Aufhebung der 70%-Abregelung nur für PV-Anlagen bis 7 kW
Die wichtigsten Änderungen zur PV-Abregelung in Kürze:
- Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sog. 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Die Abschaffung der Regelung gilt nun für alle Neuanlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
- Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.
- Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.
Ampel plante Gesetzesanpassungen im Eilverfahren
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, sind weitere Maßnahmen erforderlich, die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/ 2023 und im Winter 2023/ 2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt.
"Wir brauchen jede Kilowattstunde", sind sich Ampel und Opposition daher einig. Während die Opposition allerdings die 3 verbliebenen Atomkraftwerke meint, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Erneuerbaren im Blick. Denn auch in diesem Bereich gibt es Potenziale, die man schnell heben kann, um kurz- und mittelfristig vergleichsweise einfach mehr Ökostrom-Kapazitäten bereitzustellen.
Aus diesem Grund wurden am 14.09.2022 vom Bundeskabinett im Eilverfahren erneut Anpassung des Energiesicherheitsgesetzes vorgenommen, um die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter zu verbessern. Des Weiteren wurden
- das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- das Energiewirtschaftsgesetz,
- das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und
- das LNG-Beschleunigungsgesetz
um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beitragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher verbessern und eine bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erleichtern.
Einige der vorgeschlagenen Neuregelungen wirken jedoch halbherzig und wie ein schlechter Kompromiss. So wurde neben einer vorgezogenen "Krisensonderausschreibung" für neue Solarparks, die später vom Ausschreibungsvolumen der Gebotstermine am 1. Juli 2023 und am 1. Dezember 2023 jeweils hälftig wieder abgezogen werden, auch die 70%-Abregelung von Solaranlagen endlich auch für Bestandsanlagen gestrichen. Allerdings nur bis 7 kWp!
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Umrüstung der Bestandsanlagen sei zu aufwändig
Die 70%-Abregelung wurde früher im Zuge des "präventiven Redispatch" eingeführt. Allerdings ist die Maßnahme seit jeder umstritten, weil es sie so nur bei Solaranlagen gibt. Den Anlagenbetreibern bescherte sie in jedem Fall Zusatzkosten und Einnahmeverluste durch diese Abregelungspflicht von rund 2 bis 5 % im Jahr.
Als klar war, dass im EEG 2023 neue Solaranlagen bis zu einer Größe von 25 kWp von der Pflicht zur Drosselung ihrer effektiven Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent befreit werden, wurden Rufe laut, dies auch rückwirkend auf alle Bestandsanlagen auszuweiten.
Zunächst wurde dies mit Verweis auf den Aufwand der Umrüstung abgelehnt, da die Solarteure ihre Kapazitäten lieber in den Aufbau neuer Anlagen stecken sollten, als derlei "geringe Potenziale" bei Bestandsanlage mühsam zu heben.
Im Zuge des Strompreisanstiegs seit Mitte 2022 ist jedoch klar, dass wir jegliche Kilowattstunde aus Erneuerbaren brauchen, um den Strompreis ("Merit Order") zu senken.
Umso unverständlicher ist es nun, dass die rückwirkende Befreiung nur für PV-Anlagen bis maximal 7 kWp gilt. Denn der Umrüstungsaufwand ist ähnlich hoch wie bei größeren Anlagen. Der Nutzen ist jedoch deutlich geringer.
Alle Anlagen bis 7 kW müssen ab 1.1.2023 nicht mehr fernsteuerbar sein
In dem "Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP" vom 05.09.2022 heißt es: § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird formal dazu nach Absatz 3 um Absatz 3a ergänzt.
"(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten.
Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden."
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Einbau intelligenter Messsysteme ersetzt Abregelungspflicht
Eine entsprechende Regelung für bestehende Solaranlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW erfolgt nicht. In diesem Anlagensegment, für welches der Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz gilt, ist allein aufgrund der Anlagengröße der Solaranlage ein Auslaufen der 70-Prozent-Regelung bereits in §100 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1, Absatz 4 Nummer 1 EEG 2023 in Abhängigkeit vom Einbau intelligenter Messsysteme angelegt. Die 70-Prozent-Regelung gilt hier auch bei Bestandsanlagen nur bis zum Einbau des intelligenten Messsystems.
Danach bestehen die Anforderungen zur Sichtbarkeit und ggf. auch zur Steuerbarkeit der Anlage nach § 9 Absatz 1 und 1a EEG 2023 entsprechend ab Einbau eines intelligenten Messsystems.
§ 100 Absatz 3a Satz 2 EEG 2023 stellt klar, dass es auch bei Bestandsanlagen im Segment bis einschließlich 7 kW für den Fall einer Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ab dem Einbau des intelligenten Messsystems nach Absatz 3 bei der entsprechenden Anwendbarkeit von § 9 Absatz 1 und Absatz 1b EEG 2023 bleibt. Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn die Solaranlage hinter einem Netzanschluss betrieben wird, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird.
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Erhöhung der Einspeiseleistung muss Netzbetreiber mitgeteilt werden
Anlagenbetreiber, die aufgrund der Neuregelung die elektrische Einspeiseleistung ihres Netzanschlusses erhöhen wollen (durch Entfernung einer Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung oder einer technischen Einrichtung), müssen dem Netzbetreiber dieses Begehren vorab mitteilen.
Der jeweilige Netzbetreiber hat daraufhin u.a. Gelegenheit zur Prüfung der Netzverträglichkeit. Es bleibt den Netzbetreibern im Fall von absehbar ausreichenden Netzkapazitäten unbenommen, die Anlagenbetreiber in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass auf individuelle Netzverträglichkeitsprüfungen im Einzelfall verzichtet wird, um Einzelfallprüfungen zu vermeiden.
Auch die Fristen nach § 8 EEG 2023 finden entsprechende Anwendung, sodass im Falle einer unterbliebenen Rückmeldung des Netzbetreibers auf ein entsprechendes Begehren des Anlagenbetreibers nach einem Monat die 70-Prozent-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung oder die Ausstattung mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, entfernt werden kann (§ 8 Absatz 5 Satz 3 EEG 2023).