Letzte Aktualisierung: 20.05.2021

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Beschluss des KWK-Gesetzes 2016 (KWKG 2016)

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2015 den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes angenommen. Am 30. Dezember 2015 ist das Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Durch das KWKG 2016 wurde das KWKG 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Gegenüber dem alten KWK Gesetz von 2012 haben sich zahlreiche Änderungen ergeben.

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Ablauf des Gesetzgebungsverfahren des KWKG 2016

  • 28. August 2015: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird veröffentlicht,
  • 7. September 2015: Ende der Stellungnahmefrist der beteiligten Akteure (Verbände, Ressorts und Länder) zum Referentenentwurf,
  • 23. September 2015: Veröffentlichung des Regierungsentwurfs,
  • 6. November 2015: Erste Beratung zum Gesetzesentwurf im Bundestag,
  • 2. Dezember 2015: Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie,
  • 3. Dezember 2015: Zweite und dritte Beratung des Gesetzesentwurfs im Bundestag,
  • 18. Dezember 2015: Gesetzesentwurf wird im Bundesrat beraten; der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht an,
  • 30. Dezember 2015: Das KWKG 2016 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ziele der KWKG-Novelle 2016

Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sieht Anreize vor, neue emissionsärmere Kraftwerke zu bauen. Dafür wird das Fördervolumen verdoppelt - von derzeit 750 Millionen Euro auf auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr - und gezielt die Umstellung der KWK von Kohle auf Gas gefördert. KWK-Anlagen sollen bis 2020 rund vier Millionen Tonnen weniger CO2 ausstoßen und so einen wichtigen Beitrag leisten, um das nationale Klimaziel zu erreichen.

  • Erreichen der Klimaziele: Dazu wird gezielt die besonders CO2-arme Erzeugung durch Gas-KWK unterstützt. KWK-Anlagen sollen auf diese Weise Emissionsminderungen von 4 Millionen Tonnen CO2 erbringen und somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des 40-prozentigen Einsparziels im Jahr 2020 leisten.
  • Erreichen von Flexibilität: Durch eine Verbesserung der Förderung für Wärmespeicher, Fokussierung der Förderung auf den in das öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, die Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung und weitere Maßnahmen können KWK-Anlagen flexibler auf die fluktuierende Einspeisung von erneuerbaren Energien reagieren.
  • Erhöhen der Planungssicherheit: Der Förderrahmen für KWK wird bis zum Jahr 2022 verlängert; das Ausbauziel wird präzisiert und längerfristig gefasst (110 TWh KWK-Strom im Jahr 2020 und 120 TWh KWK-Strom im Jahr 2025).

Die wichtigsten Änderungen des KWKG 2016 im Überblick

Das KWKG 2016 sieht vor,

  • das Ausbauziel an konkreten Mengen der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen festzumachen. Die jetzt vorgesehenen absoluten Werte (110 TWh bis 2020 und 120 TWh bis 2025) stellen dabei eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf dar, bleiben jedoch hinter Forderungen von 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung bis 2020 zurück, die einer Nettostromerzeugung von etwa 150 TWh entsprächen.
  • Auch die Anhebung der Vollbenutzungsstunden für Betreiber von KWK-Anlagen unter 50 kW von 45.000 auf 60.000 Stunden/a ist zu begrüßen. Die verlängerte Förderdauer erhält die Marktchancen für kleine KWK-Anlagen.
  • Neben der Besserstellung von Energiedienstleistern und Contractoren wurde mit der Verlängerung des Förderrahmens von 2020 auf 2022 im KWKG 2016 eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung erreicht.
  • Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW müssen den erzeugten Strom direkt vermarkten – wobei auch die Lieferung an Letztverbraucher als Direktvermarktung gilt – oder selbst verbrauchen.
  • Mieterstrom wird, entgegen der ursprünglichen Pläne des BMWi, nun doch nicht nur bis zu einer Anlagengröße von 100 kWel gefördert. Im Detail stelle das neue KWKG 2016 viele Mieterstromprojekte allerdings vor verschärfte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, da Mieterstrom zukünftig nur noch die halbe Förderung gegenüber einer Einspeisung des erzeugten Stroms erhält.
  • Für Brennstoffzellen-Heizgeräte gilt eine Übergangsregelung bis das Technologieeinführungsprogramm (TEP) greift. Demnach können Betreiber von Brennstoffzellenheizungen eine Vergütung nach dem KWKG 2012 in Anspruch nehmen, wenn eine verbindliche Bestellung des Heizgerätes bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt.
Tabelle 1: Überblick der neuen KWK-Zuschläge 2016 (Quelle: ASUE)
Regelungen des KWKG 2016 < 50 kWel 51 - 100 kWel 101 - 250 kWel 251 - 2.000 kWel > 2.000 kWel
Netzeinspeisung (§7 I+II)* 8 ct/kWh 6 ct/kWh 5 ct/kWh 4,4 ct/kWh 3,1 ct/kWh
Nicht-Netzeinspeisung (Eigenverbrauch o.ä.) (§7 III 1) 4 ct/kWh 3 ct/kWh - - -
Einspeisung in Kundenanlagen o. ä. (Contracting) (§7 III 2)** 4 ct/kWh 3 ct/kWh 2 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1 ct/kWh
Eigenverbrauch in stromkostenintensiven Unternehmen (§7 III 3) 5,41 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh 2,4 ct/kWh 1,8 ct/kWh
Eigenverbrauch in Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 EEG (§7 IV) per Verordnung per Verordnung per Verordnung per Verordnung per Verordnung
Anlagen im Emissionshandel (§7 V)*** + 0,3 ct/kWh + 0,3 ct/kWh + 0,3 ct/kWh + 0,3 ct/kWh + 0,3 ct/kWh
Anlagen <2 kWel (§9)**** 4 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh
Bestandsanlagen >2 MWel (§13) 1,5 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1,5 ct/kWh
Beachtung der Börsenstrompreise (§7 VIII) nicht bei negativen Strompreisen nicht bei negativen Strompreisen nicht bei negativen Strompreisen nicht bei negativen Strompreisen nicht bei negativen Strompreisen

* Bonuszahlung, bei Verdrängung einer Kohleanlage: +0,6 ct/kWh

** Wenn die volle EEG-Umlage gezahlt wird

*** Bonuszahlung

**** Pauschalierte Vorabauszahlung der KWK-Zuschläge für 60.000 Vollbenutzungsstunden (optional)

***** Zuschlags-Voraussetzung: Allgemeine Versorgung, hocheffizient, gasförmige Brennstoffe, nicht durch KWKG oder EEG gefördert; Dauer: 16.000 Vollbenutzungsstunden – verringert sich jährlich um 4.000 Stunden

Tabelle 2: Übersicht der Förderdauer nach Anlagengröße (Quelle: ASUE)
Anlagengröße Vollbenutzungsstunden Zusatz
Anlagen < 50 kWel (§8 I) 60.000 h -
Anlagen > 50 kWel (§8 I) 30.000 h -
Anlagenmodernisierungen (§8 III) 15.000 h nach 5 Jahren
30.000 h nach 10 Jahren und bei 50 % der Kosten einer Neuanlage
Anlagennachrüstungen (§8 IV) 10.000 h 10 - 25 % der Kosten einer Neuanlage
15.000 h 25 - 50 % der Kosten einer Neuanlage
30.000 h > 50 % der Kosten einer Neuanlage
Tabelle 3: Übersicht der Zuschläge für Netze und Speicher (Quelle: ASUE)
Gesetzliche Regelungen Anforderungen des KWKG 2016
Wärme- und Kältenetze
Voraussetzungen für den Zuschlag (§18 bzw. 21) Inbetriebnahme bis 2022 / Abnehmer werden innerhalb von 36 Monaten zu 60 % mit KWK-Wärme/-Kälte versorgt
Zuschlagshöhe bei Rohrleitungen Ø <100 mm (§19 I 1 bzw. §21) 100 €/lfm, maximal 40 % der Investitionskosten oder 20 Mio. €
Zuschlagshöhe bei Rohrleitungen Ø >100 mm (§19 I 2 bzw. §21) 30 % der Investitionskosten, maximal 20 Mio. €
Wärme- und Kältespeicher
Voraussetzungen für den Zuschlag (§22 bzw. 25) Inbetriebnahme bis 2022 / Wärme/Kälte aus KWK-Anlagen zur allgemeinen Versorgung / Wärmeverluste < 15 W/m2 / Speicherkapazität >1 m3 oder >0,3 m3/kWel (KWK-Anlage)
Zuschlagshöhe (§23 bzw. 25) Zuschlag: 250 €/m3 (Speichervolumen); Bei Kapazität >50m3 höchstens 30% der Investitionskosten und maximal 10 Mio. €

Regelung der Kostenumlage im KWKG 2016

Für Letztverbraucher mit Jahresverbrauch > 1 GWh darf sich das Netzentgelt um maximal 0,04 ct/kWh erhöhen. Wenn zusätzlich die Stromkosten > 4 % des Umsatzes, darf sich das Netzentgelt um maximal 0,03 ct/kWh erhöhen. Begrenzung der KWK-Zuschläge auf 1,5 Mrd. €/a, davon maximal 10 Mio. €/a an Betreiber im europäischen Ausland und maximal 150 Mio. €/a für Netze und Speicher.

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