Letzte Aktualisierung: 16.01.2020

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Stromspeicher-Anmeldung: Nachmeldefrist bis 31.01.2021 verlängert

Seit dem 01. Januar 2017 müssen Batteriespeicher bei der Bundesnetzagentur registriert werden, wenn die Solaranlage mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Betreiber, die bisher nur ihre Solaranlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher registriert haben, müssen die Anmeldung im Marktstammdatenregister bis zum 31.01.2021 nachholen, um Kürzungen von EEG-Förderzahlungen zu vermeiden.

Betreiber, die bisher nur ihre Solaranlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher im Marktstammdatenregister registriert haben, müssen die Meldung des Stromspeichers bis zum 31.01.2021 nachholen. (Foto: energie-experten.org)

Betreiber, die bisher nur ihre Solaranlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher im Marktstammdatenregister registriert haben, müssen die Meldung des Stromspeichers bis zum 31.01.2021 nachholen. (Foto: energie-experten.org)

Registrierung von Stromspeichern im Marktstammdatenregister

Bereits seit dem 01. August 2014 ist die Registrierung von Stromspeichern in Deutschland verpflichtend. Allerdings wissen dies die wenigsten Stromspeicherbetreiber. Und das, obwohl dem Eigentümer ein Bußgeld droht, wenn der Stromspeicher nicht angemeldet wird. Das Nicht-Anmelden des Stromspeichers stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Anmelden an sich ist heute unkomplizierter denn je. Zum Anmelden eines Stromspeichers muss dieser online im Marktstammdatenregister registriert werden. Seit dem 31. Januar 2019 ist dies übrigens die einzige Möglichkeit, einen Batteriespeicher anzumelden. Das Ausfüllen und Versenden eines Formulars an die Bundesnetzagentur ist nicht mehr möglich.

Die Meldepflicht ergab sich zunächst aus der ehemaligen Anlagenregisterverordnung und wurde in die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) übernommen. Die MaStRV hat die Melde-Pflicht auf sämtliche Speicher ausgedehnt. Bis zur Inbetriebnahme des MaStR-Webportals mussten nur Speicher, in die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingespeist wird, registriert werden. Mit Inbetriebnahme des MaStR-Webportals sind jetzt alle Strom- und Gasspeicher, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, zu melden.

Alle Regelungen bezogen sich auf den Anlagenbegriff im EEG 2014/2017. Von der Meldepflicht ausgenommen sind demnach Betreiber von mobilen Speichern, z. B. in E-Mobilen, Pedelec und Wohnmobilen, sofern keine bidirektionale Einspeisung in das öffentliche Stromnetz möglich ist, sowie Inselanlagen ohne Netzanschluss. Ebenso Speicher, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb gesetzt wurden, müssen nicht registriert werden.

Anleitung zur Meldung von Stromspeichern im MaStR

Die Registrierung im MaStR besteht aus drei Schritten:

  1. Sie registrieren sich selbst als Benutzer (vergleichbar mit anderen Internetportalen).
  2. Sie registrieren den Anlagenbetreiber (Wenn Sie die Registrierung für Ihren Nachbarn, Kunden, Verwandten etc. durchführen, kann der Anlagenbetreiber eine andere Person sein als Sie selbst.).
  3. Sie registrieren den Stromspeicher.

Im MaStR-Webportal werden Ihnen dazu diese Schritte ebenfalls erklärt und Sie werden automatisch durch diese Schritte geleitet. Zu allen Feldern werden Erklärungen angezeigt.

Bei der Registrierung des Stromspeichers (Schritt 3) sind eine Reihe von Daten einzutragen:

  • Sie wählen aus, was für eine Anlage Sie registrieren wollen (Stromspeicher) und Sie geben dem Stromspeicher einen frei wählbaren „Anzeige-Namen“.
  • Sie tragen das Inbetriebnahmedatum ein und geben den Standort der Anlage an.
  • Sie tragen die technischen Daten des Stromspeichers ein.

Die für die Anmeldung des Solarakkus erforderlichen Angaben finden Sie in der Regel in den folgenden Unterlagen:

  • Technisches Datenblatt des Stromspeichers
  • Inbetriebnahme-Protokoll
  • Rechnung des Installateurs
  • Netzanschlussvertrag oder Einspeisevertrag des Netzbetreibers
  • Typenschild des Stromspeichers

Sie wählen dann noch den Anschluss-Netzbetreiber aus. Den Namen des Netzbetreibers entnehmen Sie dem Netzanschlussvertrag, dem Einspeisevertrag oder der letzten Jahresabrechnung zu Ihrer Anlage. An welches Netz die Einheit angeschlossen sein dürfte, können Sie auch durch eine Suche im MaStR ermitteln. Zum Abschluss der Registrierung können Sie eine Meldebescheinigung herunterladen.

Verlängerte Frist zur Nachmeldung von Solarstromspeichern

Die Meldung eines Batteriespeichers muss (eigentlich) spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Nun wurde jedoch mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 u.a. auch der §100 Abs. 1 S. 5 EEG geändert, der die Meldefrist aller bestehenden bisher noch nicht registrierten Stromspeicher regelt. Nunmehr gilt für die Melde-Pflicht dieser Stromspeicher eine verlängerte Meldefrist bis zum 31.01.2021.

Im Hinweis "EE-Stromspeicher: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung Version 1.1" vom 19. Dezember 2019 schreibt die Bundesnetzagentur:

"Betreiber, die bisher nur ihre EE-Anlage (z.B. Solaranlage), nicht jedoch ihren Stromspeicher (z.B. Heim-Batteriespeicher) registriert haben, müssen die Registrierung des Stromspeichers im Marktstammdatenregister nachholen. Um Kürzungen von EEG-Förderzahlungen infolge einer Sanktion nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG zu vermeiden, ist es erforderlich, die Registrierung eines EE-Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31.1.2021 vorzunehmen."

Zur Gesetzesbegründung zur Einführung der Amnestieregelung im EEG 2017 heißt es im Hinweise der Bundesnetzagentur weiter:

"Durch die neu eingefügte Regel wird ausgespeicherter Strom im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nummer 1 und 2 und Abs. 3 EEG 2017 bis zum 31. Januar 2021 so behandelt, als sei der Stromspeicher im Register eingetragen, soweit die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs maßgeblich ist, im Register registriert wurde. Die Sanktionen des § 52 Abs. 1 Nummer 1 und 2 und Abs. 3 EEG 2017 gelten mithin nicht für unterbliebene Speichermeldungen, wenn die Anlage, deren Strom zwischengespeichert wurde, gemeldet wurde. Die anderen Pflichtverstöße, die nach § 52 EEG 2017 sanktioniert werden, ziehen auch in solchen Konstellationen Fördersatzreduktionen nach sich."

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