Letzte Aktualisierung: 14.03.2016
F-Gase sind synthetisch erzeugte fluorierte Kohlenwasserstoffe und werden u.a. als Kältemittel in der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik eingesetzt. Seit Anfang 2015 gilt EU-weit die neue F-Gase-Verordnung Nr. 517/2014. Hier erklären wir, was die F-Gase-Verordnung für die Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik bedeutet.
F-Gase (Fluorinated gases) sind synthetisch erzeugte fluorierte Kohlenwasserstoffe, die als Kältemittel für Kompressionskälteanlagen eingesetzt werden. Die überwiegende Mehrzahl der heute eingesetzten F-Gase sind weder toxisch noch brennbar. F-Gase zeichnen sich zudem durch eine hohe thermische und chemische Stabilität aus. Kälte- und Klimaanlagen aber auch Wärmepumpen, in denen moderne F-Gase eingesetzt werden, sind daher langlebiger und wartungsfreundlicher. F-Gase finden überdies auch als Treibmittel in Sprühdosen, als Isolationsgas in Hochspannungsschaltanlagen, als Schaumtreibmittel oder als Feuerlöschmittel Verwendung.
Die seit 2007 geltende erste F-Gase-Verordnung sollte die Emission von Kältemitteln vermindern, indem sie eine verbesserte Anlagendichtheit und eine optimierte Rückgewinnung verordnete. Da das Einsparpotenzial dieser Maßnahmen nicht zur Erreichung der EU-Klimaziele entsprechend der im Kyoto-Protokoll der Klimarahmenkonvention festgelegten Emissionsreduktionspflichten ausreichte, wurde nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates am 20. Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (neue F-Gas-V) im Amtsblatt der EU veröffentlicht (L150/195).
Die seit Anfang 2015 geltende neue F-Gase-Verordnung schränkt jetzt die Menge der verfügbaren Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial (englisch Global warming potential, greenhouse warming potential oder GWP) weiter ein. Sie sieht vor, dass bis 2018 die Gesamtmenge der eingesetzten F-Gase um 37 Prozent reduziert werden muss („Phase-Down“). Bis 2030 dürfen es dann nur noch 21 Prozent des Wertes von 2015 sein.
Als Berechnungsgrundlage dient nun nicht mehr allein die Füllmenge, sondern auch das CO2-Äquivalent als Produkt von Füllmenge und jeweiligem GWP. Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotenzial dürfen deshalb in größeren Mengen verwendet werden als solche mit hohem GWP. Da viele F-Gase aufgrund ihrer chemischen Stabilität jedoch ein hohes GWP haben, beschränkt die F-Gase-Verordnung den Einsatz der verschiedenen Kältemittel.
Jahre | Prozentsätze für die Höchstmenge und die entsprechenden Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen |
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2015 | 100 Prozent |
2016 bis 2017 | 93 Prozent |
2018 bis 2020 | 63 Prozent |
2021 bis 2023 | 45 Prozent |
2024 bis 2026 | 31 Prozent |
2027 bis 2029 | 24 Prozent |
2030 | 21 Prozent |
Die zunehmende Mengenbegrenzung an verwendbaren Kältemitteln auf 21% dürfte zu einem durchschnittlichen GWP von deutlich unter 500 führen. Da jedoch alle derzeit als Alternative verfügbaren Kältemittel mit GWP unter 500, ausgenommen CO2, brennbar und teilweise auch toxisch sind, könnte die Verwendungsbeschränkungen ab 2020 und 2022 insbesondere bei bis dahin weiter steigendem Bedarfs an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen alleine u.U. nicht ausreichen, um die Mengenbegrenzungen zu erreichen. Aufgrund der F-Gase-Verordnung dürften daher teilfluorierte ungesättigte Kohlenwasserstoffe (HFO), HFO/HFKW-Gemische und natürliche Kältemittel wie CO2 (R744) aufgrund ihres niedrigen Treibhauspotenzials zunehmend an Bedeutung gewinnen und auch in Anwendungssektoren eingesetzt werden, die nicht unmittelbar von den Beschränkungen betroffen sind.