Letzte Aktualisierung: 01.10.2012

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Neubau: Gesetzliche Gewährleistungspflicht endet nach fünf Jahren

Nach 5 Jahren endet die gesetzliche Gewährleistungspflicht beim Neubau. Wer bis zu diesem Datum Mängel nicht rügt, verliert seinen Anspruch auf Gewährleistung. Hier finden Sie die wichtigsten Tipps, wie Sie Ihre Gewährleistungsansprüche im Neubau geltend machen.

Neubau: Gesetzliche Gewährleistungspflicht endet nach fünf Jahren (Foto: VQC)

Neubau: Gesetzliche Gewährleistungspflicht endet nach fünf Jahren (Foto: VQC)

Eine ordnungsgemäße und mängelfreie Abnahme eines Neubaus ist ein wichtiger Schritt für jeden Bauherren. Doch auch nach einigen Jahren sollten Bauherren prüfen, ob alle vorgenommenen Bauleistungen noch intakt sind. Nach 5 Jahren endet nämlich die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Wer bis zum diesem Datum während der Zeit aufgetretene Mängel nicht rügt, der verliert seinen Anspruch auf Gewährleistung.

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Baumängel sollten vor Ablauf der 5 Jahres-Frist gerügt werden

"Dieser Zeitpunkt sollte im Kalender eines jeden Bauherren dick angekreuzt sein. Bauherren sollten sich genau anschauen, bei welchen Leistungen die Gewährleistungspflicht endet und dementsprechend prüfen, ob die Leistung nach wie vor mängelfrei ist. Falls dies nicht der Fall ist, sollte auf jeden Fall umgehend der Handwerker kontaktiert werden, so dass zeitnah und noch vor Ablauf der Gewährleistungspflicht nachgebessert werden kann", so Udo Schumacher-Ritz, Vorsitzender des Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. in Göttingen.

Laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt die Gewährleistungsfrist für einen privaten Neubau fünf Jahre und beginnt mit der Bauabnahme. Wird innerhalb dieser Zeit ein Mangel am Haus festgestellt, muss ihn der dafür zuständige Bauunternehmer in Ordnung bringen.

Der Mangel muss dabei schriftlich gerügt und dem ausführenden Unternehmen eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt werden. Zu beachten ist zudem, dass die Verjährungsfrist für diese Baumängel auch nachdem der Schaden gemeldet wurde weiterläuft. Nur bei bestimmten nach VOB/B geschlossenen Verträgen verlängert sich durch die Zustellung der schriftlichen Mängelrüge die Verjährungsfrist.

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Baumängeln, für die eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gilt

Zu den Baumängeln, für die eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gilt, zählen beispielsweise

  • Abdichtungen des Kellers gegen Feuchtigkeit,
  • Risse im innenliegenden Mauerwerk oder in Innenputzen und Fliesenspiegeln,
  • Putzabplatzungen durch nicht fachgerecht eingeputzte Dampfbremsfolien oder
  • Feuchtigkeitsschäden an Fensterleibungen und
  • Veralgungen und Vermoosungen in und auf Wärmedämmverbundsystemen.
  • Auch nicht ausreichendes und falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern sowie
  • fehlende Notüberläufe und Traufbleche bei geneigten Dächern

fallen unter die fünfjährige Gewährleistung für Baumängel.

Auch eine schlechte Energiebilanz, die auf fehlerhaft ausgeführter Dämmung, einer falsch dimensionierten Wärmepumpen oder auf einer falschen oder gar fehlenden Heizlastberechnung beruht, gehört zu diesen Baumängeln.

In Kürze: Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beim Neubau beträgt ab Bauabnahme 5 Jahre. Danach verjähren Baumängel, sodass der zuständige Bauunternehmer nicht mehr verpflichtet ist, Baumängel zu beheben. Deswegen ist es wichtig, spätestens 6 Monate vor dem Ablauf der 5-Jahresfrist das Haus auf Baumängel zu prüfen und diese fristgerecht zu rügen. Dabei kann Ihnen ein unabhängiger Baugutachter helfen, der das Bauwerk gründlich untersucht und Abdichtungen, Risse, Fassaden etc. überprüft. Dieser erstellt dann ein Protokoll, das die Mängel mit Fotos und Beschreibungen dokumentiert, und hilft bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmen.

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