Letzte Aktualisierung: 11.07.2014

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EnEV-Schlupflöcher: Viele Immobilienanzeigen immer noch ohne Kennwerte

Seit dem 1. Mai 2014 ist es entsprechend der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Pflicht, bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, bestimmte Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen mit zu veröffentlichen. Wir haben uns mal wieder Immobilienportale angeguckt und sind insbesondere bei Produktions- und Lagerhallen auf sehr viele Anzeigen gestoßen, die keine Angaben machten. Verstoßen die Inserenten damit alle gegen die neue EnEV?

Viele Immobilienanzeigen weisen immer noch nicht die durch die EnEV verpflichtend vorgeschriebene Ausweisung von Energieverbrauchsangaben auf. Das ist jedoch vielfach keine Ordnungswidrigkeit. (Foto: energie-experten.org)

Viele Immobilienanzeigen weisen immer noch nicht die durch die EnEV verpflichtend vorgeschriebene Ausweisung von Energieverbrauchsangaben auf. Das ist jedoch vielfach keine Ordnungswidrigkeit. (Foto: energie-experten.org)

Seit Anfang Mai müssen laut § 16 a Immobilienanzeigen Pflichtangaben zum Energieverbrauch enthalten. Verkäufer und Neuvermieter, die sich nicht daran halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Wir haben uns umgeschaut und sind bei JLL, einem der weltweit größten Immobilienmakler insbesondere von Gewerbeimmobilien, im Bereich des Verkaufs und der Vermietung von Produktions- und Lagerhallen auf Anzeigen gestoßen, die keine Energiekennwerte aufwiesen. Haben nun die Kunden von JLL alle eine Ordnungswidrigkeit begangen? Mitnichten!

Denn die EnEV 2014 hat natürlich Schlupflöcher. Denn sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude gilt die Anzeigenpflicht nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Immobilienanzeigeein Energieausweis vorlag. Hat nun eine Lager- oder Produktionshalle keinen Energieausweis, was durchaus nachvollziehbar ist, da der Aufwand zur Erstellung sicherlich nicht unerheblich wäre, so besteht also auch keine Pflicht, Kennwerte anzugeben. Die Kunden von JLL sind also im Recht.

Trotzdem ist dieses Schlupfloch nur von kurzer Wirkungsdauer, denn spätestens bei der Besichtigung der Immobilie muss ein Energieausweis auf Verlangen vorgelegt werden können. Wer also keine Angaben in der Immobilienanzeige macht, der begeht keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 a, gerät jedoch in Konflikt mit anderen Pflichten aus der EnEV 2014 und begeht u.U. eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 EnEV 2014.

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