Letzte Aktualisierung: 27.05.2025

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BGH stärkt Vermieter: "Erwartbare Energieeinsparung" reicht für Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Grundsatzurteil (Az. VIII ZR 283/23) jetzt klargestellt: Vermieter müssen für eine Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung nicht nachweisen, dass die Maßnahme tatsächlich zu einer messbaren Verbrauchsreduzierung geführt hat. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine technisch fundierte Erwartung auf Energieeinsparung besteht. Eine erhebliche Entlastung für Vermieter – insbesondere bei Maßnahmen wie dem Einbau einer Wärmepumpe oder der Gebäudedämmung.

Bauen Vermieter z.B. eine neue Heizung ein, müssen sie für eine Mieterhöhung nicht mehr nachweisen, dass die Maßnahme tatsächlich zu einer messbaren Verbrauchsreduzierung geführt hat. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine technisch fundierte Erwartung auf Energieeinsparung besteht. Das BGH-Urteil setzt damit einen klaren Rahmen für Vermieter. (Foto: energie-experten.org)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Vermieter bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen wie dem Einbau einer neuen Heizung keine konkreten Verbrauchsdaten vorlegen müssen, um eine Mieterhöhung nach § 559 BGB (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) zu rechtfertigen.

Maßgeblich ist, ob aus technischer Sicht eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie durch die bauliche Maßnahme zu erwarten ist – ein Rückgriff auf exakte Verbrauchswerte aus der Vergangenheit ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Zentrale Aussage des Urteils: Zu erwartende Einsparung ist entscheidend!

Im entschiedenen Fall hatte die Vermieterin eine Gaszentralheizung samt zentraler Warmwasserversorgung in einem Mehrfamilienhaus eingebaut – ein klassischer Fall der energetischen Modernisierung (§ 555b Nr. 1 BGB).

Die Kläger, damalige Mieter, forderten die Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge mit dem Argument, es habe sich keine nachweisbare Energieeinsparung ergeben. Die Vorinstanzen gaben den Mietern recht und argumentierten, es fehle an einem belastbaren Verbrauchsvergleich vor und nach der Maßnahme.

Der VIII. Zivilsenat des BGH korrigiert diese Sichtweise nun grundlegend:

Eine energetische Modernisierung liegt vor, wenn nach Abschluss der Maßnahme zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung eine durch die bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist.

Anders als die Vorinstanzen es verlangten, muss der Vermieter nicht nachweisen, dass es tatsächlich messbar zu einer Einsparung kam. Vielmehr genügt eine technische Prognose, gestützt durch bauliche Gegebenheiten oder anerkannte Pauschalwerte.

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Begründung: Tatsächlicher Energieverbrauch für Vermieter kaum beeinflussbar

Der BGH verweist auf mehrere Gründe für diese „ex ante“-Beurteilung:

  • Der tatsächliche Energieverbrauch hängt stark vom individuellen Nutzerverhalten, der Bewohnerzahl, dem Leerstand und Witterungseinflüssen ab. Diese Faktoren sind für den Vermieter kaum beeinflussbar.
  • Ein starres Abstellen auf reale Verbrauchswerte würde die gesetzlich intendierte Anreizwirkung zur energetischen Sanierung konterkarieren.
  • Der Gesetzgeber selbst erlaubt ausdrücklich die Verwendung anerkannter Pauschalwerte (§ 555c Abs. 3, § 559b Abs. 1 Satz 3 BGB).

Ein Rückgriff auf statistische oder standardisierte Werte (z.B. aus der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme im Wohngebäudebestand“) ist somit zulässig und ausreichend.

Für Vermieter und ihre Berater bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Rechtssicherheit:

  • Sie können Mieterhöhungen nach energetischen Modernisierungen auch dann durchsetzen, wenn konkrete Verbrauchsdaten nicht oder nur eingeschränkt vorliegen.
  • Die Darlegungspflicht reduziert sich auf eine plausible, technisch fundierte Erwartung von Einsparungen.
  • Rückforderungsansprüche der Mieter nach § 812 BGB scheitern künftig häufiger, wenn sie den fehlenden Rechtsgrund nicht substantiiert widerlegen können.

BGH-Urteil am Beispiel: Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe

Ein Vermieter ersetzt eine alte Ölheizung durch eine moderne Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die Maßnahme wird den Mietern ordnungsgemäß angekündigt, inklusive einer Berechnung der zu erwartenden Energieeinsparung auf Grundlage technischer Datenblätter und eines typisierten Vergleichsgebäudes aus der amtlichen Bekanntmachung zur Datenerhebung im Wohngebäudebestand.

Nach dem BGH-Urteil gilt: Der Vermieter muss nicht belegen, dass der tatsächliche Stromverbrauch der Wärmepumpe im Betrieb exakt zu einer messbaren Einsparung im Vergleich zur Ölheizung geführt hat. Es reicht, dass auf technischer Grundlage eine Einsparung zu erwarten ist – also etwa durch eine verbesserte Jahresarbeitszahl und geringere Endenergiezufuhr bei gleicher Nutzenergie.

Selbst wenn es in einem besonders kalten Winter zu einem überdurchschnittlichen Verbrauch käme oder das Nutzerverhalten der Mieter ineffizient ist, würde dies die Mieterhöhung nicht entkräften.

BGH-Urteil am Beispiel: Fassadendämmung eines Mehrfamilienhauses

Ein Eigentümer lässt die Fassade eines Altbaus mit einem modernen Wärmedämmverbundsystem (WDVS) ausstatten. In der Modernisierungsankündigung und später in der Mieterhöhungserklärung verweist er auf die zu erwartende Reduzierung des Transmissionswärmeverlusts gemäß den standardisierten U-Werten und unter Bezug auf Pauschalwerte.

Nach dem BGH-Urteil gilt: Die Vermieterin muss nicht beweisen, dass die Heizkostenabrechnungen der Mieter gesunken sind oder der tatsächliche Gasverbrauch nachweislich zurückging. Entscheidend ist, dass die Dämmmaßnahme technisch geeignet ist, dauerhaft Energie einzusparen, und dies sachverständig nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Kommt es dennoch zu keiner oder nur geringer Einsparung (z. B. wegen offenen Fenstern oder Heizverhaltens), bleibt die Mieterhöhung wirksam, solange sie auf einer realistischen und fachlich begründeten Prognose basiert.

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Entscheidung stärkt Investitionsbereitschaft in energetische Sanierungen

Das Urteil kippt die bisher teils vertretene Auffassung, wonach Vermieter konkrete Verbrauchsvergleiche vorlegen müssten. Stattdessen genügt eine sachverständige Prognose zum Zeitpunkt der Erklärung. Für die Wohnungswirtschaft bedeutet das:

  • Planungssicherheit: Investitionen in energetische Maßnahmen sind kalkulierbarer.
  • Rechtssicherheit: Rückforderungen von Mietern wegen angeblich nicht eingetretener Einsparungen werden erschwert.
  • Vereinfachte Umsetzung: Kein aufwändiges Monitoring oder Zugriff auf Altverbrauchsdaten nötig – gerade bei Systemwechseln wie von Einzelöfen zu Zentralheizung oder Wärmepumpe.

Die Entscheidung stärkt die Investitionsbereitschaft in energetische Sanierungen – ein zentrales Ziel des Gesetzgebers im Hinblick auf Klimaschutz und Ressourcenschonung. Gleichzeitig wird der dogmatisch zweifelhafte Versuch, prognostische Maßstäbe durch empirische Verbrauchskontrolle zu ersetzen, deutlich zurückgewiesen.

Der BGH schafft mit diesem Urteil ein investitionsfreundlicheres Klima für die energetische Modernisierung im Mietwohnungsbau – ein wichtiger Schritt für Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und rechtliche Klarheit.

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