Letzte Aktualisierung: 16.10.2019

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Gebäudesanierung: Ab 2020 bis zu 40.000 Euro Steuern sparen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 15.10.2019, die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 beschlossen. Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen bietet als "zweite Säule" eine Alternative zu den bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen, Aufwendungen energetischer Sanierungen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug von 20% bis maximal 40.000 Euro pro Objekt von der Steuerschuld abzusetzen.

Ab Januar 2020 können Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie ihre Kosten energetischer Sanierungen von der Steuer absetzen. 20% bis zu 40.000 Euro insgesamt werden so von der Steuer gefördert. (Foto: energie-experten.org)

Ab Januar 2020 können Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie ihre Kosten energetischer Sanierungen von der Steuer absetzen. 20% bis zu 40.000 Euro insgesamt werden so von der Steuer gefördert. (Foto: energie-experten.org)

Mit dem jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" haben Gebäudeeigentümer nun die größtmögliche Freiheit, das Förderinstrument zu wählen, das für sie am besten geeignet ist. Die Steuerliche Förderung von Maßnahmen einer energetischen Gebäudesanierungen gilt jedoch lediglich für Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum.

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Steuerabzug von 20 Prozent bis 200.000 Euro möglich

Die Ausgestaltung der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 erfolgt als progressionsunabhängiger Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einer Investitionsobergrenze von 200.000 Euro. Je Einzelmaßnahme bis maximal insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.10.2019 lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 Euro.

Ein Steuerabzug für energetische Gebäudesanierungen von 20% bis zu 40.000 Euro ist ein wichtiger Anreiz für Eigentümer aller Einkommensgruppen, die notwendigen energetischen Sanierungen in den kommenden Jahren vorzunehmen.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind. Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen:

  • Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken,
  • Erneuerung Fenster / Außentüren
  • Erneuerung / Neuinstallation Lüftungsanlage
  • Erneuerung Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung von Heizungsanlagen

Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 % der Aufwendungen bis höchstens jeweils 14.000 Euro und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Kosten der energetischen Sanierung bis höchstens 12.000 Euro.

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Steuerliche Förderung bis zum 31. Dezember 2029

Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Die geplante Laufzeit von 10 Jahren bildet eine verlässliche Basis auch für die Branche der energetischen Gebäudesanierungen, sich auf die voraussichtlich steigende Nachfrage nach energetischen Sanierungen einzustellen und entsprechende Kapazitäten aufbauen.

Branchenverbände warnen davor, die steuerliche Förderung von Gebäudesanierungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder wie so oft in den vergangenen Jahren scheitern zu lassen. Würde die steuerliche Förderung erneut zu Fall gebracht, würde das wieder zu weiterem Abwarten seitens der Auftraggeber führen – dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen werden erneut auf die lange Bank geschoben.

Neben der beschlossenen steuerlichen Förderung am selbstgenutzten Wohneigentum empfehlen Verbände, dass aber auch Anreize für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden entwickelt werden müssen, damit die Gebäudewende besser vorankommt. Das Bundeskabinett hat sich aber nicht zu einer differenzierten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung durchringen können. Diese sollte nach Gebäudeeigentümer und Gebäudenutzung unterschiedlich ausgestaltet werden.

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