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Letzte Aktualisierung: 16.09.2024
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von Gasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken vor. Wobei Gasanlagen gemeint sind,
Gasanlagen, die mit Gasen der 3. Gasfamilie (sogenannte Flüssiggasheizungen) betrieben werden, regeln die die TRF, die technischen Regeln für Flüssiggase.
Gasfamilie | Gasarten | Technische Regel |
---|---|---|
1. Gasfamilie | Stadt- und Kokereigas: S-Gase, die einen hohen Gehalt an Wasserstoff und Kohlenmonoxid haben, sehr giftig und heute eher selten sind. | TRGI |
2. Gasfamilie | Erdgas der Untergruppe LL und E (veraltete Bezeichnung: L und H) gemäß Wobbe-Index: Naturgase (kurz: N-Gase), die Großteils aus Methan bestehen. | TRGI |
3. Gasfamilie | Flüssiggas (F-Gase), also Erdölraffinerienebenprodukte wie Propan, Butan und deren Gemische. | TRF |
4. Gasfamilie | Gas-Luftgemische. Gase, die aktuell kaum noch von Bedeutung sind. | TRGI |
Die TRGI regelt Gasanlagen
Die TRGI wurden 2008 von ihrem Herausgeber, dem DVGW, dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. – technisch-wissenschaftlicher Verein und Branchenverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, als Arbeitsblatt G 600 veröffentlicht. Seitdem werden die Vorschriften kontinuierlich ergänzt und gegebenenfalls berichtigt.
Seit 2017 läuft eine große Überarbeitung der Technischen Regeln für Gas-Installationen: der Entwurf 05-2017 stellt die aktuelle Fortschreibung dar. Er bot der Fachöffentlichkeit laut DVGW bis August 2017 Gelegenheit, zahlreiche Änderungen und Anpassungen zu kommentieren. Der sogenannte Weißdruck sei demnach für den Herbst 2018 geplant.
Als Betreiber einer Gasanlage innerhalb des Geltungsbereiches der TRGI (siehe oben) unterliegen Sie einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und müssen Ihre Gasanlage betriebssicher installieren und instandhalten.
Expertenwissen: Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht (kurz auch Verkehrspflicht genannt) ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Kommt man der Pflicht nicht nach (Unterlassung) führt das zu Schadensersatzansprüchen gemäß den Paragrafen 823 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Sie erfüllen die Verkehrspflicht i.A., wenn Sie die anerkannten Regeln der Technik beachten (Generalklausel), die der DVGW mit den TRGI veröffentlicht. Lassen Sie die TRGI außer Acht, sind Sie selbst für die Verkehrssicherheit der Anlage verantwortlich und müssen im Schadensfall mit dem gleichen Sachverstand Nachweise erbringen, die der DVGW in Vorleistung mit den TRGI-Regeln erbracht hat.
Beim Heizen mit Gas sind einige Regeln und Sicherheitsauflagen zu erfüllen. In Deutschland sind dafür unter anderem
Der Gaskreislauf sollte einmal im Jahr überprüft werden: Sind die Hebel, Ventile und Anschlüsse frei zugänglich, sind alle Leitungen in Ordnung, brennt die Flamme im Gasboiler in durchgehendem Blau? Diese Überprüfung können Sie z. B. mit der Checkliste des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) selbst durchführen.
Im Zweifelsfall sollte aber unbedingt das Urteil von Fachleuten eingeholt werden, anstatt Mängel zu ignorieren oder gar selbst Hand anzulegen. Fachlich zuständig sind sowohl die Schornsteinfeger und als auch die Fachhandwerker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik (kurz SHK). Die turnusmäßige Wartung der Anlage durch Schornsteinfeger und Handwerker findet meistens jährlich statt, je nach Anlage sind aber auch andere Intervalle möglich. Üblicherweise schließen Hausbesitzer dafür einen Heizung-Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Unternehmen.
Die überarbeitete Fassung der TRGI ist in fünf Kapitel unterteilt:
Sie gibt eine Vielzahl an Regeln vor, wie die Gasheizung ausgeführt und betrieben werden muss. Folgende Sachverhalte werden von der TRGI federführend definiert:
Sämtliche Gasverbrauchseinrichtungen (GVE) seien laut TRGI mit einer sogenannten Thermischen Absperreinrichtung (TAE) auszurüsten. Dabei sei darauf zu achten, dass es seitens der TRGI keine Regel sei, die TAE vor einem Gaszähler oder einer Stockwerksdurchführung zu installieren, wobei allerdings die Vorschriften des jeweilig zuständigen Gasversorgungsunternehmens (GVU) maßgebend seien.
Moderne Gaszähler seien demnach alle mit einem „t“ markiert. Sowohl Zähler als auch TAE würden im Brandfall die gleiche Standzeit erfüllen und dann den Zeitverlauf des ungewünschten Gasaustrittes gleich dokumentieren. Einer gewünschten, weiterlaufenden Schutzfunktion der TAE könne somit nicht nachgekommen werden.
Laut TRGI dürfe man Gasgeräte nur von Fachpersonal aufstellen und in Betrieb nehmen lassen, die im sogenannten Installateur-Verzeichnis stünden. Davon seien Gasgeräte ohne Abgasanlage wie Gasherd, Gasgrill, Gas-Terrassenstrahler und andere ausgenommen, deren Leistung im Leistungsbereich bis 18 Kilowatt (kW) liege.
Nach ihrer technischen Art und Weise, Abgase abzuführen, unterteilt die TRGI Gasgeräte in drei Typen A, B und C:
Die TRGI schreibt vor, dass Gasleitungen in Abhängigkeit vom Baufortschritt (Rohbauphase, Fertigstellung, Reparaturen) zu überprüfen seien. Dabei unterscheidet die TRGI folgende Prüfungen:
Bei der sogenannten Belastungsprüfung würden sowohl die Festigkeit des Materials als auch die Haltbarkeit der Verbindungen unter die Lupe genommen – und zwar vor dem Verputzen / Verdecken der Gasleitungen. Zur Prüfung werde die neuverlegte Leitung ohne Armaturen und ohne Gasgeräte mit einem Prüfdruck von 1 Bar (bar) belastet. Als Prüfmedium werde gemäß TRGI entweder Luft oder ein sogenanntes Inertgas, also ein reaktionsträges Gas, verwendet. Die Prüfdauer solle demnach mindestens zehn Minuten betragen und währenddessen dürfe der Druckabfall nicht abfallen. Das Prüfgerät müsse die Messwerte mindestens in 0,1-bar-Schritten erfassen.
Mit Hilfe der sogenannten Dichtheitsprüfung werde die Dichtheit der Gasleitung mit Armaturen und ohne Gasgeräte geprüft. Das geschehe bei einem Prüfdruck von 150 mbar und während einer Prüfdauer (abhängig vom Anlagenvolumen) von mindestens zehn Minuten dürfe das Messgerät keinen abfallenden Druck ausweisen. Auch hierbei müsse das Messgerät die Messwerte auf die erste Kommastelle genau anzeigen.
Bei der sogenannten Schlussprüfung handele es ich der TRGI zufolge um eine sogenannte Sichtkontrolle. Die sogenannte Gebrauchsfähigkeitsermittlung schließlich beinhalte die Prüfung in Betrieb befindlicher Gasleitungen.
Zur Inbetriebnahme von Gasanlagen unterscheidet die TRGI zwei Methoden:
Bei der sogenannten volumetrischen Methode erfolge die Inbetriebnahme anhand der verbrauchten Gasmenge bei Volllast des Gasgerätes. Um den Fließdruck zu bestimmen und einzustellen müsse ein zweiter Mann mit einer Stoppuhr am Gaszähler stehen. Diese Methode habe den Vorteil, dass weder Herstellerunterlagen noch ein Messgerät nötig seien.
Zur sogenannten Düsendruckmethode sei dagegen ein Messgerät, zum Beispiel ein U-Rohrmanometer, am Gasgerät nötig. Die Fließdruck-Einstellung erfolge bei Volllast gemäß Herstellerunterlagen (Herstellertabelle). Von Vorteil sei bei dieser Methode, dass sie von einer Person auszuführen sei.
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