Ausnahmen vom Heizungsgesetz: Wann muss ich KEINE Wärmepumpe einbauen?
Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) - umgangssprachlich inzwischen schon Heizungsgesetz genannt - verabschiedet. Er markiert mit der 65%-Erneuerbaren-Regelung einen notwendigen Paradigmenwechsel hin zum verpflichtenden Einsatz Erneuerbarer Energien im Gebäudesektor.
Viele Politiker als auch Verbände kritisieren jedoch das neue GEG, da es sich zu sehr auf die Wärmepumpe fokussiere und anderen Alternativen ab 2024 zu wenig Platz einräume. Dies würde insbesondere soziale Härten nach sich ziehen, die bislang zu wenig abgefedert würden. Doch welche Ausnahmen von der Wärmepumpe gibt es eigentlich?
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Heizungsverbot und Austauschpflicht: Was gilt? Und was gilt eigentlich NICHT?
Entgegen vieler Berichte müssen laut Heizungsgesetz bestehende Gas- und Ölheizungen nicht ausgetauscht werden, wenn sie noch funktionieren. Sie dürfen natürlich auch repariert werden. So oft wie es der Eigentümer für sinnvoll hält.
Lediglich, wenn sich die Gas- oder Ölheizung nicht mehr reparieren lässt oder eben als nicht mehr lohnend angesehen wird, so müssen ab dem 01.01.2024 gemäß GEG alle neu installierten Heizungen in Deutschland mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einsetzen.
Um diesen Anteil zu erreichen, können folgende Heizungen verwendet werden:
- Wärmepumpen
- Anschluss an Wärmenetze
- Biomasseheizungen
- Stromdirektheizungen
- Hybridheizungen
- Gasheizungen, die mit Biomethan heizen
- oder mit grünem Wasserstoff ("H2-Ready") betrieben werden.
Ein Weiterbetrieb einer Gas- oder Ölheizung ist lediglich dann nicht gestattet, wenn es sich um Konstanttemperaturkessel handelt, die mit Gas oder Öl betrieben werden und länger als 30 Jahre in Betrieb waren. Diese "Austauschpflicht" ist allerdings nicht erst jetzt ins GEG geschrieben worden, sondern bereits seit Längerem Vorschrift im §72 GEG.
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Härtefall-Ausnahmen: Investition muss sich rechnen und dem Hauswert entsprechen
Robert Habeck und Klara Geywitz haben in den letzten Wochen immer wieder die Ausnahmen betont, wann man nicht das neue 65%-Gesetz einhalten muss. Erst gestern sagte die Bundesbauministerin in der Berliner Morgenpost, dass jeder eine Ausnahme beantragen könne, wenn der Heizungstausch nicht zumutbar ist oder die Investition nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum Wert des Gebäudes steht.
Die Ministerin bezieht sich dabei auf die im GEG etablierten Härtefall-Regelungen: "Bei Vorliegen einer sogenannten unbilligen Härte können im Einzelfall auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen von der Pflichterfüllung zugelassen werden, wie es grundsätzlich bei allen GEG-Vorgaben gilt."
Bei der Feststellung einer "unbilligen Härte" im Einzelfall ist auch zu berücksichtigen, dass die notwendigen Investitionen entweder in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Bei dieser Abwägung sind die Umstände des Einzelfalls einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Finanzierungs-, Unterstützungs- und Beratungsangeboten zu berücksichtigen, so dass die erforderlichen Aufwendungen sich bei Förderangeboten ganz anders darstellen können.
Sofern es also für z. B. Rentner in einem sehr alten, baufälligen Haus auch unter Berücksichtigung von BEG-Fördermitteln nicht "rechnet", eine z. B. Wärmepumpe einbauen, so sind sie vom GEG ausgenommen.
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Längere Übergangsfristen für Havarien, Wärmenetze und Etagenheizungen
Neben diesen Ausnahmen gibt es Übergangsfristen, die verpflichteten Eigentümern mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe einräumen. Diese betreffen insbesondere sogenannte "Heizungshavarien", bei denen die Heizung weder weiterbetrieben noch repariert werden kann.
In diesen Fällen darf man einmalig eine – auch gebrauchte – Gas- oder Ölheizung einbauen, wenn man dann innerhalb von drei Jahren planmäßig auf eine die 65-Pozent-EE-Vorgabe erfüllende Heizung umstellt. Wer über 80 Jahre alt ist und in einem Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohneinheiten lebt, darf im Havariefall auch noch mal eine fossil betriebene Heizung einbauen.
Eine weitere Ausnahme, ebenfalls eine Gas- oder Ölheizung einbauen zu können, ergibt sich aus der Option, dass man sein Haus zukünftig an ein Wärmenetz anschließen könnte. Im Wortlaut heißt es im GEG:
"Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, besteht innerhalb von 10 Jahren nach Ausfall einer Heizungsanlage die Möglichkeit, eine Heizung zu nutzen, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe nicht erfüllt, wenn der verpflichtete Eigentümer sich verpflichtet, innerhalb von 10 Jahren nach Ausfall der Heizungsanlage an das Wärmenetz anschließen zu lassen."
Auch für die Millionen von hauptsächlich Mietern, die eine typische Gasetagenheizung oder Kaminofen nutzen gibt es eine recht langfristige Ausnahme: "Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen wird eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung in einem Gebäude gewährt, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen."
Entscheidet sich der Vermieter dann für den Einbau einer Zentralheizung, was auch den Umbau der Heizwasserverteilung nach sich ziehen würde, hat er weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung. Insgesamt hätte der Eigentümer eines klassischen Mehrfamilienhauses 13 Jahre Zeit. Eine durchaus machbare Zeitspanne!