Letzte Aktualisierung: 16.09.2010

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Neue Chancen für Photovoltaik-Anlagen auf Konversionsflächen

Die Möglichkeiten, Photovoltaik-Anlagen auf sog. Konversionsflächen zu errichten, wurden durch die zum 01.07.2010 in Kraft getretene Novelle des EEG gestärkt. Photovoltaik-Anlagen auf Konversionsflächen können auf Grund einer geringeren Absenkung nicht nur mit einer höheren Vergütung als andere Freiflächenanlagen rechnen, Photovoltaik-Anlagen sind zukünftig zusätzlich auch auf Flächen mit einer städtebaulichen und verkehrlichen Vornutzung möglich, bislang waren nur Konversionsflächen mit einer wirtschaftlichen und militärischen Vornutzung vergütungsfähig. Auf diese Möglichkeiten weist das Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. hin. Entscheidendes Kriterium für die Einstufung als Konversionsfläche wird weiterhin die fortdauernde Beeinträchtigung der Fläche durch die Vornutzung sein.

Nach der Streichung der Förderung von Photovoltaik-Anlagen auf Ackerflächen rücken aber auch andere Flächen in den Fokus. Photovoltaik-Anlagen auf planfestgestellten Flächen sind grundsätzlich vergütungsfähig. Hier bieten sich insbesondere Flächen stillgelegter Deponien an, da hier keine Nutzungskonkurrenz zu erwarten ist und die Deponien durch ihre Hanglagen Photovoltaik-Anlagen begünstigen. Neu hinzugekommen ist durch die letzte Änderung des EEG auch die Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen in bereits vor dem 01.01.2010 festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zu errichten. Hier bieten sich auf Vorrat geplante, aber letztlich nicht genutzte Gewerbegebiete an.

Nach dem Wortlaut der Novelle erfolgen bei einer Inbetriebnahme bis Jahresende keine Degressionen zum 01.07. und 01.10.2010. Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen zu errichten. Die hierbei entstehenden, grundsätzlich überwindbaren zulassungsrechtlichen Fragen werden dadurch aufgewogen, dass für diese Flächen, anders als häufig bei Konversionsflächen, für eine etwaige Beräumung keine Kosten entstehen.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Photovoltaik-Novelle durch die Streichung der Ackerflächen nicht nur eine Fokussierung auf die Konversionsflächen bringen wird, sondern auch neue Möglichkeiten zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen eröffnet.

Quelle: Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

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