Baufirmen, die ein schlüsselfertiges Haus errichten, müssen dem Käufer eine mängelfreie Immobilie übergeben. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Weil so ein komplexes Werk wie ein Haus aber selten ganz fehlerfrei gerät, hat der Gesetzgeber dem Bauherrn eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren eingeräumt. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Baumangel auf, muss ihn der dafür verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker auf eigene Kosten in Ordnung bringen.
Manche Firmen versuchen, dieses Recht vertraglich auszuhebeln, warnt der VPB. So verstößt beispielsweise die Klausel "Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche" gegen das Gesetz (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB sowie § 309 Nr.2 BGB). Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Baumängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.
Weil viele Baumängel tatsächlich für den Laien nicht sichtbar sind, empfiehlt es sich immer, zur Abnahme und auch vor Ende der Gewährleistungsfrist mit dem unabhängigen Sachverständigen durch das Haus zu gehen. Er erkennt viele Baumängel aufgrund seiner Erfahrung, die für den Hausbesitzer nicht sichtbar sind.
Quelle: Verband Privater Bauherren (VPB)