Letzte Aktualisierung: 11.11.2017

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Die wichtigsten Regeln der 1. Stufe der BImSchV im Überblick

Mit der Novelle der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in 2010 wurden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an den Stand der Technik zur Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. Die neue 1. BImSchV sieht strengere Vorgaben beim Verkauf vor und wann eine alte Anlage nicht mehr weiter betrieben werden darf.

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Hintergrund und Zielsetzung der Novelle

Feuerungsanlagen sind eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei. Hauptquelle der Feinstaubemissionen sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten betrieben werden.

Um die Anforderungen – insbesondere für Festbrennstofffeuerungen – an den fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen, wurde die 1. BImSchV im Jahr 2010 überarbeitet, Auch der vermehrte Holzeinsatz in den kleinen und mittleren Feuerungsanlagen und der daraus folgende Anstieg der Schadstoffemissionen aus den privaten Haushalten waren Gründe für die damalige Überarbeitung der Verordnung.

Regelungsbereich der 1. BImSchV sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben. Dabei wird zwischen zentralen Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen unterschieden.

  • Heizkessel dienen der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäuden oder Wohnungen.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt.

Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören auch Grundöfen, die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien vor Ort handwerklich gesetzt werden.

Tipp: Hier finden Sie den genauen Wortlaut der BImSchV Stufe 1 in der gesetzlichen Fassung vom 26. Januar 2010: "Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)"

Regelungen der BImSchV Stufe 1 für Einzelraumfeuerungen

Neugeräte

Die 1. BImSchV sieht Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden.

Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid soll zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken führen und zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren helfen.

Die 2. Stufe der BImSchV setzt höhere Grenzwerte für Kaminöfen als die BImSchV Stufe 1. Sie gilt für Anlagen, die ab dem 01. Januar 2015 ihren Betrieb aufnehmen. Hier gilt: 1,25 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,04 g/m3 Feinstaub dürfen nicht überschritten werden. Geräte, die die erste Stufe der BImSchV erfüllten und bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe am 31.12.2014 installiert wurden, haben lebenslangen Bestandsschutz.

Tabelle 1: Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nach BImSchV Stufe 1 und Stufe 2 bis 4 kW
Feuerstätte BImSchV Stufe 1 (Errichtung ab dem 22. März 2010) BImSchV Stufe 2 (Errichtung nach dem 31. Dezember 2014)
Staub CO Staub CO
Raumheizer mit Flachfeuerung 75 mg/m3 2 g/m3 40 mg/m3 1,25 g/m3
Raumheizer mit Füllfeuerung 75 mg/m3 2,5 g/m3 40 mg/m3 1,25 g/m3
Speichereinzelfeuerstätten 75 mg/m3 2 g/m3 40 mg/m3 1,25 g/m3
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) 75 mg/m3 2 g/m3 40 mg/m3 1,25 g/m3
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 75 mg/m3 2 g/m3 40 mg/m3 1,25 g/m3
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 75 mg/m3 2,5 g/m3 40 mg/m3 1,25 g/m3
Herde 75 mg/m3 3 g/m3 40 mg/m3 1,5 g/m3
Heizungsherde 75 mg/m3 3,5 g/m3 40 mg/m3 1,5 g/m3
Pelletöfen ohne Wassertasche 50 mg/m3 0,4 g/m3 30 mg/m3 0,25 g/m3
Pelletöfen mit Wassertasche 30 mg/m3 0,4 g/m3 20 mg/m3 0,25 g/m3

Experten-Tipp: Beim Kauf einer neuen Einzelraumfeuerung müssen Sie unbedingt auf die Herstellerbescheinigung achten, die die Einhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte dokumentiert. Dies gilt auch für den Kauf gebrauchter Öfen und Kamine.

Altgeräte

Die BImSchV 1. Stufe sieht auch für bestehende Anlagen Grenzwerte vor. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich.

Altanlagen, die bereits vor Einführung der BImSchV in Betrieb genommen wurden, können unbefristet weiter betrieben werden, wenn die Abgas-Grenzwerte und die Grenzwerte für Staub (0,15 g/m3) und Kohlenmonoxid (4 g/m3) eingehalten werden. Fehlt die Prüfbescheinigung, reicht der Nachweis eines CO-Wertes von max. 1,35 g/m3 aus.

Tabelle 2: Grenzwerte für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Staub CO
Einzelraumfeuerung, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurde 0,15 g/m3 4 g/m3

Können die Grenzwerte durch vorgenannte Optionen nicht eingehalten werden, müssen diese Öfen mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik (Katalysator, Filter) nachgerüstet oder gegen emissionsarme Einzelraumfeuerungsanlagen ausgetauscht werden. Auch ein befristeter Weiterbetrieb der Feuerstätte ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr der Typenprüfung möglich.

Tabelle 3: Übergangsregelungen zur Nachrüstung und Außerbetriebnahme nach der BImSchV Stufe 1
Datum auf dem Typenschild Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis spätestens
bis einschl. 31.12.1974 bzw. Datum nicht mehr feststellbar 31.12.2014
1975 bis 1984 31.12.2017
1985 bis 1994 31.12.2020
ab 1995 bis 2010 31.12.2024

So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.

Achtung: Werden nach dem Stichtag Feuerstätten betrieben, die die gesetzlichen Grenzwerte nicht einhalten, drohen Bußgelder für die Nichteinhaltung. Bußgelder gibt es unter anderem für den Betrieb einer nicht mehr zugelassenen Feuerstätte sowie verschiedene Bußgelder für die Nichteinhaltung der Mindestgrenzwerte.

Beratung

Die 1. Stufe der BImSchV vor, dass eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger den Betreiber einmalig zum richtigen Umgang mit der Anlage sowie zu den Brennstoffen und ihrer Lagerung berät. Die Beratung findet statt, wenn eine Anlage neu in Betrieb geht oder ein neuer Betreiber sie übernimmt. Auch bei bestehenden Anlagen ist eine einmalige Beratung vorgesehen.

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Regelungen der BImSchV Stufe 1 für Holz-, Öl- und Gasheizkessel

Holzheizkessel

Auch für Festbrennstoffkessel ab vier Kilowatt (kW) - bislang erst ab 15 kW - als Hauptheizung, die im Dauerbetrieb nicht nur Wärme für die Heizung, sondern auch zur Warmwasserbereitung erzeugen, gelten nach BImSchV 1. Stufe neue Grenzwerte. Diese gelten jedoch nicht für die Typprüfung, sondern für den tatsächlichen Betrieb.

Tabelle 4.1: Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nach BImSchV Stufe 1 für Heizkessel
Brennstoffe Nennwärmeleistung Staub CO
Kohle, Benntorf ≥ 4 - 500 kW 0,09 g/m3 1 g/m3
> 500 kW 0,09 g/m3 0,5 g/m3
Naturbelassenes Holz ≥ 4 - 500 kW 0,1 g/m3 1 g/m3
> 500 kW 0,1 g/m3 0,5 g/m3
Holzpellets ≥ 4 - 500 kW 0,06 g/m3 0,8 g/m3
> 500 kW 0,06 g/m3 0,5 g/m3
Beschichtetes Holz, Spanplatten ≥ 30 - 100 kW 0,1 g/m3 0,8 g/m3
> 100 - 500 kW 0,1 g/m3 0,5 g/m3
> 500 kW 0,1 g/m3 0,3 g/m3
Stroh, Getreide, sonstige Biomasse ≥ 4 < 100 kW 0,1 g/m3 1 g/m3
Tabelle 4.2: Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nach BImSchV Stufe 2 für Heizkessel
Brennstoffe Nennwärmeleistung Staub CO
Holz- und Kohlebrennstoffe ≥ 4 kW 0,02 g/m3 0,4 g/m3
Beschichtetes Holz, Spanplatten ≥ 30 – 500 kW 0,02 g/m3 0,4 g/m3
> 500 kW 0,02 g/m3 0,3 g/m3
Stroh, Getreide, sonst. Biomasse ≥ 4 - 100 kW 0,02 g/m3 0,4 g/m3

Holz-Zentralheizkessel mit unterem oder seitlichem Abbrand entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik und halten die Grenzwerte der Stufe 1 in der Regel ein. Anforderungen der Stufe 2. werden von Pelletkesseln vielfach ohne Staubfilter eingehalten. Scheitholzkessel verwenden zur Einhaltung der Grenzwerte teilweise Staubabscheider. Holzhackschnitzelheizungen bedürfen aufgrund der hohen Staubemissionen zur Einhaltung der BImSchV 2. Stufe Elektro- oder Gewebefilter.

Um den Schadstoffausstoß von Heizkesseln weitergehend zu reduzieren, brauchen neue Heizkessel einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung. Ausnahmen gibt es für Pelletkessel, sofern sie auch bei Teillast schadstoffarm arbeiten und für Anlagen, die ohnehin im Wesentlichen mit Volllast betrieben werden.

Für bestehende Heizkessel sieht die neue Verordnung lange Übergangsfristen vor, die in Tabelle 5 enthalten sind. Nach Ablauf dieser Übergangsfristen gelten die Grenzwerte der Stufe 1 auch für bestehende Heizkessel.

Tabelle 5: Übergangsfristen für bestehende Heizkessel nach BImSchV Stufe 1
Zeitpunkt der Errichtung Ablauf der Übergangsfrist
vor dem 31.12.1994 01.01.2015
01.01.1995 bis zum 31.12.2004 01.01.2019
01.01.2005 bis zum 22.03.2010 01.01.2025

Brennstoffe

Die 1. Stufe der BImSchV enthält auch Anforderungen an die Brennstoffe, die verfeuert werden dürfen. Zu den erlaubten festen Brennstoffen zählen verschiedene Braun- und Steinkohleprodukte, naturbelassenes Holz in Form von Holzscheiten, Holzbriketts und Pellets. Neu in der Brennstoffliste der 1. BImSchV sind nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide und Reststoffe wie Getreidebruchkörner oder Getreidespelzen. Landwirte haben damit beispielsweise die Möglichkeit, nicht marktfähiges Getreide in eigenen Heizungsanlagen zu verbrennen. Neu ist außerdem, dass weitere Biobrennstoffe zugelassen werden können, wenn es für sie genormte Qualitätsanforderungen gibt.

Tabelle 6: Liste der zulässigen festen Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 der 1. Stufe der BImSchV
Zulässigkeit Brennstoff
Zulässige Brennstoffe: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,
Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
Nur unter bestimmten Bedingungen zulässig: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
Erweiterte Anforderungen gelten für: Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,
Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie
sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.

Holz und sonstige Biomassebrennstoffe müssen lufttrocken sein, wenn sie verbrannt werden. Neu ist, dass nach 1. Stufe der BImSchV ein Grenzwert von 25 Prozent für den Feuchtegehalt des Holzes nicht überschritten werden darf. Ausnahmen gibt es für Hackschnitzelfeuerungen, die technisch für Brennstoffe mit höherem Feuchtegehalt geeignet sind.

Öl- und Gasheizkessel

Zu den Kleinfeuerungsanlagen, die von der 1.BImSchV betroffen sind, zählen neben Holz- und Kohlefeuerungen auch Öl- und Gasheizkessel. Für diese Anlagen enthält die novellierte 1. BImSchV ebenfalls neue Regelungen zur Einhaltung von Stickoxid-Emissionen (NOX). Es bleibt jedoch dabei, dass die Grenzwerte bei der Typprüfung - bevor Geräte auf den Markt kommen - einzuhalten sind.

Tabelle 7: Grenzwerte nach der BImSchV Stufe 1 für Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Nennwärmeleistung in kW Emissionen Ölheizung Emissionen Gasheizung
≤ 120 kW 110 mg/kWh 60 mg/kWh
> 120 - 400 kW 120 mg/kWh 80 mg/kWh
> 400 kW 185 mg/kWh 120 mg/kWh

Die Überwachung des Abgasverlustes und der Rußzahl von Öl- und Gasheizungen muss durch den Schornsteinfeger nach der BImSch Stufe nun nicht mehr jährlich erfolgen:

  • bei Anlagen, die jünger sind als 12 Jahre alle drei Jahre,
  • bei älteren Anlagen alle zwei Jahre.
  • Bei Anlagen mit selbstkalibrierender Regelung des Verbrennungsprozesses ist eine Überwachung sogar nur alle fünf Jahre erforderlich.

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