Ein aktueller Entwurf des Bundesfinanzministerium (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Wärmeabgabe von Blockheizraftwerken (BHKW) sieht vor, dass jeder Betrieb, der die Wärme selbst nutzt, demnach einen fiktiven Wert von 10 bis 15 Cent pro Kilowattstunde (kWh) Wärme ansetzen müsste. Da die damit verbundene Umsatzsteuerbelastung höher als der Marktwert wäre, befürchtet der Deutsche Bauernverband (DBV), dass es für Betriebe wirtschaftlich wieder günstiger wäre, fremde, aus fossilen Quellen stammende Wärme zuzukaufen als ihre aus nachwachsenden Rohstoffen selbst erzeugte Wärme zu nutzen. Andernfalls kämen steuerliche Mehrbelastungen auf viele umsatzsteuerpflichtige BHKW-Betreiber zu.
Selbstkosten sollen gleichmäßig auf Strom und Wärme verteilt werden
Dieses Ergebnis kommt dadurch zustande, dass das BMF immer dann, wenn keine Möglichkeit zur Auskopplung der BHKW-Abwärme an ein Fernwärmenetz besteht, die Selbstkosten der Wärmeerzeugung im Verhältnis der durch das BHKW erzeugten Energiemengen an Wärme zu Strom nach kWh ansetzt. Das BMF begründet diese Auffassung damit, dass es der Sinn eines BHKW sei, in gleichem Maße Strom wie Wärme zu erzeugen und damit die gesamten Kosten gleichmäßig auf die genutzte kwh Strom und kwh Wärme zu verteilen seien. Durch diese Aufteilung würden auf die erzeugte Wärmemenge jedoch ein wesentlich höherer Selbstkosten- und damit auch Umsatzsteueranteil entfallen.
Selbstkosten sollten im Verhältnis der Marktwerte ermittelt werden
Da Wärme und Strom aber völlig unterschiedliche Produkte sind, sei die Größeneinheit kWh laut DBV keine sinnvolle Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Selbstkostenrechnung. Sollte sich diese Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer durchsetzen, so drohen laut DBV über 5.000 Betreibern von Biogas-BHKW und vielen weiteren Tausend BHKW-Betreibern steuerliche Mehrbelastungen im fünfstelligen Bereich. Der DBV plädiert daher dafür, die Selbstkosten für Strom und Wärme im Verhältnis der Marktwerte von etwa 80 zu 20 aufzuteilen und maximal den ortsüblichen Fernwärmepreis anzusetzen. Dieser liegt in der Regel bei 2 bis 6 Cents pro kWh.
Einkaufspreis nur Bemessungsgrundlage bei Fernwärmeanschluss
Aktuell können Fernwärmepreise nur angesetzt werden, wenn auch ein Fernwärmeanschluss vorliegt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) (AZ: XI R 3/10) vom 12.12.2012 hervor, das die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer für private BHKW-Betreiber beurteilt hat, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen und entsprechend Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch der Wärme gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG abführen müssen. Demnach seien nur dann die Selbstkosten anzusetzen, wenn kein Einkaufspreis für Wärme zu ermitteln ist. Dies sei aber immer nur dann der Fall, wenn kein Fernwärmeanschluss vorliegt.
Die aktuelle Regelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von BHKW kann dem Abschnitt 2.5 Absatz 9 und 10 des konsolidierten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 06.01.2014 des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.