Letzte Aktualisierung: 04.11.2019

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PV im Gebäudeenergiegesetz: Sparen Solaranlagen Baukosten ein?

Am 23.10.2019 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass eine gebäudenahe Stromerzeugung, z.B. aus Photovoltaik-Aufdachanlagen, als Effizienzmaßnahme angerechnet werden kann. Der Bau einer PV-Anlage wird damit attraktiver. Nachteilig ist, dass dies zulasten eines schlechteren Gebäudestandards gehen könnte.

Das neue Gebäudeenergiegesetz bietet die Möglichkeit, den geforderten Anteil erneuerbarer Energien auch mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder an der Fassade abzudecken. (Foto: SOLARIMO GmbH)

Das neue Gebäudeenergiegesetz bietet die Möglichkeit, den geforderten Anteil erneuerbarer Energien auch mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder an der Fassade abzudecken. (Foto: SOLARIMO GmbH)

Ein Kernpunkt der die Photovoltaik betreffenden Passagen des Gebäudeenergiegesetzes ist die Anrechnung von PV-Strom, der am oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt wird. Vorgesehen ist im Regierungsentwurf, dass Strom aus PV-Anlagen auf die Gebäudeenergiebilanz angerechnet werden darf. Dies kann dem weiteren Ausbau der Solarenergie in Deutschland helfen. Befürworter eines hohen Effizienzstandards im Neubau kritisieren dies.

Photovoltaik kann jetzt vorgeschriebenen Anteil decken

Das Gebäudeenergiegesetz enthält für Neubauten nach § 10 Anforderungen an den Endenergiebedarf und an die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs.

Den vorgeschriebenen Anteil von erneuerbaren Energien gab es bereits im Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG). Darin ist der Einsatz von Solarwärme, Umweltwärme oder Bioenergie zur anteiligen Deckung des Energiebedarfs vorgeschrieben. Alternativ ist eine höhere Energieeffizienz des Gebäudes möglich.

Im Gebäudeenergiegesetz ist künftig, nach § 36, zusätzlich auch die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien möglich. Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf mit Strom aus erneuerbaren Energien zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird.

Bei der Nutzung von Photovoltaik auf Wohngebäuden ist die Anforderung erfüllt, wenn die Anlage mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert und betrieben wird.

§ 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenn Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert und betrieben werden.

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Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf

Eine weitere Neuerung im Gebäudeenergiegesetz ist die Art und Weise wie der Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden darf. Bedingung ist dafür nach § 23, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird.

Darüber hinaus muss der Strom vorrangig im Gebäude, direkt nach der Erzeugung oder nach zwischenzeitlicher Speicherung, verbraucht werden. Nur die überschüssige Strommenge darf in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und

2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Anders als in der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird im Gebäudeenergiegesetz Strom aus erneuerbaren Energien von dem bereits ermittelten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen. Dies ist in § 23, Abschnitt 2 geregelt. Der Abzug beträgt 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung.

(2) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Wohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,02 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 20 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1, und

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,02 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche zuzüglich das 1,0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 25 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1.

Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 zu verwenden, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach Absatz 1 ergibt.

Bei Anlagen mit Batteriespeicher erhöht sich gemäß §23 Absatz 3 der Abzug auf 200 kWh je kW installierter Nennleistung. Zusätzlich dürfen ab einer Anlagengröße von 0,02 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche 70 Prozent des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik abgezogen werden. Wird ein Batteriespeicher eingebaut, dann kann der komplette elektrische Endenergiebedarf der Anlagentechnik abgezogen werden.

Der Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes darf maximal 20 Prozent betragen, bei Einbau eines Batteriespeichers maximal 25 Prozent.

(3) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 20 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage, und

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 25 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage.

Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach § 21 Absatz 1 und 2 zu verwenden, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach Absatz 1 ergibt.

Bei Gebäuden mit Stromdirektheizung ist, wie bisher in der EnEV, der monatliche Stromertrag der Anlage dem tatsächlichen Bedarf der Anlagentechnik gegenüber zu stellen. Sowohl für den Standort als auch für den Ertrag der Photovoltaikmodule sind Standardwerte zu verwenden.

(4) Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen genutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohngebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energienutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend von Absatz 2 und 3 der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.

Kritik: PV-Stromverwendung sollte an Wärme- und Kälteerzeugung gekoppelt sein

Gemäß Entwurf GEG § 23 soll die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien die physikalische Realität (Eigennutzung gemessen am Zähler) möglichst treffend abbilden. Anders als bisher (§ 5 der EnEV) erlaubt die Neuregelung (§ 23 des GEG‐Entwurfs) eine Anrechnung des Stromertrags auf der Ebene der Primärenergie.

Hierzu soll die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien mittels § 23 Absatz 2 und 3 verbessert und vereinfacht werden. Dazu werden pauschale Werte für die Anrechnung festgelegt, und zwar differenziert nach Anlagen mit und ohne Batteriespeicher.

Das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) kritisiert, dass es aber das Ziel sein müsse, den Eigendeckungsanteil realistischer abzuschätzen als mit pauschalen Werten und verweist auf entsprechende Meßverfahren.

Branchenvertreter kritisieren zudem, dass keine Koppelung an die Nutzung zur Wärmeerzeugung erfolgt. Die eingezogene Deckelung der Anrechenbarkeit benachteilige zudem mit Wärmepumpen versorgte Gebäude, argumentiert der Bundesverband Wärmepumpe.

Problematisch sei außerdem, wie die PV als Ersatzoption für erneuerbare Wärmeversorgung anerkannt werde. Der Ausbau von Dachflächen-PV müsse mit der tatsächlichen Nutzung des Stroms für die Gebäudetechnik einhergehen, so der Verband.

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Fazit: Photovoltaik vs. Gebäudeeffizienz - Ist das sinnvoll?

Das Gebäudeenergiegesetz bringt, insgesamt betrachtet, nicht den erhofften Fortschritt für den Klimaschutz. Die Anforderungen bleiben auf dem gleichen Niveau wie bisher. Nur die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, z.B. mit Photovoltaik-Anlagen, wird mit dem GEG attraktiver.

Einerseits wird so auf Kosten der zukünftigen Gebäudeeffizienz die Stromerzeugung per Photovoltaik gefördert. Dies widerspricht der Zielsetzung des Gebäudeenergiegesetzes, da es nun möglich wird, "günstig" ohne einer dem (möglichen) Stand der Technik entsprechenden Wärmedämmung zu bauen. Die politische Handschrift der Bundesregierung, die das Bauen durch geringere Effizienzstandards billiger machen und auch die Förderung u.a. der Photovoltaik abschaffen will, wird hier deutlich.

Andererseits spiegelt sich in der einseitigen Begünstigung der Photovoltaik auch ein verändertes Begriffsverständnis des Gebäudes als Prosumer und Teil der Sektorenkopplung wider. Denn heute wäre es zu einseitig, den Nutzen der PV allein als individuelles Hilfsmittel einer autarkeren (Strom-)Selbstversorgung und Instrument der Stromnetzentlastung zu sehen. Die Photovoltaik, gerade die vielen Kleinanlagen, sind heute Kern virtueller Kraftwerke, die eine regionale, umweltfreundliche Stromversorgung und nicht nur die des einzelnen Haushalts ermöglichen.

Zudem unterstreicht die Anrechenbarkeit einer PV-Anlage im Neubau eine höhere Gewichtung der Notwendigkeit des weiteren Ausbaus erneuerbarer Energien. Statt weiterer Auflagen werden mit dem Gebäudeenergiegesetz Anreize gesetzt, sich eine Photovoltaik-Anlage anzuschaffen. Bei weiter sinkender EEG-Vergütung und stagnierenden Anlagenkosten kann diese einseitige Begünstigung hilfreich sein, einen höheren Bestand im Neubau zu erreichen.

Co-Autor des Textes ist Andreas Kühl, Senior Content Manager der SOLARIMO GmbH aus Berlin. Auf dem SOLARIMO-Blog finden sich weitere Informationen zum Thema.

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