Letzte Aktualisierung: 08.02.2013

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Tipps zur 50,2 Hertz-Umrüstung älterer Photovoltaikanlagen

Tipps zur 502 Hertz-Umrüstung älterer Photovoltaikanlagen (Foto: energie-experten.org)

Tipps zur 502 Hertz-Umrüstung älterer Photovoltaikanlagen (Foto: energie-experten.org)

Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW fallen unter die sogenannte Systemstabilitätsverordnung des Bundes von 2012. Diese Verordnung regelt die Pflicht zur technischen Umrüstung älterer PV-Anlagen, um ein langsames Abschalten der Anlagen zu ermöglichen. Hierzu haben die Netzbetreiber nun begonnen, die betreffenden Anlagenbetreiber anzuschreiben. Was Sie als Anlagenbetreiber beachten müssen, um im schlimmsten Fall nicht den Vergütungsanspruch zu verlieren, haben wir für Sie zusammengefasst.

Vorgehen bei der Umrüstung der Photovoltaik-Anlage

Das Anschreiben enthält einen Fragenbogen zur PV-Anlage. Wurde der Fragebogen zurückgeschickt, so wird sich als nächstes der mit der Umrüstung beauftragte Dienstleister zwecks Terminabsprache melden. Kommt es zu keiner Rückmeldung durch den Netzbetreiber, so muss nichts weiter getan werden. Die Photovoltaik-Anlage muss dann nicht umgerüstet werden. Bei der Umrüstung handelt es sich in der Regel um geringfügige Nachjustierungen an den Wechselrichtern. Die Kosten für diese Umrüstung trägt der Netzbetreiber. Da eine gesetzliche Pflicht zur Umrüstung besteht, können Anlagenbetreiber bei mangelnder Kooperationsbereitschaft gemäß §66 Abs.1 Nr. 14 EEG ihren Vergütungsanspruch für den erzeugten Strom bis zur Übermittlung der abgefragten Anlagendaten verlieren.

Einzuhaltende Fristen zur Umrüstung

Dem Prozess zur Umrüstung der betroffenen PV-Anlagen sind vom Gesetzgeber her Fristen gesetzt, die von der Anlagengröße abhängig sind. Große PV-Anlagen müssen zuerst umgerüstet werden. Erst dann folgen die Umrüstfristen für kleinere Anlagen. Der gesamte Umrüstprozess soll spätestens Ende 2014 abgeschlossen sein. Wer bisher noch nicht angeschrieben wurde, muss selbst nicht aktiv werden. Nach einem Anschreiben verbleiben vier Wochen um hierauf zu antworten. Sollte ein anderer Dienstleister für die Umrüstung der PV-Anlage gewählt werden, so muss dies dem Netzbetreiber innerhalb der Rückmeldungsfrist mitgeteilt werden. Möglicherweise entstehende Mehrkosten müssen dann jedoch selbst bezahlt werden. Eine Verschiebung eines vereinbarten Termins ist möglich, sollte dem Netzbetreiber jedoch mindestens eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Termin mitgeteilt werden. Der Ersatztermin darf dann nicht mehr als drei Wochen nach dem ersten Termin liegen. Andernfalls entfällt auch hier der Vergütungsanspruch für diese Zeit.

Technische Möglichkeiten zur Umrüstung des Wechselrichters

Die Umrüstung der PV-Anlage wird an der Software des Wechselrichters vorgenommen. Je nach Herstellertyp gibt es dabei unterschiedliche Möglichkeiten. Hardwareänderungen sind nur bei den wenigsten Wechselrichtern erforderlich. Unabhängig davon müssen bei mehreren Wechselrichter alle dementsprechend angepasst werden. Die Dauer der Umrüstung hängt vom jeweiligen Wechselrichtertyp und von der Anzahl der Wechselrichter ab. Nach Abschluss der Umrüstung sollte darauf geachtet werden, dass man sich die am Wechselrichter durchgeführten Maßnahmen vom Techniker dokumentieren lässt. Leistungseinbußen durch die Umrüstung des Wechselrichters, sind nicht zu befürchten. Allerdings kann es sein, dass während der Umrüstung der Wechselrichter vom Stromnetz getrennt werden muss. Die dem Anlagenbetreiber entgangenen Erlöse aus der Einspeisevergütung werden für diesen Zeitraum nicht erstattet.

Notwendigkeit der Umrüstung der PV-Anlage

Alle Betreiber von PV-Anlagen, die seit dem 1. Januar 2005 ans Netz gegangen sind und deren Leistung 10 kW überschreiten, stehen in der Pflicht, die Abschaltfrequenz ihrer Wechselrichter an die aktuellen Anforderungen anzupassen. Grund dafür ist, dass insbesondere ältere Photovoltaikanlagen bei Erreichen einer Netzfrequenz von 50,2 Hz schlagartig abschalten und damit das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Nachfrage stören. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Umrüstung von Anlagen, die aus Photovoltaik Strom produzieren, regelt die sogenannte Systemstabilitätsverordnung, die im Juli 2012 in Kraft getreten ist.

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