2.000€-Heizkosten-Zuschuss bewilligt - Referenzpreise für Öl, Pellets, Flüssiggas stehen fest!
Im Jahr 2022 hat es zeitweise eine starke Erhöhung der Verbraucherpreise bei vielen Energieträgern gegeben. Eine Strom- und eine Gaspreisbremse wurden neben vielen Hilfen für Wohngeldberechtigte bereits umgesetzt. Viele Haushalte, die mit Heizöl, Holzpellets, Kohle oder Flüssiggas heizen, blieben jedoch außen vor.
Im Dezember 2022 hat der Bundestag dann reagiert und finanzielle Hilfen auch für private Haushalte beschlossen, die mit "nicht leitungsgebundenen Energieträgern" wie z. B. Holzpellets oder Heizöl heizen. Hierfür sind vom Bund max. 1,8 Milliarden Euro vorgesehen.
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Verwaltungsvereinbarung unterschriftsreif
Nach fast viermonatigem Ringen um Referenzpreise und verwaltungstechnische Fragen hat der Haushaltsausschuss des Bundestags hat nun am heutigen Mittwoch über die Freigabe von rund 1,8 Milliarden Euro für nicht rückzahlbare Zuschüsse zu besonders stark gestiegenen Energie-Mehrkosten für Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle entschieden.
In den kommenden Tagen wird die zur Auszahlung der Mittel notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Unterschrift an die Bundesländer übersandt. Sobald die Vereinbarung unterschrieben ist, werden die Bundesländer die letzten technischen Vorbereitungen treffen, um das Antragsverfahren spätestens zum Mai eröffnen zu können. Anträge können dann online aber auch schriftlich gestellt werden.
Referenzpreise stehen fest
Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden.
Energieträger | inkl. USt. | zzgl. USt. |
---|---|---|
Heizöl | 71 ct/l | 60 ct/l |
Flüssiggas | 57 ct/l | 48 ct/l |
Holzpellets | 24 ct/kg | 22 ct/kg |
Holzhackschnitzel | 11 ct/kg | 9 ct/kg |
Holzbriketts | 28 ct/kg | 26 ct/kg |
Scheitholz | 85 Euro/Rm | 79 Euro/Rm |
Kohle/Koks | 36 ct/kg | 30 ct/kg |
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So berechnen Sie Ihren Heizkosten-Zuschuss
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
Rechenbeispiel 1:
Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((3.000 x 1,6) – 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro.
Rechenbeispiel 2:
Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((4.000 x 0,7) – 2 x (4.000 x 0,24)) = 704 Euro.
Lieferdatum und Bestelldatum
Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Ergänzend hierzu können die Bundesländer ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
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Wer kann einen Zuschuss beantragen?
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen ("Feuerstättenbetreiber"), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen.
Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
Wo und wie können Anträge gestellt werden?
Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.