Letzte Aktualisierung: 23.11.2011

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EnEV-Sanierungspflicht: Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der EnEV?

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EnEV-Sanierungspflicht: Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der EnEV? (Foto: Rainer Sturm - pixelio)

Bis spätestens Ende des Jahres müssen viele Hausbesitzer entweder das Dach oder die oberste Geschossdecke dämmen. Das schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Es gibt jedoch viele Ausnahmen und Sonderregeln, sodass es für Hausbesitzer selbst sehr schwer ist, zu beurteilen, ob für sie die Dämmungspflicht gilt. Doch was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben der EnEV hält? Im schlimmsten Fall könnten Bußgelder drohen.

Dieses Jahr sollten Hausbesitzer vor dem Jahreswechsel noch einen Blick auf den Dachboden werfen und genau gucken, ob die oberste Geschossdecke oder das Dach gedämmt sind. Wenn dem so ist, können Eigentümer aufatmen. Für sie gilt die Sanierungsfrist bis zum Jahresende nicht mehr. Für Besitzer von Häusern aus der Zeit vor 1977 schreibt die EnEV vor, bis zum 31. Dezember die oberste Geschossdecke oder das Dach zu dämmen. Zudem müssen Warmwasserrohrleitungen isoliert, bestimmte alte Heizkessel ausgetauscht und Thermostate an den Heizkörpern angebracht werden. Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Sanierungspflicht. Zum Beispiel dann, wenn der Raum so klein ist, dass man in den Schrägen nicht mehr stehen kann, oder wenn das Dachgeschoss weniger als vier Monate auf mindestens 19 Grad Raumtemperatur geheizt wird. Auch für Ferien- oder Wochenendhäuser und kürzlich erworbene Häuser gibt es Ausnahmen.

Doch was passiert, wenn man trotz aller Ausnahmen die EnEV-Sanierungsfrist nicht einhält? Da die einzelnen Bundesländer dafür verantwortlich sind, dass diese Energieeinsparmaßnahmen auch umgesetzt werden, können diese Bußgelder von 5.000 bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn Hausbesitzer vorsätzlich oder leichtfertig ihre Sanierungspflichten nicht erfüllen. Grundsätzlich ist der Bauherr oder der Eigentümer dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Dritte Personen sind dann verantwortlich, wenn die EnEV sie ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet. So sind beispielsweise die Betreiber von Klimaanlagen jeweils dafür verantwortlich, dass sie regelmäßig gemäß den EnEV-Anforderungen kontrolliert werden.

Weiterhin weist die EnEV auch darauf hin, dass die vom Bauherren beauftragten Fachleute sich dafür verantworten, dass in ihrem Wirkungskreis die EnEV-Vorschriften eingehalten werden, wenn sie für den Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig sind. Die Verletzung der Nachrüstpflicht führt auch dazu, dass der Bauzustand rechtswidrig sein kann, was wiederum verschiedene Rechtsfolgen haben kann. Diese Rechtswidrigkeiten werden aber anders als im Falle einer freiwilligen Modernisierung nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. In Streitfällen sollte man sich bei Anlass zur Beschwerde an die nach Landesrecht zuständige Behörde wenden. In jedem Fall hilft die Oberste Bauaufsichtsbehörde bei der Klärung weiter. Bevor es dazu kommt, sollte man jedoch einen Energieberater fragen, ob das Haus einer EnEV-Sanierungspflicht unterliegt. So kann man bereits im Vorfeld Streitigkeiten vermeiden.

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