Letzte Aktualisierung: 23.08.2012

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EEWärmeG auch beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus beachten

EEWärmeG auch beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus beachten (Foto: Verband Privater Bauherren e.V.)EEWärmeG auch beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus beachten (Foto: Verband Privater Bauherren e.V.)

EEWärmeG auch beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus beachten (Foto: Verband Privater Bauherren e.V.)

Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau vor. Die Pflichten, die sich hieraus ergeben sind insbesondere auch beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus zu beachten. Anderenfalls drohen auch hier dieselben Bußgelder wie bei einem Verstoß eines selbstverantworteten Neubaus.

Käufer eines schlüsselfertigen Neubaus sollten daher genau prüfen, ob das Haus, das sie kaufen, auch tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben des EEEWärmeG entspricht. Der Käufer sollte sich dabei nicht allein auf Bauträger oder Handwerker verlassen, sondern unter Umständen auch den Rat eines Sachverständigen einholen. Wer nämlich einen Neubau kauft, der nicht dem EEWärmeG entspricht, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Der Käufer des Neubaus sollte zudem darauf achten, alle Nachweise der Installation oder des Bezugs erneuerbarer Energien langfristig aufzubewahren.

Nach Beobachtung des Verbandes Privater Bauherren e.V. (VPB) sind Angebote auf dem Markt, die mit ungenauen Sätzen werben wie "Wohnhaus nach Wärmegesetz mit Solardach", "Passivwand", "modernem Erdwärmesystem" oder "Dämmpaket". Der VPB warnt: Das sind lediglich Werbebotschaften und keine verbindlichen Zusagen für ein nach geltendem Recht geplantes Haus. Wer einen solchen Vertrag unterzeichnet, der kann im Bauverlauf mit erheblichen Zuzahlungen für notwendige Nachbesserungen rechnen müssen. Nach einer Untersuchung des VPB 2007 wurden schon bisher in zwei Dritteln aller Neubauten die Energiesparvorschriften nicht korrekt und zum Nachteil des Käufers umgesetzt. Der VPB befürchtet daher, dass die Mängelquote bei den immer komplexer werdenden Anforderungen wie denen des EEWärmeG weiter ansteigen wird.

Laut EEWärmeG sind Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² verpflichtet, einen Teil des Wärme- oder Kältebedarfs durch den Einsatz erneuerbarer Energien zu decken (Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Als erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG gelten die Solarwärme, Biomasse, Erdwärme oder andere Umweltwärmequellen (§ 2 Abs. 1). Solarwärme muss laut EEWärmeG zu 15% den Energiebedarf decken. Biomasse (Bioöl, Holzpellets, Scheitholz etc.) und Geothermie und Umweltwärme wie z.B. Wärmepumpen zu 50% und Biogas zu 30%.

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