidung etc.) analysiert und Empfehlungen formuliert. Diese sind nun in Buchform erschienen (Datenschutz in Smart Grids. Hrsg. von Raabe, Pallas, Weis, Lorenz, Boesche, 2011). Die Fachgruppe Recht ist Teil der Begleitforschung der Forschungsprogramme "E-Energy – Smart Grids made in Germany" sowie "IKT für Elektromobilität", welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert werden.

"Die bestehenden Datenschutz-Regelungen müssen ergänzt werden"

Intelligente Stromnetze – so genannte Smart Grids – sind ein viel versprechender Ansatz, Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung zu sichern. Kern solcher intelligenten Energiesysteme ist es, mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) die verbrauchsorientierte Erzeugung um einen erzeugungsorientierten Verbrauch zu ergänzen, damit dezentrale und regenerative Energiequellen ausgebaut werden können. Dazu werden deutlich mehr Daten als bislang von Energieerzeugern und -verbrauchern erhoben, ausgewertet und genutzt, die teilweise sehr sensibel sind.

Die "Anmerkungen und Anregungen der Fachgruppe Recht der Förderprogramme E-Energy und IKT für Elektromobilität" zum Datenschutz in Smart Grids fassen die Erfahrungen und Empfehlungen der sechs E-Energy-Modellregionen und der sieben Projekte des Programms IKT für Elektromobilität zusammen. Diese testen und erforschen derzeit die wesentlichen IKT-Grundlagen für Smart Grids bzw. entwickeln IKT-basierte Ansätze für den Aufbau einer elektromobilen Infrastruktur in verschiedenen Regionen.

"Die bestehenden Regelungen des Datenschutzrechts sind in vielerlei Hinsicht nicht auf spezifische Herausforderungen des zukünftigen Smart Grids, wie Maschine-Maschine-Kommunikation und Flexibilität durch Medienbruchfreiheit von Transaktionen, angelegt und bedürfen einer Untersuchung, einer angepassten Integration oder einer Revision", so Katharina Boesche von B.A.U.M. Consult, die die E-Energy Fachgruppe Recht leitet.

Neben den positiven Effekten von Smart Grids, wie die verbesserte Integration erneuerbarer Energiequellen wie Wind und Sonne, die Möglichkeit der Lastensteuerung oder verbesserter Preistransparenz hängt die positive Wahrnehmung bidirektionaler Energienetze vor allem vom Vertrauen der Nutzer in deren Datensicherheit ab. Die Fachgruppe Recht empfiehlt daher dringend Postulate wie ‚Datensparsamkeit‘ und ‚Datensicherheit‘ bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens für Smart Grids bereits in der Phase der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Privacy by Design) mit einzubeziehen. "Hier arbeiten die E-Energy Fachgruppen für Recht und für Systemarchitektur Hand in Hand. Daten, die man nicht braucht, können auch nicht missbraucht werden", so Ludwig Karg, Leiter der E-Energy Begleitforschung.

Die elf Empfehlungen im Einzelnen:

  1. Balance zwischen Rechtssicherheit und Fortschritt: Es müssen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die sowohl die Daten der Verbraucher ausreichend schützen als auch dem Klimaschutz, der Energieeffizienz und den notwendigen technischen Innovationen gerecht werden.
  2. Datenerhebungsmodelle: Wie die Daten über Erzeuger, Nutzer, Informationsflüsse und Zweck der Verarbeitung gespeichert werden, sollte in einheitlichen ‚Modellen‘ erfasst werden.
  3. Personenbezug der Daten: Damit man aus den ‚Nutzerprofilen‘, die durch die nötigen Datenerhebungen entstehen, keine datenschutzverletzenden Informationen über eine Person herauslesen kann, muss der Schutz von Verbraucherdaten auch an anderen Stellen neu analysiert werden.
  4. Zweckbindung der Daten: Es dürfen nur solche Daten gespeichert werden, die notwendig sind, um die Energieeffizienz und -steuerung zu optimieren.
  5. Erforderlichkeit: Es muss festgelegt werden, wer die Messdaten bekommen darf, um z.B. Belieferung zu steuern.
  6. Datensparsamkeit: Für die meisten Anwendungsfälle sind keine personenbezogenen Daten nötig. Diese Daten sind weitestgehend zu anonymisieren, bevor sie weitergegeben werden. Ist ein Personenbezug notwendig, so sind diese Daten zu ‚pseudonymisieren‘, so dass die Identität des Verbrauchers unkenntlich ist. Diese Pseudonyme könnten auf Zeit vergeben werden.
  7. Transparenz: Der Kunde hat ein Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert werden. Verantwortlich für die Datentransparenz ist der jeweilige Vertragspartner des Kunden, also der Anbieter.
  8. Privacy by Design: Personenbezogene Daten zu schützen muss bereits bei der Entwicklung von Technologien für Smart Grids berücksichtigt werden, damit Datenschutzprobleme nicht zeitaufwendig und teuer im Nachhinein behoben werden müssen.
  9. Wahrung des ‚informationellen Selbstbestimmungsrechts‘: Bereits bei der Entwicklung von Software für Smart Grids könnten z.B. Lösch- und Sperrfristen für sensible Messdaten ‚eingebaut‘ werden, damit Daten des Kunden nicht auf unbestimmte Zeit und ohne seine Zustimmung verfügbar sind.
  10. Gütesiegel: Produkte im Smart Grid sollen vorab – und nicht erst im Nachhinein – daraufhin überprüft werden, ob sie der Rechtssicherheit für die verantwortlichen Stellen und dem Schutz der Verbraucherdaten gleichermaßen gerecht werden. Ein produktbezogenes Gütesiegel könnte für Produkte vergeben werden, die beides berücksichtigen.
  11. Datenschutz im Energiewirtschaftsrecht: Die Anregung, das Energiewirtschaftsrecht nach dem Vorbild des Telekommunikationsrechts um einen Abschnitt zum Datenschutz zu erweitern, wurde erstmals seitens E-Energy auf der Datenschutz-Konferenz am 17. Juni 2010 im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einer breiten Öffentlichkeit im Beisein des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar sowie mehrerer Landesdatenschutzbeauftragter, Vertreter des Düsseldorfer Kreises sowie von Verbraucherschutzverbänden und einem Fachpublikum von knapp 300 Personen vorgestellt (s. dazu Pressemitteilung vom 17.06.2010; heise-online vom 25.02.2011). Auf dem E-Energy Jahreskongress im Januar 2011 wurde diese Forderung dann im Rahmen der Vorstellung der Anregungen zum Datenschutz in Smart Grids erneut noch einmal unterstrichen. Der nun den Verbänden vorliegende Referentenentwurf der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes lässt erkennen, dass diese Anregung nicht ungehört blieb. Vielmehr sehen die §§ 21 c-i EnWG-RefE zahlreiche Einzelregelungen zum Datenschutz bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten in intelligenten Messsystemen vor. Weitere Regelungen sind für die Novelle der Messzugangsverordnung zu erwarten.

Quelle: E-Energy-Fachgruppe Recht

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