Letzte Aktualisierung: 11.04.2014

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Schleswig-Holsteiner können Strompreiserhöhungen zurückfordern

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat einen Marktcheck der in Schleswig-Holstein ansässigen Energieversorger durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass eine Vielzahl der Versorger unwirksame Preisanpassungsklauseln für ihre Sonderverträge im Gas- und Strombereich verwenden. Viele Kunden könnten demnach die nach einer Preiserhöhung zu viel gezahlten Beträge für die letzten drei Jahre zurückfordern.

Aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen können einige Schleswig-Holsteiner laut Verbraucherzentrale nun die zu viel bezahlten Beträge zurückfordern. (Foto: energie-experten.org)

Aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen können einige Schleswig-Holsteiner laut Verbraucherzentrale nun die zu viel bezahlten Beträge zurückfordern. (Foto: energie-experten.org)

Preisanpassung an Marktsituation unwirksam

In fast allen Verträgen von Energieversorgern findet sich eine Preisanpassungsklausel, nach der das Unternehmen seine Preise an die jeweilige Marktsituation anpassen darf. Enthält eine solche Klausel in einem Sondervertrag einen Verweis auf § 5 Gas-/StromGVV ist die Klausel unwirksam. Das hatte der BGH mit Urteil vom 31.07.2013 festgestellt und stützte sich dabei auf den Gerichtshof der Europäischen Union, der der Frage nachging, welche Anforderungen Preisänderungsklauseln an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz erfüllen müssen.

Der Gerichtshof der EU machte deutlich, dass Preisänderungen im Vertrag so transparent dargestellt werden müssen, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. Fehlen solche Informationen vor Vertragsabschluss, so reicht es nicht aus, den Verbraucher in einer angemessenen Frist und über sein Kündigungsrecht zu informieren.

Verbraucher können Mehrbetrag zurückverlangen

Trotz dieses Urteils hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in ihrem Marktcheck elf Energieversorger gefunden, die immer noch mit dieser Formulierung arbeiten, so Julia Buchweitz, Juristin in der Verbraucherzentrale. Und das könnte für diese Unternehmen jetzt zu Rückforderungen führen. Denn befindet sich in dem Vertrag eine Klausel, die unwirksam ist, durfte das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt die Preise erhöhen. Verbraucher können dann im Rahmen eines Widerspruchs den zu viel bezahlten Betrag für die letzten drei Jahre zurückverlangen und sind nicht verpflichtet, den geforderten Mehrbetrag zu zahlen. Darüber hinaus steht dem Verbraucher bei Preiserhöhungen stets ein Sonderkündigungsrecht zu.

Um Verbraucher vor der weiteren Verwendung unwirksamer Preisänderungsklauseln durch Energieversorgungsunternehmen zu schützen, werden die Verwender solcher Klauseln von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein abgemahnt. "Derzeit überprüfen wir noch eine Vielzahl weiterer Formulierungen von Preisanpassungsklauseln. Wir rechnen damit, dass dies diverse weitere Abmahnungen zur Folge haben wird," so Buchweitz.

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