Letzte Aktualisierung: 18.07.2022

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65-%-EE-Vorgabe überrascht mit E-Heizung-Option, Heizungs-TÜV und 20-Jahres-Gasheizung-Limit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben heute eine öffentliche Konsultation zum Umstieg auf erneuerbare Wärme eingeleitet und ihre Konzeption zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen zur Diskussion gestellt. Der Vorschlag beinhaltet Optionen zur Erfüllung 65-Prozent-Regel, Ausnahme-Regelungen aber auch einen Heizungs-TÜV nach 15 Jahren und eine schrittweise Laufzeitbegrenzung für Gas- und Ölheizungen.

Zur Erfüllung der 65-%-EE-Vorgabe dürften zukünftig auch Stromdirektheizungen genügen. Begründung: Sie seien zwar ineffizient, der zunehmend grünere Strommix mache sie aber klimafreundlich. (Foto: energie-experten.org)

Über 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit noch durch die Verbrennung von Öl und Gas gedeckt, die zum allergrößten Teil importiert werden. Im Gebäudewärmebereich dominiert dabei Erdgas, insb. aus Russland. Über 410 TWh Erdgas wurden 2021 zur Deckung der Wärmenachfrage in Gebäuden verbrannt. Dies sind über 40 Prozent des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases.

Fast jeder zweite deutsche Haushalt heizt mit Erdgas. Bei den neu installierten Heizungen beträgt die Quote sogar 70 Prozent. Die Wärmewende ist daher ein zentraler Schlüsselbereich für die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieimporten.

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Nach dem Koalitionsvertrag soll daher jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Koalition bereits am 23. März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe möglichst bereits ab dem 1. Januar 2024 für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden gelten soll.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben heute eine öffentliche Konsultation zum Umstieg auf erneuerbare Wärme eingeleitet. Ziel ist es, den Zeitpunkt, ab dem neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, auf den 1. Januar 2024 vorzuziehen.

Zwei-Stufen-Modell berücksichtigt Gebäude-Vielfalt in Deutschland

Die Ministerien schlagen in ihrem Konzept zwei Optionen zur Erreichung des 65%-Ziels vor.

Das Ein-Stufen-Modell

Um die 65-Prozent-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen im Neubau als auch im Bestand zu erfüllen, kann man einerseits aus vorgegebenen Heizungsalternativen ohne weiteren Nachweis wählen. Dazu zählen

  • Wärmenetze
  • Wärmepumpen
  • Holzheizungen
  • Gasheizungen unter Nutzung von grünen Gasen
  • Hybridheizungen
  • Stromdirektheizung
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Das Zwei-Stufen-Modell

Bei der zweiten Variante wird ein Zwei-Stufen-Modell vorgeschlagen, bei dem der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den auf der ersten Stufe genannten Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann und nur der Einsatz von begrenzt verfügbarer Biomasse oder von noch sehr teurem grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen nachrangig auf einer Stufe zwei erfolgen soll.

Zu den Erfüllungsoptionen auf der ersten Stufe zählen:

  • Wärmenetze
  • Wärmepumpen
  • Hybridheizungen
  • Stromdirektheizungen

Sofern diese Erfüllungsoptionen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig sind oder wirtschaftlich zu unvertretbar hohen Kosten führen würden, ist dies durch einen Sachkundigen zu bestätigen, nachdem dieser eine Begutachtung von Heizung und Gebäude vorgenommen sowie ein Beratungsgespräch mit dem Gebäudeeigentümer geführt hat. Dann kann die Pflicht auch erfüllt werden durch den Einbau von Anlagen mit dem direkten Einsatz von

  • nachhaltig erzeugtem Biomethan,
  • grünem Wasserstoff und dessen Folgeprodukten oder anderen grünen Gasen,
  • nachhaltiger fester oder flüssiger Biomasse.

Diese Brennstoffe müssen allein oder in Kombination mit anderen EE-Wärmeerzeugern (Wärmepumpe, Solarthermie, Wärmerückgewinnung) mindestens 65 Prozent der Wärme bereitstellen.

Ausnahmen für Notfälle: Wenns schnell gehen muss, gibt’s 3 Jahre Schonfrist

Daneben soll es auch zahlreiche Ausnahmen geben. Z. B. muss bei „Heizungshavarien“ nicht sofort beim Heizungseinbau, sondern erst innerhalb von drei Jahren nach dem Heizungsaustausch erfüllt werden. Der Eigentümer kann dann auch eine Gas- oder Ölheizung einbauen, die innerhalb von drei Jahren in eine Hybridheizung umgebaut wird. Nach dem Umbau kann dann der Gas- oder Ölkessel für die Spitzenlast genutzt werden, sofern die Grundlast durch eine erneuerbare Heizung gedeckt wird.

Zudem gibt es Ausnahmen für Gasetagenheizungen, Einzelöfen und für in Planung befindliche Wärmenetze.

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Nach 15 Jahren kommt der „Heizungs-TÜV“

Um die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Regelung und den Einsatz von erneuerbaren Energien im Rahmen der neuen Heizung vorbereitet zu sein, schlagen BMWK und BMWSB eine verpflichtende Beratung durch einen Sachverständigen (z.B. zertifizierter Energieberater) ab einem Alter der fossilen Heizungsanlage von 15 Jahren vor.

Der GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker Bundesverband e.V. reagierte umgehend und begrüßte den angedachten verpflichtenden „Heizungs-TÜV“.

Maximale Laufzeit von Öl- und Gaskesseln wird auf 20 Jahre schrittweise reduziert

Zudem soll im GEG ab 2026 die maximale Betriebslaufzeit von rein fossilen Erdgas- und Erdölkesseln sukzessiv von 30 auf 20 Jahre begrenzt. Erdöl- und Erdgaskessel, die bis 1996 eingebaut worden sind, dürfen noch bis längstens 2026 betrieben werden.

Für die im Zeitraum von 1996 bis 2024 eingebauten Kessel wird die zulässige Betriebsdauer jährlich von 30 auf 20 Jahre zurückgeführt, d.h. jährlich um einen gleichbleibenden Zeitraum reduziert (jährlich vier Monate). Gasheizungen, die 2006 eingebaut wurden, müssen demnach spätestens im August 2032 stillgelegt werden.

Baujahr Maximale Betriebsdauer zulässige Betriebsdauer bis
1997 29 Jahre 8 Monate August 2026
1998 29 Jahre 4 Monate April 2027
1999 29 Jahre 0 Monate Januar 2028
2000 28 Jahre 8 Monate August 2028
2001 28 Jahre 4 Monate April 2029
2002 28 Jahre 0 Monate Januar 2030
2003 27 Jahre 8 Monate August 2030
2004 27 Jahre 4 Monate April 2031
2005 27 Jahre 0 Monate Januar 2032
2006 26 Jahre 8 Monate August 2032
2007 26 Jahre 4 Monate April 2033
2008 26 Jahre 0 Monate Januar 2034
2009 25 Jahre 8 Monate August 2034
2010 25 Jahre 4 Monate April 2035
2011 25 Jahre 0 Monate Januar 2036
2012 24 Jahre 8 Monate August 2036
2013 24 Jahre 4 Monate April 2037
2014 24 Jahre 0 Monate Januar 2038
2015 23 Jahre 8 Monate August 2038
2016 23 Jahre 4 Monate April 2039
2017 23 Jahre 0 Monate Januar 2040
2018 22 Jahre 8 Monate August 2040
2019 22 Jahre 4 Monate April 2041
2020 22 Jahre 0 Monate Januar 2042
2021 21 Jahre 8 Monate August 2042
2022 21 Jahre 4 Monate April 2043
2023 21 Jahre 0 Monate Januar 2044

Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist müssen die Heizungen ausgetauscht und die Vorgaben der 65-Prozent-EE-Regelung eingehalten werden. Die bisherige Regelung für Ölheizungen wird daher auf Erdgasheizungen ausgeweitet, Ausnahmen werden gestrichen und die Betriebslaufzeit entsprechend begrenzt.

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