Letzte Aktualisierung: 13.02.2020
Mit der Förderung für eine neue Wärmepumpe macht sich diese Investition für Bauherren noch schneller bezahlt:
Förderprogramm | Beantragung | Energieberater | Besonderheiten |
---|---|---|---|
Steuer-Förderung | nach Umsetzung | optional, Ausführung durch Fachunternehmen | Kosten werden über mehrere Jahre abgesetzt |
KfW-Förderung | vor Beginn | Energieberater-Begleitung ist Pflicht | Ergänzungskredit zu BAFA-Förderung möglich |
BAFA-Zuschuss | vor Beginn | optional, aber förderfähig | kein Zuschuss bei Austauschpflicht |
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Förderbedingungen im Marktanreizprogramm (MAP) für erneuerbare Energien seit Anfang 2020 deutlich verbessert: Wird eine effiziente Wärmepumpe eingebaut - egal, ob im Neubau oder im Bestand - gibt es 35 Prozent der gesamten Kosten als Förderung dazu.
Im Bestand sind sogar 45 Prozent Förderung ("Austauschprämie") möglich, wenn ein Ölkessel durch die Wärmepumpe ersetzt wird.
Experten-Tipp: Besonderheit der Wärmepumpen-Förderung durch das BAFA ist, dass nun nicht mehr leistungsabhängig die Förderhöhe bzw. der Zuschuss bestimmt wird, sondern anteilig entsprechend der Investitionshöhe. Wer also eine teurere Wärmepumpe mit gleicher Leistung einbaut, bekommt nun also einen höheren Zuschuss! Die begünstigt vor Allem die investiven Wärmepumpen-Arten wie die Sole/Wasser- als auch Wasser/Wasser-Wärmepumpen.
Die Höhe der Wärmepumpen-Förderung ist begrenzt durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten in Höhe von maximal 50.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und von maximal 3,5 Mio. Euro (brutto) bei Nichtwohngebäuden.
Zu den förderfähigen Kosten (maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit) gehören nicht nur die Wärmepumpe nebst Speicher und anderem Zubehör, sondern auch der komplette Einbau-, Installations- und Inbetriebnahmeaufwand. Hierzu zählen u.a.
Zudem erhalten Wärmepumpen eine Förderung als Zuschuss in Kombination mit einer Gas-Brennwertheizung ("Gas-Hybridheizungen")
Förderfähig sind monovalente als auch bivalente Wärmepumpen, die zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden, nur zur Raumheizung von Gebäuden oder zur Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze eingesetzt werden.
Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen!
Im Neubau gelten seit dem 01.01.2020 gelten für elektrisch betriebene Luft-/Wasser-Wärmepumpen strengere Förderbedingungen:
Förderfähige Wärmepumpen mit Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts bzw. mit EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)-Wärmepumpen-Gütesiegel finde sich in der BAFA-Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis.
Gerade im Neubau ist es seit 2020 noch deutlich attraktiver, besser als das Standardhaus, das in der EnEV gefordert wird, zubauen. Und das ist mit einer Wärmepumpe als Heizsystem relativ einfach zu schaffen. Einerseits erhöht sich die Kreditsumme:
Bei der Sanierung von Wohngebäuden erhöhte die KfW die
KfW-Effizienzhaus | Förderung |
---|---|
KfW-Effizienzhaus 55 | 15 Prozent von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag |
bis zu 18.000 Euro Tilgungszuschuss pro WE | |
KfW-Effizienzhaus 40 | 20 Prozent von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag |
bis zu 24.000 Euro Tilgungszuschuss pro WE | |
KfW-Effizienzhaus 40 Plus | 25 Prozent von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag |
bis zu 30.000 Euro Tilgungszuschuss pro WE |
Die BAFA-Förderung kann mit dem KfW-Programm 153 kombiniert werden, die MAP-Förderung im Bestand kann mit dem KfW-Programm 167 „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ kombiniert werden.
Zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung können künftig auch Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Konkret wurde dazu der § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu ins Einkommenssteuergesetz aufgenommen.
Dort heißt es dann in Absatz 1:
Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Experten-Wissen: Die Kosten für die mit MAP-Programmen geförderten Wärmepumpen können nicht noch zusätzlich in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden als „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).