Letzte Aktualisierung: 24.10.2011

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Tipps zur gesetzlichen Dämmpflicht der obersten Geschossdecke

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Tipps zur gesetzlichen Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (Foto: Viktor Mildenberger - pixelio)

Ungedämmte Decken im Obergeschoss müssen bis zum Ende 2011 gedämmt werden. "Kaum eine Sanierungsmaßnahme rechnet sich mehr, als Decke oder Dach zu dämmen. Mehrere tausend Euro Heizkosten lassen sich in zehn Jahren sparen, vorausgesetzt, Planung, Material und Ausführung stimmen", empfehlen die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Rund um die gesetzliche Dämmpflicht der obersten Geschossdecke geben die Energieberater der Verbraucherzentrale folgende Tipps:

  • Vorgaben und Materialien: Die Pflicht zum Dämmen der obersten Geschossdecke gilt für alle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und von einigen Ein- und Zweifamilienhäusern. Wie dick der zu verlegende Dämmstoff sein muss, hängt von der Bodenbeschaffenheit und vom Material ab. In der Regel werden die gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) durch eine Dämmschicht der obersten Geschossdecke von 16 Zentimetern erfüllt.
  • Planung und Ausführung: Bevor gedämmt wird, sind mögliche Schwachstellen wie Wände und Rohre aufzuspüren. Werden diese nicht sorgfältig abgedichtet, kann weiterhin Wärme aus darunterliegenden Wohnungen austreten. Trifft diese auf kältere Luftschichten auf dem Dachboden, kann sich Kondenswasser und nachfolgend Schimmel bilden. Daher empfiehlt es sich bei der Planung einen sachkundigen Energieberater um Rat zu fragen. Damit die Dämmung ihre optimale Wirkung entfalten kann, muss sie zudem fachgerecht verlegt werden. Um Bauschäden und Wärmelecks zu vermeiden, sollten die Verlegearbeiten einer Fachfirma übertragen werden.
  • Förderung: Die KfW-Bankengruppe stellt Fördermittel für die Dämmung der obersten Geschossdecke zur Verfügung, wenn die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Dämmstärken übertroffen werden. Außerdem muss die Dämmung durch eine Fachfirma verlegt werden. Nicht zuletzt muss ein Sachverständiger die Stärke des verbauten Materials sowie dessen fachgerechten Einbau bestätigen.
  • Alternative Dachdämmung: Wenn der Dachboden in absehbarer Zeit ausgebaut und als Wohnung genutzt werden soll, erlaubt die EnEV, das Dach statt der Geschossdecke zu dämmen. Das gilt auch, wenn die Dacheindeckung ohnehin erneuert werden muss. Eine Dachdämmung ist sinnvoll, aber stets aufwändiger und teurer als die Deckendämmung. Außerdem muss der Wärmeschutz an Giebeln und Dachfenstern beachtet werden.
  • Ausnahmen: Wurde das Ein- oder Zweifamilienhaus vor dem 1. Februar 2002 gekauft und nutzt der Eigentümer die Immobilie selbst, gilt die neue gesetzliche Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke nicht. Das trifft auch auf Häuser mit massiven Deckenkonstruktionen zu, die nach 1968 errichtet wurden, sowie für Häuser mit Holzbalkendecken. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Sanierung nicht auszahlen kann. Wer Energie und Kosten sparen will, ist auch hier gut beraten, mit fachlicher Unterstützung einen Check der Wärme-Schwachstellen der eigenen vier Wände anzugehen.

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