Morgen tagt nun erneut der Vermittlungsausschuss, um über den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen zu beraten. Verbände fordern im Vorfeld der Verhandlungen dazu auf, endlich eine positive Einigung zu finden. Da bisher allerdings der Fokus der steuerlichen Förderung auf einer vollumfänglichen Sanierung liegt, wird zudem gefordert, auch Teilsanierungen anteilig über die steuerliche Förderung zu unterstützen. Andernfalls werde es vielen Bevölkerungsgruppen trotz steuerlicher Komponente aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, überhaupt erste Schritte zur energetischen Sanierung ihrer Häuser zu gehen.
"Die beschlossene Energiewende kann im Gebäudebereich nur gelingen, wenn neben der KfW-Förderung die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung maßgeblich forciert wird. Für das Gelingen der Energiewende ist es daher entscheidend, dass das Gesetzesvorhaben schnellstmöglich zum Abschluss gebracht wird", erklärte Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA).
"Alle Bekenntnisse zur Energiewende bleiben nur noch fromme Wünsche, wenn das staatliche Fordern nicht auch mit einem angemessenen Fördern gekoppelt wird", ergänzte Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des GdW.
"Auch den Mietern wäre mit der steuerlichen Förderung geholfen, wenn hierdurch die Gesamtbelastung bei der energetischen Modernisierung sinkt und die Vermieter verstärkt energetisch sanieren", erklärte Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbunds. "Damit die Mieter nicht über Gebühr belastet werden, muss der Staat stärker fördern."
Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V. hat sich in einem offenen Brief an Bundeskanzlerin Merkel und Finanzminister Schäuble gewandt. Der BFW regt darin an, nicht nur die sofortige Komplettsanierung eines Gebäudes unter den Anwendungsbereich der steuerlichen Abschreibung zu subsumieren, sondern auch Teilmaßnahmen, die nach einer zeitlichen Befristung mit Abschluss aller Maßnahmen dem gesetzlichen Standard entsprechen. Dadurch könnte die steuerliche Förderung eine Breitenwirkung entfalten. Auch Einzelmaßnahmen, die das Gebäude bis auf Effizienzhausniveau 100 heben, sollten in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Dies würde ebenso Familien mit Kindern (Schwellenhaushalte) Anreize geben, ein renovierungsbedürftiges Eigenheim auch energetisch zu sanieren.
Der jetzige Gesetzentwurf entfaltet seine positive Wirkung vor allem im selbstgenutzten Wohneigentum und im kleinteiligen vermieteten Bestand (§ 10k EStG-E). Denn die Aufwendungen können dann von den Eigentümern über 10 Jahre zu je 10 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Obwohl energetische Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen für nachträgliche Herstellungskosten erfüllen, könnten auch Käufer von stark sanierungsbedürftigen Immobilien ("Schrottimmobilien") bei einem erhöhten AfA-Satz von 10 % umgehend mit der Sanierung beginnen und nicht wie bisher 3 Jahre (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) bis zum Beginn einer umfangreichen Sanierung abwarten, um steuerlich nicht in nachträgliche Herstellungskosten mit der Sanierungsmaßnahme eingestuft zu werden.
Nach einer Studie der dena (Deutsche Energie-Agentur GmbH) entstehen bei einer steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen erhebliche Steuermehreinnahmen. Jedem Euro zur steuerlichen Förderung stehen ca. 1,17 Euro Steuermehreinnahmen gegenüber. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wird daher verstärkt Investitionen anstoßen, von denen die regionale Wirtschaft und die Bundesländer profitieren werden.