Letzte Aktualisierung: 13.08.2018

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Hochwasserschutzgesetz II: Wann sind Ölheizungen verboten?

Was haben Ölheizungsbetreiber in Hochwasserschutzgebieten zu beachten? Laut neuem Hochwasserschutzgesetz II müssen Ölheizungen bzw. Heizöltanks, die in Gebieten mit Hochwasser- bzw. Überschwemmungsgefahr betrieben werden, speziell gesichert werden, um ein Austreten von Heizöl zu vermeiden. Das Errichten neuer Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten ist mit Ausnahmen verboten. In Risikogebieten ist der Neubau zulässig, wenn die Ölheizung hochwassersicher errichtet wird.

Die Schäden an und durch Ölheizungen machen einen großen Teil der Schadenssumme eines Hochwassers aus. Vergangene Hochwasserereignisse haben gezeigt, dass bis zu 70% der Sachschäden an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht wurden.

Besonders teuer wird es, wenn Heizöl ins Mauerwerk eindringt. Dieses ist dann oft vollständig kontaminiert und muss aufwändig saniert werden. Deshalb sind seit 2018 im Hochwasserschutzgesetz II strengere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, um das Risiko von Umwelt-und Gebäudeschäden zu verringern.

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Unterscheidung von Überschwemmungs- und Risikogebieten

Ziel des Hochwasserschutzgesetz II ist es, durch besondere Sicherheitsvorkehrungen und strengere Vorschriften das Schadensrisiko zu minimieren und Betreiber einer Ölheizung stärker in die Pflicht zu nehmen. Für wen die strengeren Vorschriften des Hochwasserschutzgesetzes II gelten, wird in der Zuordnung zu den Bereichen „Überschwemmungsgebiet“ und "Risikogebiet" definiert.

Zu den Überschwemmungsgebieten zählen beispielsweise Flächen zwischen einem Gewässer und einer Hochwasserschutzanlage, etwa einem Deich. Mit Risikogebieten sind Flächen gemeint, die bei Hochwasser überflutet werden könnten.

Heizöltankanlagen, die in einem der beiden Gebiete angesiedelt sind, müssen künftig hochwassersicher sein. Darüber, ob ein Standort in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Risikogebiet liegt, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde Auskunft geben, die diese Gebiete ausweist.

Tabelle 1: Für das Hochwasserschutzgesetz II zuständige Behörden nach Bundesländern
Bundesland Zuständige Behörde
Baden-Württemberg Wasserbehörden bei den Stadt- und Landkreisen
Bayern Kreisverwaltungsbehörden oder die Großen Kreisstädte
Berlin Umweltämter der Bezirke
Brandenburg Landkreise und kreisfreie Städte (Untere Wasserbehörde)
Bremen Stadtgemeinde Bremen: Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr / Stadtgemeinde Bremerhaven: Umweltschutzamt Bremerhaven
Hamburg Bezirksämter als Wasserbehörden
Hessen Landkreise und Magistrate der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden
Mecklenburg-Vorpommern Landkreise und kreisfreie Städte (Untere Wasserbehörde) und StALU Vorpommern
Niedersachsen Kreise und kreisfreie Städte (untere Wasserbehörden)
Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden
Rheinland-Pfalz Untere Wasserbehörde: Kreis- und Stadtverwaltungen
Saarland Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Sachsen Landkreise und kreisfreie Städte (Untere Wasserbehörde)
Sachsen-Anhalt Landkreise und kreisfreie Städte (Untere Wasserbehörde)
Schleswig-Holstein Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte (untere Wasserbehörden)
Thüringen Landkreise und kreisfreie Städte (Untere Wasserbehörde)

Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind Gebiete, die statistisch gesehen alle 100 Jahre von einem Hochwasser betroffen sind. Der entsprechende Wasserstand wird als Bemessungshochwasser HQ100 von den Behörden ausgewiesen. Weitere Risikogebiete sind Gebiete, die bei Extremhochwasser (Größer HQ100) oder beim Versagen einer Hochwasserschutzeinrichtung überschwemmt werden können (überschwemmungsgefährdetes Gebiet).

Wird ein Überschwemmungsgebiet neu festgesetzt, müssen Anlagen innerhalb von 5 Jahren nachgerüstet werden. Wird ein Risikogebiet neu festgesetzt, müssen Anlagen innerhalb von 15 Jahren hochwassersicher nachgerüstet werden.

Verbote und Ausnahmen bei der Errichtung neuer Ölheizungen

Für die Errichtung neuer Ölheizungen bzw. Heizöltanks besteht nach dem Hochwasserschutzgesetz II ein Verbot von Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten.

Auch Ausnahmen von dem Verbot können von der zuständigen Behörde erteilt werden, wenn z. B. das Heizen mit einem anderen Energieträger zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten möglich wäre oder die Heizölheizung nicht hochwassersicher errichtet werden kann (sogenannte Öffnungsklausel).

Zudem besteht zur Erleichterung der Verfahren nach dem Hochwasserschutzgesetz II in diesen Gebieten keine Zulassungspflicht, sondern es reicht eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde aus, die spätestens sechs Wochen vor Errichtung der Ölheizung vorliegen muss. Die Behörde kann dann innerhalb von 4 Wochen die Errichtung untersagen oder Auflagen an die Hochwassersicherheit festlegen.

In Risikogebieten gilt: Der Neubau einer Heizölverbraucheranlage ist zulässig, wenn diese hochwassersicher errichtet wird.

Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Heizölanlagen

Betreiber einer Heizöltankanlage in einer von Hochwasser gefährdeten Region sind nach dem Gesetz verpflichtet, diese zu überprüfen und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen. In welchem Zeitrahmen die Überprüfung stattfinden muss, hängt wiederum davon ab, ob die Anlage in einem sogenannten Überschwemmungsgebiet oder einem Risikogebiet liegt.

Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen innerhalb von 5 bis 15 Jahren oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden:

  • Die Frist für die Prüfpflicht der Betreiber in Risikogebieten endet am 5. Januar 2033.
  • Die Frist für die Prüfpflicht der Betreiber in Überschwemmungsgebieten endet am 5. Januar 2023.

Die neue Regelung gilt für alle unterirdischen Heizöltankanlagen und alle oberirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern.

Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Auch die Nachrüstung eines Hochwasserschutzes muss in sonstigen Risikogebieten wirtschaftlich vertretbar sein, d.h., dass die Kosten nicht den Nutzen zugunsten des Hochwasserschutzes übersteigen dürfen.

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Achtung: Verstöße gegen das Hochwasserschutzgesetz II insb. das Verbot der Errichtung einer Heizölanlage oder gegen die Verpflichtung zur Nachrüstung einer Heizölverbraucheranlage können die öffentliche Ordnung erheblich gefährden, da sie einen effektiven Hochwasserschutz verhindern, und stellen damit Tatbestände dar, die eine Ordnungswidrigkeit begründen.

Möglichkeiten zum Hochwasserschutz von Heizöltanks

Beim richtigen Lagern von Heizöl in Überschwemmungs- und Risikogebieten ist der Hochwasserstand (HQ100-Marke) des Gebäudes entscheidend. Die sicherste Variante besteht darin, die Heizöltankanlage in einem Raum aufzustellen, der sich oberhalb der HQ100-Marke befindet. Ansonsten bieten sich für den Hochwasserschutz zwei Möglichkeiten an: zusätzliches Abdichten des Aufstellraums oder die Verankerung der Tanks.

Beim Abdichten werden alle Raumöffnungen für den anstehenden Wasserdruck und Rückstau mit speziellen Vorrichtungen versehen. Verbindungsleitungen, Armaturen und Messgeräte müssen so konstruiert sein, dass im Überschwemmungsfall kein Wasser in den Tank gelangen kann. Außerdem muss der Behälter einem bestimmten Wasserdruck standhalten und die Entlüftungsleitungen müssen sich oberhalb der HQ100- Marke befinden.

Beim Verankern geht es darum zu verhindern, dass sich der Öltank beim Eindringen des Wassers aus seiner Halterung löst und aufschwimmt. Durch spezielle Vorrichtungen wird der Tank am Boden, der Decke oder an den Wänden befestigt. Wichtig dabei: Installationsarbeiten zum Nachrüsten dürfen nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.

Unterirdische Behälter, wie z. B. zylindrische Stahltanks, lassen sich relativ einfach sichern. Zum Schutz gegen eindringendes Wasser muss die Entlüftungsleitung über HQ100 verlängert werden. Die Sicherung gegen Auftrieb wird durch eine Betonauflage mit statischem Nachweis durch Fachfirmen ausgeführt.

Batterietanksysteme, die speziell gesichert und für die Aufstellung in Überschwemmungsgebieten zugelassen sind, bieten optimale Raumausnutzung und eine hohe Flexibilität bei der Heizöllagerung.

Auch standortgefertigte Tanks können verstärkt und hochwassersicher ausgeführt werden. In jedem Fall dürfen solche Nachrüstmaßnahmen aber nur durch einen entsprechenden Fachbetrieb oder den Tankhersteller durchgeführt werden.

Eine beispielhafte Übersicht über Öltanks, die eine Zulassung für die Aufstellung in Überschwemmungsgebieten haben, zeigt das Bayrische Landesamt für Umweltschutz in einem pdf-Download „Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Behälter für Überschwemmungsgebiete“.

Fazit: Hochwasserschutzgesetz II macht Ölheizungen zum Auslaufmodell

Das Hochwasserschutzgesetz II macht Ölheizungen in Überschwemmungs- und Risikogebieten zu einem Auslaufmodell: Neue Anlagen sind verboten, wenn es Alternativen gibt. Dort wo ein Ersatz nicht möglich ist, müssen die Öltanks hochwasserfest gemacht werden. Dies ist immer mit Mehrkosten verbunden, die Alternativen wie Gasheizungen, Wärmepumpen oder Pelletheizungen lukrativer machen.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen des Hochwasserschutzgesetz II haben, können Sie ihre zuständige Behörde direkt ansprechen. Diese gibt unter anderem Auskunft, ob Ihre Heizölanlage in einem Überschwemmungsgebiet oder Risikogebiet liegt und ob sich daraus geänderte Anforderungen ergeben.

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