Letzte Aktualisierung: 09.08.2011

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Energiewende: Verstärkter Einsatz dezentraler KWK-Anlagen gefordert

Am 30. Juni 2011 hat der Deutsche Bundestag im Rahmen des Atomausstieges und der damit verkündeten Energiewende zahlreiche energierechtliche Vorschriften geändert. Dabei wird vor allem auf die Erneuerbaren Energien wie Wind und Sonne gesetzt. "Die Koalition übersieht dabei jedoch das Potential bereits heute vorhandener, einfach zu realisierender Techniken für den effizienten Umgang mit Energie, wie er insbesondere durch den verstärkten Einsatz dezentraler KWK-Anlagen möglich ist.", kritisiert Dipl.-Ing. Birgit Arnold, geschäftsführende Vizepräsidentin des Verbandes für Wärmelieferung e.V. (VfW).

"Der VfW hat in seinen Stellungnahmen immer wieder auf dieses Potential und die gesetzlichen Hindernisse hingewiesen und nur in begrenztem Umfang damit Gehör gefunden. Einem Umfang, der nur wenig zu der erhofften und notwendigen Energiewende beiträgt." Zwei Kernforderungen des VfW haben laut Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2011 Berücksichtigung im Entwurf des "Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" (BT-Drucksache 17/6072 vom 06.06.2011) gefunden. Mit diesem Artikelgesetz wird u. a. das KWK-Gesetz geändert, hier in Artikel 6. Danach gilt zukünftig ab Bekanntmachung des beschlossenen Artikelgesetzes:

  1. Der Zeitraum für die Erst-Inbetriebnahme von KWK-Anlagen, die Anspruch auf Zahlung der KWK-Zuschläge erheben wollen, wird vom 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert. Vorhandene KWK-Potentiale können mit der notwendigen planerischen Sorgfalt erschlossen werden, die finanzielle Planungssicherheit ist deutlich verbessert.
  2. Die Begrenzung der Zuschlagsdauer für Anlagen größer als 50 kW elektrisch, bisher auf max. 6 Jahre bzw. 4 Jahre im produzierenden Gewerbe, wird gestrichen. Es gilt nur noch die Grenze von insgesamt 30.000 Vollbenutzungsstunden. Somit profitieren alle die KWK-Anlagen, die innerhalb der vorstehenden jetzt gestrichenen Jahresgrenzen die 30.000 Vollbenutzungsstunden nicht ausnutzen konnten. Mit dieser Regelung wird eine deutlich flexiblere Fahrweise der Anlagen möglich, ohne dass mögliche Zuschlagszahlungen verloren gehen.

Da der Bundesrat am 08.07.2011 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses bezüglich dieses Teils der Gesetze verzichtet hat, steht der Verkündigung der Gesetzesänderungen durch den Bundespräsidenten nichts mehr im Wege.

In diesem Zusammenhang hat der Bundestag auch Änderungen des Energie-Wirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Der juristische Beirat des VfW hatte den Referentenentwurf im Rahmen eines eigens dafür eingerichteten Arbeitskreises diskutiert und mit Schreiben vom 08. April 2011 eine Stellungnahme an die zuständigen Ministerien abgegeben. Leider wurden die Forderungen des VfW zur Novellierung des EnWG in den vorliegenden und beschlossenen Entwürfen nicht berücksichtigt.

Im Rahmen der Abstimmungen über die Energiewende, wurde vom Bundestag auch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (BT-Drucksache 17/6071 vom 06.06.2011) angenommen. Auch zur Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) hatte der Juristische Beirat bereits im März 2011 eine Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der Verbändeanhörung konnte der VfW sich noch einmal mit seinem Positionspapier vom 23. Mai 2011 äußern.

Die Forderungen wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Der Deutsche Bundesrat hatte in einer Stellungnahme seines Wirtschaftsausschusses und seines Umweltausschusses abweichende Regelungen vorliegen, die möglicherweise zu einer Entlastung bei der EEG-Umlage geführt hätten. Allerdings hat der Bundesrat zwischenzeitlich entschieden, wegen des EEG den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit kann das novellierte EEG 2012 nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Verband für Wärmelieferung (VfW)

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