Letzte Aktualisierung: 30.12.2012

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Schornsteinfeger-Gesetz: Welche Leistungen unterliegen jetzt dem Wettbewerb?

Schornsteinfeger-Gesetz: Welche Leistungen unterliegen jetzt dem Wettbewerb? (Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks / Zentralinnungsverband ZIV)

Schornsteinfeger-Gesetz: Welche Leistungen unterliegen jetzt dem Wettbewerb? (Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks / Zentralinnungsverband ZIV)

Am 1. Januar 2013 tritt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft. Danach unterliegen die nicht hoheitlichen Aufgaben künftig dem Wettbewerb. Das sind z. B. regelmäßig wiederkehrende Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten. Welche Leistungen jetzt zu den hoheitlichen Aufgaben und welche zu den wettbewerblichen Aufgaben eines Schornsteinfegers zählen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Neuregelung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 erfolgte stufenweise eine umfassende Neuordnung des Schornsteinfegerrechts. Mit dem neuen Gesetz gibt es weiterhin Bezirke, für die ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirksschornsteinfegermeister) für 7 Jahre bestellt wird. Die angebotenen Leistungen werden nun allerdings nach hoheitlichen und wettbewerblichen Leistungen differenziert. Die wettbewerblichen Aufgaben können jetzt sowohl von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als auch von anderen Schornsteinfeger-Betrieben, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, inner- und außerhalb ihrer Kehrbezirke angeboten werden. Zudem können diese Aufgaben auch von Schornsteinfegern übernommen werden, die nach EU-Recht grenzüberschreitend arbeiten. Die Preise für die wettbewerblichen Aufgaben sind künftig frei aushandelbar. Schornsteinfeger können sich um frei werdende Bezirke bewerben und müssen sich einem Auswahlverfahren stellen.

Hoheitliche Aufgaben des Schornsteinfegers

Zu den hoheitlichen Aufgaben zählen die Prüfung der Brandsicherheit, die Abnahme von Feuerungsanlagen sowie die Festlegung, welche Kehr- und Überprüfungstätigkeiten im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt auch den gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus, der die vorhandenen Feuerstätten dokumentiert und die dafür notwendigen Prüf- und Kehrtätigkeiten und deren Häufigkeit festlegt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss außerdem zweimal innerhalb von sieben Jahren eine so genannte Feuerstättenschau in allen Haushalten seines Kehrbezirks durchführen. Der Feuerstättenbescheid wird im Rahmen einer Feuerstättenschau oder einer baurechtlichen Abnahme einer neuen Feuerungsstätte ausgestellt. Auf der Grundlage der Bescheide führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für seinen Bezirk auch das Kehrbuch, das alle Feuerungsanlagen in seinem Bezirk dokumentiert. Weitere Aufgaben des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers sind die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Behörde, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.

Wettbewerbliche Aufgaben des Schornsteinfegers

Die wettbewerblichen Aufgaben eines Schornsteinfegers können vom Hauseigentümer frei vergeben werden. Hierzu gehören das Kehren und die Überprüfung der Anlagen z.B. durch entsprechende Emissionsmessungen. Hier kann der Eigentümer einen Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin frei auswählen. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Eigentümer sich selbst darum kümmert, die Kehr- und Prüfintervalle einzuhalten, denn der Schornsteinfeger meldet sich nun nicht mehr automatisch. Bedient der Kunde sich eines anderen Schornsteinfegers muss dieser mit Hilfe eines Formblattes Meldung über die erfolgten Kehr- und Prüfarbeiten gegenüber dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger machen. Neu ist zudem, dass der Preis zwischen Kunde und Schornsteinfeger frei ausgehandelt werden kann. Die bisherige Gebührenordnung für Schornsteinfeger gilt nicht mehr. Zukünftig könnte sich so ein Qualitäts- und Preiswettbewerb um diese Leistungen entwickeln. Auch Schornsteinfegerbetriebe ohne eigenen Bezirk sowie andere Handwerker wie z.B. Installateure oder Heizungsbauer können diese Schornsteinfegerarbeiten anbieten, wenn sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse für das Schornsteinfegerhandwerk verfügen. Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung einer Heizung können somit unter Umständen auch "aus einer Hand" erfolgen.

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