Ab Oktober: Neue Heizungscheck- & Abgleich-Pflicht für 14 Mio. Gasheizungen
Durch den russischen Angriff auf die Ukraine befindet sich Deutschland weiterhin in einer angespannten Gasversorgungslage. Um Gas einzusparen, hat das Bundeskabinett am 24.08.2022 die beiden Energieeinsparverordnungen EnSikuMaV und EnSimiMaV gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und sollen einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten.
Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (EnSimiMaV) hat zum Ziel, die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden zu steigern.
Um das zu erreichen, werden alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen zu einem flächendeckenden Effizienz-Check verpflichtet: In den nächsten zwei Jahren muss dazu ein Heizungscheck durchgeführt werden.
Gasheizungen in größeren Gebäuden sollen zudem hydraulisch abgeglichen werden. Unternehmen werden verpflichtet, "wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen" durchzuführen.
Die Kosten trägt der Eigentümer bzw. der Vermieter des Gebäudes. In welchem Kostenrahmen dieser liegen wird, hängt unter anderem vom Anbieter, von der Dauer und dem Umfang ab.
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Was muss bei der Heizungsprüfung gemacht werden?
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.
In diesem Rahmen ist nach §2 EnSimiMaV zu prüfen,
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
- inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Wie muss die Heizung eingestellt werden?
Um die Heizung so effizient wie möglich zu betreiben, sollen folgende Einstellungen vorgenommen werden:
- Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
- Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
- Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
- Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.
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Wer prüft die Heizung und bis wann muss man die Heizung einstellen lassen?
Zur Prüfung der Heizung sind
- Schornsteinfeger,
- Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
- Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind, zugelassen.
Das Ergebnis der Heizungsprüfung wird schriftlich festgehalten. Ergibt der Heizungscheck, dass die Heizung neu eingestellt werden muss, so muss man dies bis zum 15. September 2024 durchführen lassen.
Um die Kosten des Heizungschecks so gering wie möglich zu halten, empfiehlt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) empfiehlt, die Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung zu koppeln.
Man kann die Heizungscheck-Pflicht aber auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleiches erfüllen.
Die Pflicht zur Heizungsprüfung entfällt, wenn man innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt hat und dabei kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Wer muss einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen?
Eigentümer von größeren Gebäuden mit zentraler Gasheizung müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen.
Bis zum 30. September 2023 müssen Gasheizungen "in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten" hydraulisch abgeglichen werden. Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten haben dazu bis zum 15. September 2024 Zeit.
Ausnahmen bestehen, wenn die Gasheizung schon abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
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Wie muss der hydraulische Abgleich durchgeführt werden?
Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
Der hydraulische Abgleich muss dann mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen beinhalten:
- Raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4
- Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems
- Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
Wie sollen Unternehmen Gas einsparen?
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben, werden gemäß EnSimiMaV ab dem 1. Oktober verpflichtet, die in diesen Audits empfohlenen Maßnahmen spätestens innerhalb von 18 Monaten auch durchzuführen.
Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z.B. Druckluftsystemen.
Unternehmen sind zudem dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen und ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.