Berlin reduziert Pflichtabstände von PV-Anlagen zu Brandwänden
Der rot-grün-rote Berliner Senat hat in seiner heutigen Sitzung am 18. April 2023 verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Dekarbonisierung des Stromsektors beschlossen. Mit den Beschlüssen soll es auch Privatpersonen, Unternehmen und öffentlichen Stellen erleichtert werden, Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und das Ziel der klimaneutralen Stadt zu erreichen.
Durch die beschlossenen Maßnahmen eröffnen sich neue Potentiale für den Bau von Photovoltaik-Anlagen und im Bereich der Windkraft. Neben Erleichterungen für Unternehmen und öffentlichen Stellen soll unter anderem auch Mieterinnen und Mietern von Wohnungen der landeseigenen Wohnungsunternehmen die Installation eigener Steckersolargeräte ermöglicht werden. "So können sie an der Energiewende partizipieren und gleichzeitig ihren Geldbeutel schonen", so Senator für Wirtschaft, Energie und Betriebe Stephan Schwarz.
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Um den Ausbau der Erneuerbaren unter den schwierigen Platzverhältnissen einer Großstadt entscheidend zu beschleunigen, sollen u.a. mehr Photovoltaikflächen auf Berlins Dächern, auch auf den denkmalgeschützten, erschlossen und Balkon-Solaranlagen gefördert werden, so Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz.
Dazu soll im Zuge der Novellierung der Bauordnung die Installation von Photovoltaik-Anlagen sowie Solaranlagen erleichtert werden. Dazu sollen unter anderem vorgeschriebene Abstände von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern zu Brandwänden so weit wie möglich reduziert werden.
Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen gehen die heutigen Beschlüsse des Berliner Senats auf die auf der Bauministerkonferenz am 22. und 23. September 2022 in Stuttgart getroffene Änderung der Musterbauordnung zurück, nach der die Abstände von Photovoltaikanlagen auf Dächern zu Brandwänden erheblich verringert werden.
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Bereits im Rundschreiben SenSBW VI BT Nr. 56/2022 vom 18. November 2022 kündigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen an, dass die Neufassung des § 32 Absatz 5 MBO 1:1 in § 32 Absatz 5 BauO Bln übernommen werden soll.
Anstelle des bis dahin nach § 32 Absatz 5 BauO Bln gesetzlich geregelten Abstands für Solaranlagen von 1,25 m gab die Verwaltung im Vorgriff auf die geplante Anpassung der BauO Bln damals bereits die neuen Abstandsregeln bekannt:
1. ohne Abstand zu Brandwänden oder Wänden anstelle von Brandwänden, wenn die vorgenannten Wände mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind und die Solaranlagen vor einer Brandausbreitung schützen. Davon ist auszugehen, wenn die Konstruktion der Solaranlage die Höhe der Brandwand nicht überschreitet.
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2. mit mindestens 0,50 m Abstand, wenn die Solaranlagen dachintegriert oder mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert sind und die Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden zulässigerweise nicht oder nicht mindestens 30 cm über die Dachhaut geführt werden. Das betrifft in der Regel Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (z.B. Reihenhäuser), bei denen Brandwände lediglich mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind.
3. mit mindestens 1,25 m Abstand für alle übrigen Solaranlagen, die nicht unter die unter 1. oder 2. genannten Optionen fallen.
Die Neuregelungen stellen eine wichtige Erleichterung für Mehrfamilien- und Reihenhäuser in Berlin dar. Zudem gab der Senat heute auch bekannt, auf und an Denkmälern in Berlin zukünftig die Nutzung von Solarenergie zu erleichtern.