Letzte Aktualisierung: 13.12.2022
Welche Förderungen gibt es für Wärmepumpen ab 2023? Wie funktioniert die BEG EM? Wie berechne ich den Zuschuss? Werden auch Erdsonden gefördert? Was ist besser, BAFA oder KfW-Förderung? Was muss man bei der Antragstellung beachten? Wann lohnt sich die steuerliche Abschreibung?
Seit dem 01.01.2021 gilt die neue "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG), die über das BAFA und die KFW den Einbau von Wärmepumpen im Neu- und Altbau fördern. Im Dezember 2022 wurde die neue BEG-Förderung für Wärmepumpen ab Januar 2023 beschlossen. Wärmepumpen profitieren seitdem von einer staatlichen Förderung von bis zu 40% der Kosten. Alternativ können Sie die Kosten einer Wärmepumpe auch von der Steuer absetzen.
Förderprogramm | Geltungsbereich | Höchstgrenze pro Wohneinheit/ Objekt | Beantragung | Energieberater |
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BAFA-Investitionszuschuss | Einzelmaßnahmen im Altbau | 60.000 € | vor Beginn | optional, aber förderfähig |
KfW-Förderkredit mit Tilgungszuschuss | Bau- und Sanierung nach Effizienzhaus-Standard | 120.000 bis 150.000 € | vor Beginn | Energieberater-Begleitung ist Pflicht |
Steuer-Förderung | Energetische Sanierung | 200.000 € | nach Umsetzung | optional, Ausführung durch Fachunternehmen |
Bis Ende 2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Wärmepumpen-Förderung des Marktanreizprogramm (MAP) ausgezahlt. Seit Anfang Januar 2021 wurde diese Wärmepumpen-Förderung in die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überführt.
Die Höhe der staatlichen Fördermittel wird nicht mehr leistungsabhängig ermittelt, sondern richtet sich anteilig nach der Investitionshöhe. Wer also eine teurere Wärmepumpe mit gleicher Leistung einbaut, bekommt nun also einen höheren Zuschuss! Lediglich die technischen Mindestanforderungen an die Wärmepumpe haben sich in der BEG geändert.
Die Förderung für Wärmepumpen und Hybridheizungen (EE-Hybride) mit Wärmepumpe betrug 35 Prozent. Im Bestand waren sogar 45 Prozent Förderung ("Austauschprämie") möglich, wenn ein Ölkessel durch die Wärmepumpe ersetzt wurde. Wer zudem seine Entscheidung auf Basis eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umsetzte, der bekam zu allen Förderoptionen zusätzlich 5% dazu. Wer also seine alte Ölheizung mit iSFP austauschte, bekam ganze 50% der Kosten vom BAFA zurück!
Am 28.07.2022 ist die Reform der Gebäudeförderung in Kraft getreten. Seit dem 15.08.2022 galt eine neue BAFA-Förderung für Wärmepumpen. Die Grundförderung für Wärmepumpen im Austausch von Gas- und Ölheizungen wurde um 10 Prozent gesenkt. Jetzt gibt es allerdings zusätzlich 10 Prozent Heizungs-Tausch-Bonus zum regulären Fördersatz beim Wechsel auf eine Wärmepumpe. Und einen sogenannten Wärmepumpen-Bonus von 5 Prozent.
Die Möglichkeit, weitere 5 Prozent Zuschuss zu bekommen, wenn man einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, ist weggefallen. Gasheizungen werden ab Mitte August 2022 auch nicht mehr gefördert. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen ("Renewable-Ready"), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.
Mitte Dezember 2022 hat die Bundesregierung dann die zweite Reformstufe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen.
Bonus | Zuschuss |
---|---|
Standard-Zuschuss | 25% |
Heizungs-Tausch-Bonus | 10% |
Wärmepumpen-Bonus ODER Bonus für Natürliche Kältemittel | 5% |
Maximale Förderung | 40% |
Für Wärmepumpen gibt es vom BAFA im Zuge der BEG Einzelmaßnahmen-Förderung bei Altbau-Sanierungen (BEG EM) ab 2023 neben dem 10% Heizungs-Tausch-Bonus und dem 5% Wärmepumpen-Bonus für die Nutzung von Wasser-, Erdreich- oder Abwasser-Wärmequellen einen zusätzlichen, nicht mit dem 5% Wärmepumpen-Bonus kumulierbaren 5%-Bonus für den Einsatz von natürlichen Kältemitteln wie Propan.
Das BAFA-Fördersystem sieht für alle förderfähigen Heizungen eine Grundförderung vor, die dann um einzelne Förderboni ergänzt wird. So ergeben sich dann in Summe die entsprechenden Förderungen.
Der Standard-Zuschuss zur Nachrüstung einer Wärmepumpe im Bestand bzw. Altbau beträgt seit 2022 25%.
Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird grundsätzlich ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten nur dann gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen, wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt.
Mit dem neuen 5%-Bonus werden ab Januar 2023 Wärmepumpen gefördert, die ein natürliches Kältemittel nutzen. Das BAFA erkennt folgende natürliche Kältemittel an:
Der neue Bonus für den Einsatz natürlicher Kältemittel ist allerdings nicht mit dem Wärmepumpen-Bonus kumulierbar, sodass die Wärmepumpen-Förderung auf maximal 40% beschränkt ist. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert werden.
Austausch einer Gasheizung mit einer Propan-Luftwärmepumpe: Wird eine Gasheizung, die vor weniger als 20 Jahren in Betrieb genommen wurde, durch eine mit Propan als Kältemittel betriebene Luftwärmepumpe ausgetauscht, so steht Ihnen die 25prozentige Grundförderung und der Kältemittel-Bonus in Höhe von 5 Prozent zu.
Beispiel-Rechnung: Kostet die neue Luftwärmepumpe inklusive Einbau 28.000€, so bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30% * 28.000€ = 8.400€.
Austausch einer Gasheizung mit einer Erdwärmeheizung: Beim Austausch einer Gasheizungsanlage, die älter als 20 Jahre ist, mit einer Erdwärmepumpe bekommt man zusätzlich zu der Grundförderung von 25 Prozent und dem Heizungs-Tausch-Bonus von 10 Prozent zusätzlich noch den neuen Wärmepumpen-Bonus von 5 Prozent.
Beispiel-Rechnung: Investiert man nun 40.000 Euro, so erhält man einen Zuschuss von 40% x 40.000 Euro = 16.000 Euro. Vorher hätte man nur 35 Prozent erhalten, was einem Zuschuss von 14.000 Euro entsprochen hätte. Man bekommt also sogar 2.000 Euro mehr!
Austausch einer Ölheizung mit einer Luftwärmpumpe: Beim Ersetzen einer 15 Jahre alten Ölheizung mit einer Luftwärmepumpe erhält man einen Zuschuss von 25 Prozent sowie den Heizungs-Tausch-Bonus von 10 Prozent.
Beispiel-Rechnung: Investiert man 28.000 Euro, so erhält man einen Zuschuss von 35 Prozent, was 9.800 Euro entspricht. Zu den alten Förderkonditionen hätte man 45 Prozent Zuschuss bekommen, was 12.600 Euro – also 2.800 Euro mehr - entspräche.
Alte Heizung | Neue Heizung | Fördersatz | Zuschuss |
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Gasheizung, jünger als 20 Jahre | Luft-Wärmepumpe | 25% | 7.000 € |
Gasheizung, jünger als 20 Jahre | Luft-Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel | 30% | 8.400 € |
Gasheizung, mind. 20 Jahre alt | Luft-Wärmepumpe | 35% | 9.800 € |
Gasheizung, mind. 20 Jahre alt | Luft-Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel | 40% | 11.200 € |
Gasheizung, jünger als 20 Jahre | Sole-Wärmepumpe (Wasser, Abwasser, Erdwärme) | 30% | 12.000 € |
Gasheizung, mind. 20 Jahre alt | Sole-Wärmepumpe (Wasser, Abwasser, Erdwärme) | 40% | 16.000 € |
Ölheizung, Alter egal | Luft-Wärmepumpe | 35% | 9.800 € |
Ölheizung, Alter egal | Luft-Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel | 40% | 11.200 € |
Ölheizung, Alter egal | Sole-Wärmepumpe (Wasser, Abwasser, Erdwärme) | 40% | 16.000 € |
* Bei der Berechnung der absoluten Förderung sind wir von förderfähigen Kosten für eine Luftwärmepumpen-Sanierung von 28.000€ und für eine Sanierung mit einer Erdwärmeheizung von 40.000€ ausgegangen.
Das BAFA fördert gemäß der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) den Austausch einer alten Heizung mit einer Wärmepumpe bis zu einer Höchstinvestition von 60.000€. Zu den förderfähigen Kosten gehören
Hierzu zählen u.a.
Besonders vorteilhaft ist die Wärmepumpen-Förderung für eine Vielzahl von Erdwärmetauschern:
Förderfähig sind monovalente als auch bivalente Wärmepumpen, die zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden, nur zur Raumheizung von Gebäuden oder zur Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze eingesetzt werden.
Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen!
Mit der BEG-Reform 2023 steigen aber auch die Anforderungen an die Förderfähigkeit von Wärmepumpen. Strengere Auflagen sollen sicherstellen, dass die Qualität und Effizienz der Installationen hoch bleibt.
Ab 1. Januar 2024 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann gefördert, wenn die Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die vorgeschriebenen Grenzwerte in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013. Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen.
Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahlvon 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl dann mindestens 3,0. Zudem werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert.
Ab 1. Januar 2024 steigen zudem die Anforderungen an die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" ƞs (= ETAs), die gemäß Öko-Design-Richtlinie bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen bei 35 °C und 55 °C zu erreichen sind.
Wärmequelle | ƞs (35°C) | ƞs (55°C) |
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Luft | 145% (vorher 135%) | 125% (vorher 120%) |
Erdwärme, Wasser, sonstige Wärmequellen (z.B. Abwärme, Solarwärme) | 180% (vorher 150%) | 140% (vorher 135%) |
Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.
Wärmepumpen, die eine Förderung bekommen sollen, müssen ab dem 1. Januar 2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit sie über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards "SG Ready" oder "VHP Ready").
Zudem nimmt der administrative Aufwand zum Stellen eines Fördermittelantrags zu. Insbesondere müssen nun noch weitere Nachweise erbracht werden. Daher ist es ratsam, sich von einem Fördermittelberater begleiten zu lassen.
Nachweis |
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Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. |
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden. |
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. |
Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen |
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude |
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ− Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ |
Fachunternehmererklärung |
Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 |
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten |
Vorlage eines DVGW W 120-2 Zertifikats, da Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein |
Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises, da Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein |
Vorlage eines Prüfberichts bzw. Prüfzertifikats über die unabhängige Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF, etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut. |
Herstellernachweis der Netzdienlichkeit |
Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften |
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz: KfW – übernahm zum 01.07.2021 die
mit einem zinsverbilligten Förderkredit mit Tilgungszuschuss.
Die KfW-Förderung von Wärmepumpen galt für
und sollte in der Gesamthöhe der Förderung der BAFA-Wärmepumpen-Förderung entsprechen.
Bei den geförderten Maßnahmenpaketen, die eine Wärmepumpe beinhalten konnten, musste man sich nach dem zu erreichenden Effizienzhaus-Standard richten.
Im Zuge der BEG-Reform wurde zu August 2022 auch die Antragsstellung angepasst. Für Komplettsanierungen ist mit Inkrafttreten ausschließlich die staatliche Förderbank KfW zuständig. Anträge für Einzelmaßnahmen wie das Austauschen von Fenstern, Türen oder Wärmepumpen müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Abfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung können künftig auch Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Konkret wurde dazu der § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu ins Einkommenssteuergesetz aufgenommen.
Dort heißt es dann in Absatz 1:
Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Experten-Wissen: Die Kosten für mit der BEG geförderte Wärmepumpen können nicht noch zusätzlich als „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ (§ 35 c Einkommenssteuergesetz) in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Seit 2023 fördert die BEG den Einbau von Wärmepumpen bei Altbau-Sanierungen mit 25% bis zu 40% der förderfähigen Gesamtkosten. Je Wohneinheit können maximal 60.000 € als förderfähige Kosten angerechnet werden. Die maximale Förderung beträgt damit 24.000 €.
Die BEG fördert nicht nur die Kosten der Wärmepumpe selbst, sondern auch die Kosten der Installation und Umfeldmaßnahmen wie z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, das Bohren von Erdwärmesonden, den Austausch von Heizkörpern bzw. den Einbau einer Flächenheizung oder die Installation eines Wärmespeichers.
Im Neubau werden Wärmepumpen nur beim Bau eines Effizienzhauses gefördert, die einzelne Förderung einer Wärmepumpe im Neubau ist entfallen. Die Höhe der Förderung hängt vom Effizienzhaus-Standard ab und reicht von 15% Zuschuss beim EFH 55 bis zu 25% für ein EFH 40plus.