Letzte Aktualisierung: 06.02.2017

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Stromzähler-Austausch: Rechte, Pflichten & Kosten im Überblick

Bis 2032 sollen flächendeckend digitale Stromzähler in Betrieb sein. Deshalb schreibt der Gesetzgeber ab 2017 den schrittweisen Austausch der analogen Zähler vor. Die Verbraucherzentrale NRW hat nun die wichtigsten Verbraucherrechte, -pflichten und Kosten zusammengefasst, die auf Besitzer eines alten Stromzählers zukommen.

Alte Stromzähler müssen ab 2017 verpflichtend gegen intelligente Stromzähler ausgetauscht werden. Dies ist i.d.R. immer mit Mehrkosten verbunden. (Foto: DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH)

Alte Stromzähler müssen ab 2017 verpflichtend gegen intelligente Stromzähler ausgetauscht werden. Dies ist i.d.R. immer mit Mehrkosten verbunden. (Foto: DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH)

Entsprechend des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, das im September 2016 in Kraft getreten ist, beginnt 2017 der Rollout elektronischer Stromzähler und Kommunikationsmodule, sogenannte Gateways. Bis zum Jahr 2032 sollen dann alle derzeit verbauten analogen Ferraris-Zähler durch elektronische Stromzähler ausgetauscht werden.

Je nach Netzbetreiber startet dieser Teil des Rollouts bereits im ersten Halbjahr 2017. Dann folgt die schrittweise Einführung intelligenter Messsysteme bei Großverbrauchern (> 10.000 kWh pro Jahr) und großen EEG-Anlagen (7 bis 100 kW installierter Leistung), ab 2021 sollen Verbraucher > 6.000 kWh pro Jahr folgen.

Neben der elektronischen Messung des Energieverbrauchs ermöglichen sie u.a. den Kunden auch eine Visualisierung ihres Verbrauchs. Zudem wird so eine Infrastruktur aufgebaut, mit der z. B. Stromlieferanten zeit-, erzeugungs- und lastvariable Tarife anbieten können.

Was sind digitale Stromzähler und Gateways?

Intelligente Messsysteme sollen so nach und nach zum Standard für immer größere Verbrauchergruppen werden. Digitale Stromzähler sind allein noch keine Smart Meter. Erst in Kombination mit sogenannten Gateways, die die Datenübertragung ermöglichen, ergeben sich intelligente Smart Meter-Systeme.

Das intelligente Messsystem ermittelt dann den Stromverbrauch und speichert die Daten. Der Messstellenbetreiber ist dabei das Unternehmen, das den Smart Meter installiert, betreibt und wartet, bereitet die Daten auf und übermittelt sie unter anderem an den Stromversorger und den Netzbetreiber. Das Gateway ermöglicht die Datenübertragung in beide Richtungen. Das Stromzähler-System kann somit also auch Signale empfangen.

So könnten in Zukunft z. B. elektrische Verbraucher innerhalb eines Smart Homes automatisch an- oder ausgeschaltet werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Strom zu manchen Tageszeiten günstiger angeboten wird als zu anderen. Entsprechende, finanziell attraktive Tarife sind bislang aber kaum auf dem Markt.

Digitale Zähler allein versenden also keine Daten, können diese aber speichern und Haushalten so theoretisch helfen, ihren Verbrauch zu steuern. Moderne Messeinrichtungen speichern Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreswerte für 2 Jahre.

Tabelle: Übersicht der Zähler- und Kommunikationstechnologien sowie zuständige Messstellenbetreiber
Stromzähler / Gateway Technologie Funktionen Zuständiger Messstellenbetreiber
Ferraris-Zähler Analoger Zähler Anzeige des Zählerstands, Zählerstandsablese vor Ort Örtlicher Verteilnetzbetreiber ist grundzuständiger Messstellenbetreiber
Moderne Messeinrichtung (mME) Digitaler Zähler ohne Kommunikationseinheit Anzeige des Zählerstands, Speicherung der Verbräuche, Zählerstandsablese vor Ort, Aufrüstbar mit einem Smart Meter Gateway zum intelligenten Messsystem Örtlicher Verteilnetzbetreiber ist grundzuständiger Messstellenbetreiber oder wettbewerblicher, vom Kunden aktiv gewählter Messstellenbetreiber
Smart Meter Gateway (SMGW) Kommunikationseinheit zur Übertragung von Messdaten über das Internet Internet- und kommunikationsfähig, Schnittstelle zwischen Zähler und Kommunikationsnetz, Bündelung und Anbindung mehrerer Zähler, Automatische Datenübertragung Örtlicher Verteilnetzbetreiber ist grundzuständiger Messstellenbetreiber oder wettbewerblicher, vom Kunden aktiv gewählter Messstellenbetreiber
Intelligentes Messsystem (iMSys) Digitaler Zähler mit Kommunikationseinheit ("Smart Meter") Anzeige des Zählerstands, Speicherung der Verbräuche, Automatische Übermittlung des Zählerstands, Online-Visualisierung der Verbräuche möglich Örtlicher Verteilnetzbetreiber ist grundzuständiger Messstellenbetreiber oder wettbewerblicher, vom Kunden aktiv gewählter Messstellenbetreiber
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Für wen gilt die Austauschpflicht des Stromzählers?

Einen gesetzlichen Zwang zum Einbau von Smart Metern gibt es nur für drei Gruppen

  • ab 2017 für Haushalte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10.000 kWh pro Jahr. Ausschlaggebend ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte. Liegen nicht genügend Werte vor, wird ein geringer Verbrauch von unter 2.000 kWh angesetzt.
  • ab 2020 gilt das Gleiche für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh
  • ab 2017 für Betreiber von Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als sieben kW.

Ab 2018 können sich die Pflichten zum Austausch des Stromzählers noch ändern: So müssen unter Umständen auch Neuanlagenbetreiber von Solarstromanlagen mit einer Nennleistung über einem und unter sieben Kilowatt unfreiwillig einen Smart Meter nutzen und bezahlen. Ab 2020 können auch Stromkunden mit Verbräuchen unter 6000 Kilowattstunden pro Jahr betroffen sein. Die Entscheidung in Fällen ohne Einbaupflicht liegt nämlich nicht bei den Hauseigentümern, sondern ebenfalls bei den Messstellenbetreibern.

Über den Zählereinbau bei kleineren Anlagen oder geringeren Verbräuchen, entscheidet der Messstellenbetreiber ab 2018 bzw. 2020 selbst. Theoretisch kann jeder Haushalt verpflichtet werden, seinen alten Stromzähler durch einen digitalen austauschen zu lassen.

Und für einige Haushalte mit sehr hohem Stromverbrauch oder größerer Solaranlage geht die Umstellung noch weiter: Sie erhalten zusätzlich zum digitalen Zähler auch ein Gateway.

Wie wird die Austauschpflicht des Stromzählers umgesetzt?

Veranlasst wird die Installation von Messeinrichtungen und -systemen durch den Messstellenbetreiber. Dabei handelt es sich nicht um den Stromanbieter, mit dem der Stromliefervertrag besteht, sondern um ein weiteres Unternehmen, in der Regel den örtlichen Netzbetreiber.

Umgesetzt wird diese Regelung schrittweise durch die Messstellenbetreiber. Diese sind ihrerseits verpflichtet, den Einbau durchzusetzen. Sie kommen deshalb auf die Haushalte zu, so dass Sie nicht selbst tätig werden müssen.

Drei Monate vor dem geplanten Einbau müssen betroffene Verbraucher informiert werden. Widersprechen können diese der Installation nicht. Sie können aber prüfen, ob der theoretisch mögliche Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber günstigere Konditionen bringt oder dieser auf den Smart-Meter-Einbau verzichtet.

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Welche Kosten verursacht der vorgeschriebene Austausch?

Für die jährlichen Kosten gelten gesetzliche Obergrenzen, die vom Stromverbrauch oder der stromerzeugenden Anlage abhängen. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.600 kWh kann zum Beispiel für einen Smart Meter mit bis zu 40 Euro zur Kasse gebeten werden.

Ein digitaler Zähler allein darf unabhängig vom Verbrauch bis zu 20 Euro kosten. Zum Vergleich: Derzeit liegen die jährlichen Zählerkosten laut Verbraucherzentrale NRW in Nordrhein-Westfalen bei durchschnittlich rund 13 Euro. Der verpflichtende Stromzähler-Austausch ist daher immer mit Mehrkosten verbunden. Ebenfalls von den Verbrauchern bezahlt werden müssen gegebenenfalls notwendige Umbauten am Zählerschrank, die Kosten von mehreren hundert Euro nach sich ziehen können.

Obwohl teils erhebliche jährliche Kosten entstehen, können Verbraucher sich nicht gegen eine beschlossene Installation wehren.

Was passiert mit meinen Daten nach dem Zähler-Austausch?

Nicht alle Daten werden automatisch an Dritte weitergegeben: Von Haushalten mit einem Jahresverbrauch von unter 10.000 kWh erhalten Versorger und Netzbetreiber im Regelfall nur den Jahreswert als Summe. Nur wenn im Liefervertrag mit dem Versorger ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, etwa für variable Tarife, werden detailliertere Daten übermittelt.

Liegt der Verbrauch aber höher als 10.000 kWh oder wird Strom erzeugt (PV, BHKW, Brennstoffzelle etc.), so erhalten der Energieversorger und der Netzbetreiber von den intelligenten Stromzählern täglich ein Verbrauchs- bzw. Einspeiseprotokoll in 15-Minuten-Intervallen vom jeweiligen Vortag.

Die Stromverbrauchswerte, die intelligente Messsysteme erheben können, lassen theoretisch Rückschlüsse auf Alltag, Gewohnheiten und Lebensstandard der Bewohner zu und dürfen nicht in falsche Hände geraten, rät die Verbraucherzentrale. Deshalb stellt das Gesetz hohe Anforderungen an die Datensicherheit.

Dies ist auch der Grund, warum sich der gesetzlich nach dem Messstellenbetriebsgesetz vom September 2016 ab 2017 vorgesehene Smart-Meter-Einbau verzögert. Denn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat noch keine drei Systeme als datensicher zugelassen. Dies ist jedoch Voraussetzung für den Start.

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