Letzte Aktualisierung: 12.07.2011

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Kartellrechtliche Maßnahmen wegen Irreführung von Teldafax-Kunden angeregt

Wegen Verstoßes gegen energierechtliche Vorschriften hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt gegen die Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW) beim Wirtschaftsministerium des Landes energierechtliche Aufsichtsmaßnahmen beantragt. Zugleich hat sie kartellrechtliche Maßnahmen wegen Irreführung von gestrandeten Teldafax-Kunden angeregt. Die BEW hatte den Eindruck erweckt, dass zwingend ein Vertrag für die Ersatzversorgung abgeschlossen werden müsse, obwohl diese gesetzlich vorgeschriebene Weiterbelieferung automatisch erfolgt. Wer einen Vertrag für die Ersatzversorgung unterschrieben hat, kann dennoch den Anbieter kurzfristig wechseln.

Wie viele andere Netzbetreiber hatte die BEW dem Strom- und Gasanbieter Teldafax den Lieferantenrahmenvertrag gekündigt und ab dem 1. Mai 2011 eine Belieferung der Endkunden in den Netzgebieten nicht mehr zugelassen. Für Teldafax-Kunden bedeutete dies, dass sie automatisch von ihrem örtlichen Grundversorger in der gesetzlichen Ersatzversorgung weiter beliefert werden. Auch ohne einen Vertrag abschließen zu müssen, ist darin der Strom- und Gasbezug zunächst drei Monate lang zu allgemeinen Preisen (die genauso hoch sind wie in der Grundversorgung) garantiert. Zwar hat die BEW Verbraucher in einem Schreiben über den Beginn der Ersatzversorgung informiert, doch zugleich auch einen Vertrag über die Grund- und Ersatzversorgung beigelegt. "Kunden mussten dies so verstehen, dass sie zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet sind und diesen also zwingend unterzeichnet zurücksenden sollten", moniert die Verbraucherzentrale NRW die irreführende Kundeninformation: "Die Ersatzversorgung kommt jedoch als gesetzliches Schuldverhältnis zustande. Hierzu muss kein separater Vertrag abgeschlossen werden."

Der meist teure Tarif der gesetzlich geregelten Ersatzversorgung sorgt automatisch maximal drei Monate lang dafür, dass etwa nach einer Insolvenz eines Anbieters niemand im Dunkeln sitzt oder frieren muss. Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Wechsel in einen günstigeren Sondervertrag mit dem Grundversorger oder zu einem günstigeren Anbieter jederzeit möglich.

Wer mit der BEW schon einen solchen Vertrag über die Grund- und Ersatzversorgung abgeschlossen hat, kann sich noch bis Ende Juli einen anderen Versorger suchen.

Erfolgt dies umgehend, ist auch der Wechsel noch bis Ende Juli möglich. Der neue Anbieter muss dann dem Ersatzversorger (BEW) nur miteilen, dass er den Kunden ab einem bestimmten Tag übernommen hat. Wer zögert, wird ab dem 1. August zunächst von BEW in der gesetzlichen Grundversorgung beliefert. Dieser Vertrag ist dann jederzeit mit Monatsfrist zum Schluss des Monats kündbar; ein Wechsel wäre dann praktisch frühestens zum 1. Oktober möglich.

Außerdem: Obwohl der Grundversorger gemäß Paragraph 3 der Strom- bzw. Gas-Grundversorgungsverordnung verpflichtet ist, korrekt auf den Zeitpunkt hinzuweisen, zu dem die Ersatzversorgung endet, hat die BEW dies in ihrem Kundenschreiben versäumt. "Diese Angabe ist jedoch wichtig, weil der Kunde nur so exakt den Zeitraum kennt, innerhalb dessen er sofort wieder aus der Ersatzversorgung aussteigen kann", hat die Verbraucherzentrale NRW einen weiteren Verstoß des Versorgers ausgemacht.

Die Aufforderung der Verbraucherschützer zur Klarstellung gegenüber den Kunden wiegelte BEW mit dem Hinweis ab, dass jedem Kunden die Folgen der Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrages zwischen Teldafax und dem Netzbetreiber bekannt seien. In ihrem jüngsten Schreiben hat die BEW der Verbraucherzentrale NRW jetzt mitgeteilt, dass sie ehemalige Teldafax-Kunden ihrer Ansicht nach zwar umfassend und ausführlich über die Rechtslage informiert habe – gelobte aber Besserung, dies bei künftigen Ereignissen dieser Art noch ausführlicher und umfassender tun zu wollen.

Dessen ungeachtet hat die Verbraucherzentrale NRW nun beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Aufsichtsmaßnahmen gegen die Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW) beantragt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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