Der Grund für die Einführung eines vorläufigen Energieausweis findet sich laut VPB im EU-Recht, das den zuständigen Behörden Stichprobenkontrollen der ausgestellten Energieausweise vorschreibt. Damit es dabei keine Verwechslungen oder Missbrauch gibt, wird seit Mai 2014 jeder neu ausgestellte Energieausweis mit einer individuellen Registriernummer erfasst. Diese Registriernummer muss der ausstellende Energieberater bei der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Bis zur Schaffung landesrechtlicher Regelungen ist dies das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin.
Schafft die Behörde es binnen bestimmter Fristen (je nach Antragsart sind das zwischen drei und sieben Tagen) nicht, eine Registriernummer zu erteilen, steckt der Aussteller unter Umständen im Dilemma: Einerseits ist er verpflichtet, bei der Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich den Energieausweis mit Registriernummer zu übergeben. Andererseits kann er das nicht, wenn die zuständige Behörde die Nummer nicht liefert. Diese rechtliche Lücke schließt der sogenannte vorläufigeEnergieausweis, erklärt der VPB.
Der Aussteller darf nämlich, wenn keine Registriernummer vorliegt, den Energieausweis trotzdem übergeben, und zwar mit dem Vermerk "Registriernummer wurde beantragt am (Datum der Antragstellung)". Aber, Achtung: Der Begriff "vorläufig" ist ernst gemeint! Sowie die beantragte Registriernummer erteilt wird, muss der Aussteller dem Hauseigentümer einen entsprechend korrigierten Energieausweis mit der Registriernummer zukommen lassen. Sobald der Eigentümer diesen vorliegen hat, verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit.
Für Käufer und Mieter ist ein offiziell registrierter Energieausweis insbesondere deswegen von Bedeutung, da dieser spätestens bei der Besichtigung der Immobilien vorgelegt werden oder zumindest deutlich sichtbar in der Immobilie ausgehängt oder -gelegt werden muss. Käufer und Mieter treffen also auch auf Basis der Angaben im Energieausweis ihre Kauf- bzw. Mietentscheidung. Daher ist es nachvollziehbar, dass behördliche Stichprobenkontrollen bei ungültigen Energieausweisen auch Bußgelder nach sich ziehen können.