Letzte Aktualisierung: 07.12.2016

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Schadensersatz für Reststrommengen könnte deutlich niedriger ausfallen

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu möglichen Entschädigungen für entgangene Gewinne der zugesagten Reststrommengen, wirft die Frage auf, wie hoch diese sein könnten. Angesichts der 2015 verbliebenen Reststrommengen und dem politischen Handlungsspielraum könnten die Entschädigungen deutlich geringer ausfallen.

Teile der 2002 vereinbarten Reststrommengen wurden bereits übertragen und produziert. Wie sich der Restwert bemisst, hängt auch stark vom politischen Kurs ab. (Grafik: Bundesamt für Strahlenschutz / energie-experten.org)

Teile der 2002 vereinbarten Reststrommengen wurden bereits übertragen und produziert. Wie sich der Restwert bemisst, hängt auch stark vom politischen Kurs ab. (Grafik: Bundesamt für Strahlenschutz / energie-experten.org)

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt über die Beschwerden der Energiekonzerne E.ON, RWE und Vattenfall entschieden: Die Energiekonzerne E.ON, RWE und Vattenfall sind mit ihrer Klage gegen den Atomausstieg grundsätzlich gescheitert und auch damit, den Atomausstieg als Enteignung geltend machen zu können. Damit gab Karlsruhe in seinem Urteil der Auffassung der Bundesregierung in weiten Teilen Recht, dass es sich beim Atomausstieg grundsätzlich nicht um eine Enteignung des Staates handelt, wenn dieser die Laufzeiten von Atomkraftwerken beschränkt. Die Argumente der AKW-Betreiber wies das Gericht mehrheitlich als unberechtigt zurück. Die Entschädigungsansprüche von RWE, E.ON und Vattenfall wurden abgelehnt, die Laufzeitverlängerung spielt nach Ansicht der Richter für mögliche Entschädigungszahlungen keine Rolle.

Allerdings können der Gerichtsentscheidung zufolge den Konzernen zum Teil Entschädigungszahlungen des Staates zustehen. Denn nach dem Urteil ist das Eigentum der Betreiber teilweise beeinträchtigt. Für bestimmte Reststrommengen, die RWE und Vattenfall nicht mehr im eigenen Atomkraftwerk verstromen dürfen, kann eine Kompensation verlangt werden. Mögliche Entschädigungen könnten sich demnach nur auf Strommengen beziehen, die wegen der endgültigen Entscheidung zum Atomausstieg im Jahr 2011 möglicherweise nicht mehr produziert werden können. Dies bezieht sich konkret jedoch nur auf die Kernkraftwerke Krümmel des Betriebsführers Vattenfall und Mülheim-Kärlich von RWE. E.ON Kernkraft ist zur Hälfte an der Betreiberfirma Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG beteiligt.

Dass es überhaupt zum Urteil kam, wird mehrheitlich der Vorgängerregierung von CDU/CSU und FDP angelastet, die 2010 mit der Laufzeitverlängerung den "Ausstieg aus dem Ausstieg" vollzog, den die vorhergehende rot-grüne Bundesregierung erfolgreich mit den Energieversorgern ausgehandelt und rechtssicher vereinbart hatte. Nachdem Fukushima die Unbeherrschbarkeit der Atomkraft verdeutlichte, machte die Bundesregierung 2011 die Laufzeitverlängerung mit der 13. Atomgesetznovelle wieder rückgängig. Somit hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass Reststrommengen, die den Kernkraftwerken beim ersten Atomausstiegsbeschluss, der Novellierung des deutschen Atomgesetzes (AtG), im Jahr 2002 zunächst zugeteilt worden waren, von der schwarz-gelben Bundesregierung 2011 wieder gestrichen worden sind. Das Gesetz sah in dieser Fassung für jeden der im Jahr 2000 in Betrieb befindlichen Reaktoren eine Reststrommenge vor, nach deren Produktion die Betriebsgenehmigung erlischt.

Dem Kraftwerk Mülheim-Kärlich wurde eine Reststrommenge von 107,25 Terawattstunden (TWh) zugestanden, die nur auf die Kraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C (alle mit einer genehmigten Restlaufzeit über 2015 hinaus) sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf Biblis B übertragen werden darf. Entsprechend des Reststrommengenprinzips erhielt 2002 auch das Kernkraftwerk Krümmel die Genehmigung, weitere 158,22 TWh an Elektrizität zu erzeugen.

Laut der Jahresmeldung 2015 des Bundesamtes für Strahlenschutz verbleiben dem Kernkraftwerk Krümmel Ende 2015 noch 69,97 TWh. Die RWE Power AG hat im Juni 2010 8100 GWh des Kontingentes der stillgelegten Anlage Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen. Aus dem verbliebenen Elektrizitätsmengenkontingent des stillgelegten Kernkraftwerkes Mülheim-Kärlich wurden weiter 8400 GWh auf das Kernkraftwerk Gundremmingen B sowie 1500 GWh auf das Kernkraftwerk Gundremmingen C übertragen.

Die Festlegung der Entschädigungszahlungen wird in der politischen Praxis aber weit über die Summierung und Bepreisung der verbleibenden Reststrommengen hinausgehen. Denn insbesondere die Politik hat Spielraum, die sich aus den Entschädigungszahlungen für die entgangenen Gewinne an den Reststrommengen ergebenden Belastungen für den Steuerzahler so gering wie möglich zu halten.

So könnte der Bundestag z. B. die zum Jahresende auslaufende Brennelementesteuer verlängern. So wäre mit den Reaktoren angesichts niedriger Preise an der Strombörse kaum noch etwas zu verdienen. Wenn dann durch eine neue gesetzliche Laufzeiten-Verkürzung die 2002 zugestandenen Reststrommengen nicht mehr produziert werden könnten, stünde den Stromkonzernen zwar Ausgleichszahlungen zu, diese wären aber minimal, da nur der entgangene Gewinn in gewissem Maße ersetzt werden müsste. Im Falle von RWE und Vattenfall dürfte es sich daher um eher übersichtliche Entschädigungssummen handeln. Experten schätzen die Kompensation auf einen dreistelligen Millionenbetrag. E.ON dürfte nach dieser Urteilsauslegung eher nicht auf merkliche Entschädigungen hoffen dürfen.

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