Letzte Aktualisierung: 06.11.2012

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Stromversorger müssen Guthaben in einer Summe erstatten

Das Düsseldorfer Landgericht hat jetzt entschieden: Wird weniger Strom verbraucht als bereits vorab überwiesen wurde, so muss der Stromversorger den zuviel gezahlten Betrag erstatten. Und das in einer Summe! Eine Aufsplittung in mehrere monatliche Abschläge oder eine Verrechnung, die dem Unternehmen zusätzliches Kapital und damit verbundene Kapitalerträge beschert, ist verboten.

Stromversorger müssen Guthaben in einer Summe erstatten (Foto: energie-experten.org)

Stromversorger müssen Guthaben in einer Summe erstatten (Foto: energie-experten.org)

Stromkunden zahlen in der Regel einen vorher berechneten Abschlag auf die zu erwartende Stromrechnung. Wird weniger Strom verbraucht, so muss der Stromversorger den zuviel gezahlten Betrag zurückerstatten. Dieser Betrag muss dann in einer Summe erstattet werden. Eine Aufsplittung in mehrere monatliche Abschläge oder eine Verrechnung, die dem Unternehmen zusätzliches Kapital und damit verbundene Kapitalerträge beschert, ist verboten. Dies hat das Düsseldorfer Landgericht im Falle der ExtraEnergie GmbH aus Chemnitz entschieden.

Verbraucherzentrale NRW setzt einstweilige Verfügung durch

Die ExtraEnergie GmbH hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und analog dazu auf der Firmenhomepage vermerkt, Guthaben mit den nächsten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW wurde nun innerhalb einer einstweiligen Verfügung des Düsseldorfer Landgerichts am 9. Oktober 2012 der ExtraEnergie untersagt (AZ: 12 O 519/12), eine solche Klausel sowohl in den AGB als auch im Internet zu verkünden und durchzusetzen. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen demnach ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

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Gesetz gilt für alle Stromkunden

Für Haushaltskunden in der Grundversorgung ist gesetzlich geregelt, dass ihnen ein Guthaben aus einer Jahres- oder Schlussrechnung unverzüglich erstattet beziehungsweise die fällige Summe spätestens mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden muss. Da die nächste Rate einen Monat nach der Jahresrechnung fällig wird, können Kunden binnen eines Monats auf Erstattung bestehen. Diese Regelung gilt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auch für Verträge mit Sonderkunden, sodass abweichende Klauseln des Anbieters unwirksam sind.

Extrageschäft mit Abschlagszahlungen

Bereits im Juli 2012 hatte die Verbraucherzentrale NRW gegenüber der ExtraEnergie GmbH in einer Abmahnung beanstandet, dass in ihren Jahresrechnungen für die künftige Abrechungsperiode zu hohe Abschläge für den zu erwartenden Stromverbrauch festgesetzt wurden. Bei Verbrauchern, die pro Jahr weniger Strom verbrauchten als ursprünglich angenommen, hielt das Unternehmen einfach an den ursprünglichen, viel zu hohen Abschlägen fest. ExtraEnergie setzte allerdings die Abschlagszahlungen solange aus, bis das Guthaben aus der letzten Jahresrechnung verbraucht war. Da das Unternehmen sich lediglich dazu bereit erklärte, in seinen Rechnungen nicht mehr auf die fehlerhafte Erstattung von Guthaben hinzuweisen, reichte die Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungsklage gegen das Unternehmen beim Landgericht Düsseldorf ein (AZ: 12 O 474/12).

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ExtraEnergie reagiert uneinsichtig

Inzwischen hat ExtraEnergie auch seine Geschäftsbedingungen seinem faktischen Verhalten angepasst: Während bisher Guthaben von Kunden mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden mussten, heißt es nun nur noch lapidar, dass die Verrechnung mit den nächsten Abschlägen erfolgt. Diesem uneinsichtigen Geschäftsgebaren wollen die Verbraucherschützer nun mit Hilfe der einstweiligen Verfügung einen wirksamen Riegel vorschieben.

Stromkunden sollten Gesamterstattung einfordern

Kunden von ExtraEnergie, denen in der Jahresrechnung ein Guthaben winkt, sollten das Unternehmen auffordern, den Gesamtbetrag innerhalb eines Monats zu erstatten. Künftige Abschläge sollten zudem geprüft und gegebenenfalls eine Korrektur verlangt werden. Den zu erwartenden Stromverbrauch und Monatsbetrag können Betroffene selbst berechnen, indem sie den nächsten Jahresbetrag durch den Faktor elf teilen. Ist das Unternehmen nicht zur Erstattung des Guthabens oder zur Korrektur der Abschläge bereit, können Kunden ihren Versorgungsvertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wegen vertragswidrigen Verhaltens ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Update 03.02.2021: Auch Jahre nach vorgenanntem Urteil halten sich Energieunternehmen nicht alle an die rechtlichen Zeitvorgaben bei der Erstellung von Schlussrechnungen und der Auszahlung von Guthaben.

Laut einer Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben hochgerechnet mindestens zwei Millionen Haushalte ihre letzte Jahres- oder Schlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Belieferungsjahres beziehungsweise nach Vertragsablauf erhalten haben. Eine Mehrheit der befragten Haushalte, die ihre Jahres- beziehungsweise Schlussrechnung nicht fristgerecht erhalten haben (47 von 78), erwartete zum Zeitpunkt der Befragung ein Guthaben. Großteils (in 29 von 47 Fällen) – so geben es die Befragten an – schulden die Energieversorger den Verbrauchern über 50.- Euro.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Guthaben aus Rechnungen sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und nach derzeitiger Rechtslage unverzüglich und unaufgefordert zu erstatten. Durch eine konkrete Frist könnte hier für mehr Klarheit und letztlich Rechtssicherheit auf Seiten der Verbraucher gesorgt werden. So gibt es für die Erstellung von Schlussrechnungen bereits eine gesetzlich festgelegte Frist. Diese darf nach § 40 Abs. 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) maximal sechs Wochen betragen.

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