Letzte Aktualisierung: 04.12.2019

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Hamburg beschließt ambitioniertes Klimaschutzgesetz

Bis 2030 soll der Hamburger CO2-Ausstoß um 55 Prozent sinken, bis 2050 soll Hamburg klimaneutral werden. Hierzu hat der Hamburger Senat nun einen Entwurf eines Klimaschutzgesetzes beschlossen, der die Begrenzung der Erderwärmung als Staatsziel in der Hamburgischen Landesverfassung verankert. Unter anderem sieht das Hamburger Klimaschutzgesetz eine Dekarbonisierung der Hamburger Wärmenetze, ein Verbot von Stromdirektheizungen und Öl-Heizungen, eine Pflicht zur Solarstromerzeugung auf dem eigenen Hausdach und einen 15%igen Pflichtanteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung vor.

Das Hamburger Klimaschutzgesetz will die Wärmenetze dekarbonisieren, verbietet Strom- und Ölheizungen, verpflichtet zur eigenen PV-Anlage und schreibt 15%igen Minestanteil erneuerbarer Wärme vor. (Foto: energie-experten.org)

Das Hamburger Klimaschutzgesetz will die Wärmenetze dekarbonisieren, verbietet Strom- und Ölheizungen, verpflichtet zur eigenen PV-Anlage und schreibt 15%igen Minestanteil erneuerbarer Wärme vor. (Foto: energie-experten.org)

Der Hamburger Senat hat nun das "Gesetz zur Änderung der Verfassung, zum Neuerlass des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Vorschriften" beschlossen. Gemäß Artikel 1 wird in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 künftig folgender Satz zu lesen sein:

"Insbesondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung für die Begrenzung der Erderwärmung wahr.“

Artikel 2 regelt das "Hamburgische Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG)", das die Ziele des Hamburger Klimaplans gesetzlich verankert:

"Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren."

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Dekarbonisierung der Hamburger Wärmenetze

Ein großes Potenzial, die CO2-Ziele zu erreichen, sieht die Hamburger Behörde für Umwelt und Energie im Ausbau und der qualitativen Verbesserung der Fernwärmeversorgung mit dem Ziel einer auf mittlere Sicht vollständigen Dekarbonisierung.

Das Hamburger Klimaschutzgesetz definiert hierzu weitreichende Verpflichtung an die Stadt Hamburg in § 9 "Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen":

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme beziehen oder vertreiben.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert.

Damit wird das Abschalten und der klimafreundliche Ersatz des Kraftwerks Wedel sowie die klimafreundliche Umrüstung des Kraftwerks Tiefstack gesetzlich festgeschrieben.

Verbot von Stromdirektheizungen und Öl-Heizungen

Das Hamburger Klimaschutzgesetz zieht aber auch bei der dezentralen Wärmeversorgung die Zügel an. So ist u.a. "der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit unzulässig" (§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen - Pkt. 1).

Betroffen sind elektrische Widerstandsheizungen auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern wie z. B. elektrische Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen. Auch der Weiterbetrieb der in Hamburg noch bestehenden Stromdirektheizungen soll nach 2025 verboten sein. Das Verbot gilt dann, wenn eine Anlage ausgetauscht bzw. ersetzt werden muss.

Ölheizungen im Neubau sollen gemäß § 12 "Beschränkungen für bestimmte Heizkessel" ab Januar 2022 nicht mehr zulässig sein, beim Austausch bestehender Anlagen ist für den Energieträger Heizöl ab 31.12.2025 Schluss.

(1) Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nach dem 31. Dezember 2021 unzulässig. Dies gilt nicht für Heizkessel, die mit Flüssiggas betrieben werden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Heizkesseln nach dem 31. Dezember 2025.

(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss, Austausch und Ersatz von Heizkesseln im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

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Pflicht zur Solarstromerzeugung ab 1. Januar 2023 beim Neubau

So sieht das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in § 16 "Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie" eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen ab 2023 auf Hamburgs Dächern vor.

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.

(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit

1. ihre Erfüllung

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

b) im Einzelfall technisch unmöglich ist,

c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder

3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.

Besonders bemerkenswert ist hierbei, dass Hamburg vorsieht, dass man sich auch der "Dachflächen eines Dritten bedienen" kann, was Miet- und Pachtmodelle vermutlich neuen Schub verleiehen dürfte, und, dass man seiner Pflicht auch mit einer Solarthermieanlage nachkommen kann.

15% Pflichtanteil erneuerbarer Energien an Wärmeerzeugung

§ 17 sieht eine "Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung" vor. Ab 30. Juni 2021 müssen nach einem Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15% des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbare Energien gedeckt werden.

(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümerinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer über.

Für all diese Anforderungen wird es Ausnahmeregelungen geben, um die Entstehung unzumutbarer Härten im Einzelfall zu verhindern.

Der Entwurf des Hamburger Klimaschutzgesetzes umfasst 31 Paragrafen und geht nach dem Senatsbeschluss vom 03.12.2019 zur weiteren Beratung an die Bürgerschaft. Für die Verfassungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit in der Bürgerschaft notwendig.

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