Letzte Aktualisierung: 16.09.2024

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Das gesetzliche Verbot von Ölheizungen & wichtige Ausnahmen

  • Der Einbau einer neuen Ölheizung ist ab 2026 grundsätzlich verboten.
  • Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 (siehe Heizungsgesetz) nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird.
  • Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.
  • Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

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Gesetzliche Regelungen des Ölheizungsverbots im GEG

Im Klimapaket 2030 ("Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm 2030") hat die Bundesregierung ein Verbot von Ölheizungen ab 2026 vorgesehen:

"Die Bundesregierung wird zudem eine gesetzliche Regelung vorlegen, wonach in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, der Einbau von Ölheizungen ab 2026 nicht mehr gestattet ist. Im Neubau und Bestand sind Hybridlosungen auch künftig möglich."

Die genauere Ausgestaltung dieses Ölheizung-Verbots wurde dann im Gebäudeenergiegesetz (GEG) näher definiert. Das Bundeskabinett hat dann am 23.10.2019 den Regierungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Dieser enthält eine detailliertere Regelungen zum Verbot bzw. zukünftigen Einbau von Ölheizungen in Neu- und Altbauten.

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie

2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

 

(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn

 

1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kältebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,

 

2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird, und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,

 

3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder

 

4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

 

Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.

 

(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

 

§ 73 Ausnahme

(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Die wichtigsten Ausnahmen vom Ölheizung-Verbot

Wann sind Sie nicht vom Verbot betroffen? Hierzu hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen definiert. Die Tatbestände sind jedoch nicht klar definiert. Deswegen haben wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Praxis-Beispiele aufgeführt, wann Sie nicht vom Ölheizungsverbot betroffen sind.

Ausnahme: Kein Gas- oder Fernwärmeanschluss vorhanden

Eine wichtige Ausnahme vom Ölheizung-Verbot besteht dann, wenn am (vor dem Inkrafttreten des Ölheizung-Verbot) bestehenden Haus bzw. an der Anrainerstraße kein Gasanschluss bzw. Fernwärmeanschluss liegt. Das dürfte auf viele tausend in ländlichen Regionen wohnenden Ölheizung-Betreiber zutreffen.

Was gilt aber, wenn ein Gas-/ Fernwärmeanschluss "in der Straße liegt", diese aber weiter weg vom Haus liegt als "normal"? Aber ab wann gilt die Ausnahme, ab wann ist "kein Gasanschluss bzw. Fernwärmeanschluss vorhanden"? Hier kann die im Ölheizung-Verbot angesprochene "unbillige Härte" für den Ölheizung-Besitzer zum Tragen kommen können.

Denkbar ist es, dass es für einen Ölheizung-Betreiber auf einem Pfeifenstil-Grundstück unzumutbar wäre, einen Anschluss zum Haus über mehrere zehn Meter zu führen, wohingegen eine Zuleitung von 5 bis 10 Metern als normal bzw. gängige Praxis angesehen werden könnte.

Dass allein kein Gas- oder Fernwärmeanschluss vorliegt reicht im Altbau alleine jedoch noch nicht aus, die Ölheizung weiterbetreiben oder neu installieren zu dürfen. Denn gemäß § 72 Punkt 4 Absatz 4 gilt zusätzlich, dass

"eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt."

Ausnahme: Anteilige Nutzung Erneuerbarer Energie technisch nicht möglich

Im Gesetz heißt es, dass eine Ölheizung dort nicht verboten ist, wo es technisch nicht möglich ist, die Heizung um Erneuerbare Energien zu ergänzen (sogenannte "Hybrid-Heizungen"). Um diesen Ausnahmetatbestand näher auszudeuten, bedarf es zunächst der Ausgestaltung, was der Gesetzgeber unter einer "anteiligen Nutzung" in technischer Hinsicht versteht.

Eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien könnte vorliegen, wenn eine Ölheizung

  • um eine Solarthermieanlage,
  • um eine z. B. Luft/Wasser- oder Brauchwasser-Wärmepumpe oder
  • um eine Holzheizung (Pellet-, Holzscheitofen) ergänzt wird.

Aus rein technischer Sicht dürfte die Integration einer der vorgenannten erneuerbaren Heiztechniken nahezu überall möglich sein.

Entscheidend dürfte daher eher sein, bei welchem Anteil der Gesetzgeber eine Grenze zieht. Reichen bereits 25% anteilige Deckung oder müssen es 75% sein? In Abhängigkeit dieses Anteils dürfte auch die technische Machbarkeit variieren und letztlich auch, ob eine "unbillige Härte" vorliegt.

Ausnahme: Ölheizung-Verbot führt zu "unbilliger Härte"

Unter einer "unbilligen Härte" versteht man i.d.R. Rechtsfolgen, die derartige Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen, die nicht im Verhältnis zur beabsichtigten Zielsetzung stehen.

In der Praxis findet man dies u.a. bei Vollstreckungen wegen Geldschulden aus Steuern und Abgaben. Sind die Schulden z.B. eher gering und würde man dem Schuldner quasi damit "das letzte Hemd" nehmen, so wird häufig von einer unbilligen Härte ausgegangen.

Im Falle des Ölheizung-Verbot hieße dies, dass eine Ölheizung dann weiter betrieben werden darf, wenn also unverhältnismäßig hohe Kosten auf den Gebäudeeigentümer zukämen, um seine Heizwärmeversorgung um einen Anteil erneuerbar produzierte Wärme zu ergänzen.

Auch hier ist es problematisch, eine allgemeingültige Grenze zu ziehen, wann eine unbillige Härte vorliegt und wann der Aufwand zur Umrüstung bzw. Erweiterung einer Ölheizung, um Solarwärme, Wärmepumpe oder Holzheizung vertretbar ist.

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