Letzte Aktualisierung: 01.01.2013

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Stromsteuern steigen auf 50 Prozent

Stromsteuern steigen auf 50 Prozent (Foto: geralt - pixabay)

Stromsteuern steigen auf 50 Prozent (Foto: geralt - pixabay)

Mit dem neuen Jahr 2013 treten auch viele neue Energiegesetze in Kraft. Diese betreffen zum Beispiel staatlich festgelegte Strompreisbestandteile, den Standby-Verbrauch von Elektrogeräten im Haushalt, die Nachrüstung von Photovoltaik-Anlagen oder die für jeden ab heute freie Wahl des Schornsteinfegers. Die wichtigsten Gesetzesänderungen für das neue Jahr 2013 haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.

Stromsteuern steigen auf 50 Prozent

Ab Januar 2013 ändert sich eine ganze Reihe an staatlich festgelegten Bestandteilen des Strompreises. So verdoppelt sich die Umlage nach Paragraph 19 der Stromnetzentgeltverordnung auf 0,329 ct/kWh und die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde auf 0,126 ct/kWh festgelegt. Darüber hinaus steigt die EEG-Umlage um 47 Prozent auf 5,277 ct/kWh. Insgesamt wird der Anteil aller staatlich induzierten Bestandteile des Strompreises im Jahr 2013 auf rund 50 Prozent steigen.

Neue Offshore-Haftungsumlage

Ab 1. Januar tritt auch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit unter anderem die Einführung der neuen Offshore-Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) festgelegt. Mit dieser Umlage werden die Haftungsrisiken bei einer verzögerten Netzanbindung von Offshore-Windparks in Ausnahmefällen zum Teil auf die Allgemeinheit umgelegt, die anderweitig nicht abgesichert werden können.

Start der Nachrüstung von Photovoltaik-Anlagen

Im neuen Jahr beginnt die flächendeckende Nachrüstung von Photovoltaik-Anlagen, damit sich die Anlagen in Zukunft nicht gleichzeitig, sondern in einem gestuften Prozess vom Netz trennen lassen. Die Netzbetreiber sind daher nun gesetzlich zur Nachrüstung der Wechselrichter und die Anlagenbetreiber zu entsprechender Kooperation verpflichtet. Kleine Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung sind davon allerdings nicht betroffen.

Verlängerung der Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen

Auch bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen wird es im neuen Jahr Änderungen geben. Die bestehende Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wurde von bislang fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Laut Kraftfahrzeugsteuergesetz gilt dies für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, die zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2015 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden.

Weniger Standby-Verbrauch elektrischer Geräte

Zum 1. Januar wird zudem der zugelassene Standby-Verbrauch neuer Geräte von zwei auf ein Watt halbiert. Bei Geräten ohne Statusanzeige wird der zulässige Verbrauch sogar auf ein halbes Watt reduziert. Diese Änderungen basieren auf der Verordnung der europäischen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, die der der Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energy-related Products, ErP) dient.

Freie Wahl des Schornsteinfegers

Ab heute gilt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Die nicht hoheitlichen Aufgaben eines Schornsteinfegers unterliegen nun einem Wettbewerb mit anderen Anbietern. Zu den wettbewerblichen Leistungen zählen regelmäßig wiederkehrende Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten. Zu den weiterhin hoheitlichen Aufgaben zählen u.a. die Führung der Kehrbücher, die Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seiner Pflicht zur fristgerechten Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten nicht nachkommt.

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