Letzte Aktualisierung: 29.06.2018

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EU verbietet EEG-Umlage auf Photovoltaik-Eigenverbrauch

Die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union sieht nun ein Diskriminierungsverbot von Solarstromerzeugern vor. Damit dürfte die Besteuerung des Eigenverbrauchs für Solaranlagen mit mehr als 10 kWp und die Doppelbesteuerung von PV-Stromspeichern nicht mehr lange Bestand haben.

Die Neufassung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht u.a. ein Diskriminierungsverbot für selbst erzeugten Ökostrom und ein Recht auf eigene Stromspeicher vor. Die 2014 eingeführte "Sonnensteuer" auf solare Eigenstromversorgung wäre damit nicht vereinbar. (Foto: energie-experten.org)

Die Neufassung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht u.a. ein Diskriminierungsverbot für selbst erzeugten Ökostrom und ein Recht auf eigene Stromspeicher vor. Die 2014 eingeführte "Sonnensteuer" auf solare Eigenstromversorgung wäre damit nicht vereinbar. (Foto: energie-experten.org)

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch diskriminiert Selbst- und Direktversorger

Seit Langem fordern Experten, dass die EEG-Umlage auf Photovoltaik-Eigenverbrauch komplett abgeschafft werden müsse, da diese Eigenverbrauchsumlage einen großen Teil des "wichtigen" Zubaus im unteren Leistungsbereich verhindert und die Besitzer von PV-Anlagen mit mehr als 10 kWp schlechter stellt als die Betreiber typischer Kleinanlagen bis 10 kWp Solaranlagenleistung.

Am 14. Juni 2018 wurde dieser seit 2014 andauernde Missstand nun auf EU-Ebene vom Europäischen Parlament, Europarat und EU-Kommission im sogenannten „Trilog“ zugunsten der diskriminierungsfreien Selbst- und Direktversorgung von Verbrauchern und Mietern mit Erneuerbaren Energien entschieden:

"The directive [...] establishes a clear and stable framework for household self-consumption. This means that consumers with small-scale installations of up to 30kW will be exempt from any charges or fees, while allowing member states to apply charges if self-consumption grows excessively."

Solardachbesitzer bekommen demnach mit der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie u.a. das Recht, bis zu einer Anlagengröße bis 30 kWp den eigenen Solarstrom abgabenfrei zu verbrauchen und auch zu speichern. Nur wenn der Eigenverbrauch „exzessiv zunimmt“, dürften EU-Mitgliedsstaaten Gebühren erheben.

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Das sagt der Artikel 21 "Renewable self-consumers" im Wortlaut

Im Wortlaut heißt es im Artikel 21 "Renewable self-consumers" des "Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the promotion of the use of energy from renewable sources":

1a. Member States shall ensure that consumers are entitled to become renewable self-consumers, subject to the provisions of this Article.

1. Member States shall ensure that renewable self-consumers, individually or through aggregators, are entitled to:

(a) generate renewable energy, including for their own consumption, store and sell their excess production of renewable electricity, including through power purchase agreements, electricity suppliers and peer-to-peer trading arrangements, without being subject:

i) in relation to the electricity they consume from or inject into the grid, to discriminatory or disproportionate procedures and charges and to network charges that are not cost-reflective;

ii) in relation to their self-generated renewable electricity which remains within their premises, to discriminatory or disproportionate procedures and any charge or fee;

(b) install and operate electricity storage systems combined with installations generating renewable electricity for self-consumption without liability for any double charge, including grid fees for stored electricity which remains within their premises;

(c) maintain their rights and obligations as final consumers;

(e) receive a remuneration, including where applicable through support schemes, for the self-generated renewable electricity they feed into the grid which reflects the market value and may take into account the long-term value of the electricity fed in to the grid, the environment and society.

1-bis. Member States may apply non-discriminatory and proportionate charges and fees to renewable self-consumers, in relation to their self-generated renewable electricity which remains within their premises in the following cases:

(a) if the electricity produced by the self-consumer is effectively supported via support schemes, only to the extent that the economic viability of the project and incentive effect of such support are not undermined; or

(b) starting from December 2026, if the overall share of self-consumption installations exceeds 8% of a Member states total electricity capacity installed, the national regulatory authority may perform a cost-benefit analysis through an open, transparent and participatory process and if the result of this analysis demonstrates that the provision set out in paragraph 1(a)(ii) resulted in significant disproportionate burden on the long-term financial sustainability of the electric system or creates an incentive exceeding what it is objectively needed to achieve cost-effective deployment of renewable energy, and that such impact could not be minimised by taking other reasonable actions; or

(c) if the electricity is produced in installations above 30 kW of total installed capacity.

2. Member States shall ensure that renewable self-consumers located in the same building, including multi-apartment blocks, are entitled to engage jointly in activities set out in paragraph 1 and are allowed to arrange sharing of renewable energy that is produced on their site or sites between themselves, without prejudice to applicable grid costs and other relevant charges, levies and taxes to each renewable self-consumer if applicable. Member States may differentiate between renewable self-consumers and jointly acting renewable self-consumers. Any different treatment towards consumers participating in joint self-consumption shall be proportionate and duly justified.

3. If subject to the instructions of the renewable self-consumer, the renewable self-consumer’s installation may be owned by a third party or it may be managed by a third party for installation, operation, including metering, and maintenance. The third party shall not be considered a renewable self-consumer itself.

4. Member States shall put in place an enabling framework to promote and facilitate the development of renewable self-consumption based on an assessment of the existing unjustified barriers to and the potential of renewable self-consumption in their territories and energy networks. That enabling framework shall, inter alia:

(a) address accessibility of self-consumption to all final customers, including those in low-income or vulnerable households;

(b) address unjustified barriers to the financing of projects in the market and measures to facilitate access to finance;

(c) address other possible unjustified regulatory barriers to renewable self-consumption, including for tenants

(d) address incentives to building owners to create opportunities for self-consumption, including for tenants;

(e) grant self-consumers for self-generated renewable electricity they feed into the grid, non-discriminatory access to relevant support schemes in place as well as all electricity market segments,

(f) ensure that renewable self-consumers contribute in an adequate and balanced way to the overall cost sharing of the system when electricity is injected into the grid.

Member States shall include a summary of the policies and measures under the enabling framework and an assessment of their implementation respectively in their integrated national energy and climate plans and in their progress reports pursuant to Regulation ... of the European Parliament and of the Council [on the Governance of the Energy Union, 2016/0375(COD)].

Photovoltaik-Stromspeicher dürfen nicht mehr doppelbesteuert werden

Die novellierte Erneuerbaren-Richtlinie sieht weiterhin vor, dass sich grundsätzlich jeder EU-Bürger – alleine oder im Rahmen einer Gemeinschaft – mit selbst produziertem Ökostrom versorgen darf, ohne dabei durch unverhältnismäßig hohe Abgaben oder diskriminierende Bedingungen eingeschränkt zu werden. Als „Prosument“ darf man demnach selbst produzierte Energie nicht nur verbrauchen, sondern auch speichern und weiterverkaufen – „mindestens zum Marktpreis“, wie es in der Einigung heißt.

Insbesondere auch die lange in Deutschland kritisierte Doppelbesteuerung von Stromspeichern, die steuerrechtlich einerseits als Verbraucher und andererseits als Erzeuger behandelt wurden, könnte damit zukünftig hinfällig werden, denn die Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass Eigenverbraucher Stromspeicher betreiben bzw. nutzen können, ohne durch z. B. Netzentgelte für gespeicherten Strom, der im eigenen Haushalt verbleibt, doppelt belastet zu werden.

Das konkrete Recht auf eine erneuerbare Eigenversorgung nach Artikel 21 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat jedoch noch eine weitgehendere Bedeutung. Einzelne Personen und Gruppen werden damit berechtigt werden, Strom aus erneuerbaren Quellen nicht nur für den Eigenverbrauch zu erzeugen und überschüssige Energie zu speichern, sondern auch zu verkaufen, sei es über Stromabnahmevereinbarungen, Stromversorgungsunternehmen und Peer-to-Peer-Plattformen, ohne dabei auf diskriminierende und überlastende Bedingungen zu stoßen.

So werden in Artikel 21 erstmals so genannte Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften als Akteure auf dem europäischen Energiemarkt anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit diese Bürgerenergie-Gesellschaften nicht von großen Konzernen kontrolliert oder übernommen werden.

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Wegfall der EEG-Umlagebesteuerung verbessert PV-Anlagen-Rentabilität

Die Belastung von Solarstrom zur Eigen- und Mieterstromversorgung mit der EEG-Umlage wurde in Deutschland im Jahr 2014 eingeführt. Seit dem fallen in Deutschland für den Photovoltaik-Eigenverbrauch bei Anlagen ab zehn Kilowatt Leistung und einer Erzeugung von mehr als 10 Megawattstunden jährlich, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, 40 Prozent EEG-Umlage an. Bei Direktlieferung oder der Versorgung von Mietern mit Solarstrom muss sogar die volle EEG-Umlage von derzeit 6,792 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden.

Für den etwas umfangreicheren Privatverbrauch als auch insbesondere für den gewerblichen Eigenverbrauch könnte die Regelung der neue Erneuerbaren-Energien-Richtlinie einen enormen Schub bringen. Denn die geringere Belastung des Photovoltaik-Eigenverbrauch durch die EEG-Umlage hat direkte Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Projekte. Der Wegfall der Besteuerung des Eigenverbrauchs wird dazu führen, dass PV-Anlagen im Bereich von 10 bis 30 kWp wirtschaftlicher werden. Es ist also damit zu rechnen, dass die Nachfrage und letztlich der Zubau in diesem Anlagensegment steigt. Zudem fällt mit der EE-Umlagebesteuerung des Eigenverbrauchs auch eine psychologische Hürde: Es macht nun im Alltag mit oder ohne Stromspeicher finanziell noch mehr Sinn, seinen Verbrauch aktiv mitzugestalten.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch ist Armutszeugnis für Deutschland

Noch im März 2018 lehnte die Bundesregierung strikt ab, die Regelungen zur EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zu ändern. Dies ergab eine Anfrage von Julia Verlinden von B90/Grüne an das zuständige Bundeswirtschaftsministerium: Konkret ging es um die Unterstützung der Entscheidung des Europaparlaments, das bereits im Januar 2018 mit großer Mehrheit eine Abschaffung der Hemmnisse für den Eigenverbrauch von Energie in der EU beschlossen hatte. Rainer Baake, Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, machte diesbezüglich jedoch unmissverständlich klar, dass jeder für die Finanzierung der Energiewende einen angemessenen Beitrag leisten muss.

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.(SFV) beurteilt in seiner Stellungnahme zur Trilog-Entscheidung das Verhalten der Bundesregierung als ein Armutszeugnis für Deutschland, dass weder die Verfehlung der Klimaziele, noch der enorme Rückgang des PV-Zubaus noch die massiven Arbeitsplatzverluste in der Solarbranche zu der Erkenntnis führte, die EEG-Umlage auf Eigenversorgung mit PV-Strom wieder zurückzunehmen. "Schlussendlich wird es hoffentlich nach langem Ringen und unbegreiflicher bundesdeutscher Proteste dieser EU-Beschluss sein, der die Last die Diskriminierung der Eigenversorgung zumindest für PV Anlagen bis 30 kW aufhebt", so der SFV.

Die Richtlinie muss nun im Rahmen einer der nächsten EU-Ratssitzungen bestätigt und vom EU-Parlament formell bekräftigt werden, bevor sie im Journal der Europäischen Union (Amtsblatt) offiziell bekannt gegeben wird und damit in Kraft tritt. EU-Mitgliedstaaten haben ab dem Zeitpunkt 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.

Seit Januar 2021 sind Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt peak (vorher 10 kWp) und einem Eigenverbrauch von höchstens 30 MWh pro Kalenderjahr (vorher 10 MWh) von der Pflicht zur Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit. Hierzu zählen die allermeisten PV-Anlagen auf Dächern von Ein- und Zweifamilienhäusern.

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