Letzte Aktualisierung: 21.09.2025

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BNetzA legt Regeln zur Doppelnutzung von PV-Stromspeichern und Elektro-Autos fest

Bislang durften Stromspeicher nur mit erneuerbarem Strom befüllt werden, was ihren Beitrag zur Netzstabilität begrenzte. Die EEG-Novelle 2025 erlaubt nun auch das Zwischenspeichern von Netzstrom, wodurch Speicher und E-Auto-Akkus flexibler und systemdienlicher genutzt werden können. Die Bundesnetzagentur hat nun mit einer Festlegung die Vorschriften veröffentlicht, wie man seinen Stromspeicher zusätzlich am Strommarkt monetarisieren kann. Für PV-Anlagenbetreiber bis 30 kWp ist dabei die Pauschaloption entscheidend, die vorgibt, wie die förderfähige Netzeinspeisung von der des Stromspeichers oder des E-Autos abgegrenzt und berechnet wird.

Stromspeicher können künftig auch zum Zwischenspeichern von Netzstrom genutzt werden. Besitzer von kleineren PV-Stromspeichern können dann mit der „Pauschaloption“ förderfähige Solarstrommengen im Speicher von nicht förderfähigem Graustrom aus dem Netz abgrenzen. Mit der neuen Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA), der "Marktintegration Speicher und Ladepunkte" (MiSpeL) werden nun konkrete Vorgaben gemacht, damit die Betreiber von Solaranlagen trotz „durchmischter“ Speichermengen aus Erneuerbarem und aus Netzstrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte eine EEG-Förderung für die „grünen“ Anteile ihrer Netzeinspeisung erhalten. (Foto: energie-experten.org)

Bisher werden Stromspeicher häufig lediglich zur Zwischenspeicherung der eigenen erneuerbaren Erzeugung für den persönlichen Verbrauch genutzt. Denn nach den Vorgaben der bisher allein nutzbaren Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EEG) darf ausschließlich EE-Strom zur Einspeicherung verbraucht werden.

Stromspeicher als auch E-Auto-Akkus können jedoch deutlich mehr beitragen, wenn sie in preisgünstigen Zeiten mit hoher erneuerbarer Erzeugung auch Netzstrom einspeichern und in teuren Zeiten mit niedriger erneuerbarer Erzeugung auch Strom ins Netz abgeben.

Aus diesem Grund sah die EEG-Novelle 2025 – auch Solarspitzengesetz genannt – vor, dass PV-Stromspeicher mit dem neuen §19 3a-3c EEG künftig auch zum Zwischenspeichern von Netzstrom genutzt werden und damit netz- und systemdienlicher betrieben werden können (wir berichteten).

So kann man mit dem eigenen Solarspeicher seinen Eigenverbrauch optimieren und am Strommarkt mitspielen. Voraussetzung ist aber, dass die PV-Anlage in der Direktvermarktung betrieben wird.

Pauschaloption definiert die Speichernutzung von PV-Anlagen bis 30 kWp

Mit der neuen Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA), der "Marktintegration Speicher und Ladepunkte" (MiSpeL) werden nun konkrete Vorgaben gemacht, damit die Betreiber von Solaranlagen trotz „durchmischter“ Speichermengen aus Erneuerbarem und aus Netzstrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte eine EEG-Förderung für die „grünen“ Anteile ihrer Netzeinspeisung erhalten und geringere EnFG-Umlagen für „rückgespeiste“ Netzstrommengen zahlen.

Durch die Festlegung sollen zwei neue Optionen eröffnet werden, wie diese anteilig „förderfähigen“ und „saldierungsfähigen“ Strommengen bestimmt werden können:

  • Die „Abgrenzungsoption“ für eine rechnerisch exakte Zuordnung und
  • die „Pauschaloption“ für eine besonders einfache Zuordnung bei kleinen Solaranlagen.

Für das bidirektionale Laden von Elektromobilen ermöglicht die Festlegung der BNetzA, dass der Ladepunkt künftig im Home-Energy-Management-System wie ein Speicher genutzt werden kann und nach den gleichen Vorgaben von förder- und saldierungsfähiger Netzeinspeisung profitiert.

Die Pauschaloption kann ab dem Inkrafttreten der BNetzA-Festlegung und der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission alternativ zur Ausschließlichkeitsoption und zur Abgrenzungsoption gewählt werden.

Wie genau die Pauschaloption für Solaranlagen-Speicher aussieht, wird im Entwurf der Anlage 2 zur Pauschaloption der Eckpunkte zur MiSpeL-Festlegung beschrieben.

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Wann sind ins Netz eingespeiste Strommengen „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“?

In der Pauschaloption wird einem Teil der ins Netz eingespeisten Strommengen auf Basis bestimmter Rahmenumstände und im Rahmen bestimmter Größenordnungen schlicht und sehr pauschal die Eigenschaft „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ zugewiesen.

Damit ist nur ein minimaler Messaufwand erforderlich, um Solarerzeugung, Stromspeicher und Ladepunkte unter Wahrung der grünen Eigenschaften flexibel am Markt nutzen zu können.

Die Pauschaloption, die durch diese Festlegung eröffnet wird, ermöglicht im Unterschied zu den engen Vorgaben der Ausschließlichkeitsoption eine flexible, bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und/oder Ladepunkten in Kombination mit Solaranlagen bis maximal 30 kWp.

Durch die Vereinbarung dynamischer Stromtarife kann der belieferte Anlagenbetreiber von der Verbrauchssteuerung nach Marktpreisen profitieren und dafür auch seinen Stromspeicher und/oder Ladepunkt einsetzen.

In der Pauschaloption wird der Netzbezug für Arbitragemengen durch eine – ebenfalls pauschalisierende – Sonderregelung zur Umlagesaldierung erleichtert: Der umlagepflichtige Stromlieferant (Netznutzer i.S.d. EnFG) zahlt auf die Netzbezugsmengen des belieferten Prosumers keine Umlagen, soweit dieser im jeweiligen Kalenderjahr mehr Strom ins Netz einspeist als die pauschal förderfähige Netzeinspeise-Menge.

Eine Saldierung unter null bleibt auch bei hohen Netzeinspeisemengen ausgeschlossen.

Wie werden das Be- und Entladen von E-Autos abgegrenzt?

Darüber hinaus wird auch die Einbeziehung von bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile für die „Zwischenspeicherung“ ermöglicht: Sie können in der Pauschaloption auf gleiche Weise wie Stromspeicher sowohl zur „Zwischenspeicherung“ von Solarstrom als auch von Netzbezugsstrom genutzt werden; sie werden Stromspeichern insoweit gleichgestellt (vgl. § 19 Abs. 3 S. 5 EEG, § 21 Abs. 4a EnFG).

Indem in der Pauschaloption die Ladepunkte und nicht die einzelnen Elektromobile betrachtet werden, vereinfachen sich die Betrachtungen erheblich: Den bidirektional genutzten Ladepunkten werden sowohl die Ladeverbräuche als auch die rückgespeiste Erzeugung aller im jeweiligen Abrechnungsjahr angeschlossenen Elektromobile zugerechnet.

Dadurch ist es ohne Belang für die Pauschaloption, ob stets das gleiche oder verschiedene Elektromobile an den Ladepunkt angeschlossen werden.

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Wie berechnet sich die Pauschal-Grenze der Förderfähigkeit?

Um den „förderfähigen“ Anteil und den „saldierungsfähigen“ Anteil der Netzeinspeisung abzugrenzen, werden in der Pauschaloption mit Hilfe pauschaler Annahmen zur förderfähigen Netzeinspeisung darauf geschlossen, welcher komplementäre Anteil der Netzeinspeisung ergänzend als saldierungsfähig gilt. Die Bestimmung anteiliger Speicherverluste erübrigt sich, da sie in der Pauschaloption nicht privilegierungsfähig sind.

Die konkrete Bestimmung der förderfähigen und saldierungsfähigen Strommengen erfolgt in der Pauschaloption stets im Rückblick für das abgelaufene Abrechnungsjahr. Sobald die erforderlichen viertelstündlich erfassten Messwerte zum abgelaufenen Kalenderjahr in der jeweiligen Fallkonstellation feststehen, lassen sich die relevanten Viertelstunden- und Jahres-Werte wie folgt bestimmen.

Die Netzeinspeisung wird dabei anhand der installierten Leistung der Solaranlagen aufgeteilt. Die gesetzlich vorgegebene Pauschal-Grenze der Förderfähigkeit liegt dabei im Kalenderjahr bei 500 kWh je kWp installierter Leistung der Solaranlage. Bei einer 10-kWp-Solaranlage können also maximal 5.000 kWh der Netzeinspeisung pro Jahr förderfähig sein (Pauschal-Grenze i.H.v. 10 • 500 kWh).

Bei mehreren Solaranlagen wird für die Bestimmung dieser Pauschal-Grenze die installierte Leistung aller Solaranlagen (einschließlich Steckersolargeräten) hinter der Einspeisestelle mitgezählt.

Liegt die im Abrechnungsjahr insgesamt gemessene Netzeinspeisung bei 5.000 kWh oder darunter, ist die gesamte Netzeinspeisung an der Einspeisestelle grundsätzlich förderfähig.

Liegt die Netzeinspeisung über der Pauschal-Grenze (z. B. 8.000 kWh), ist die überschießende Einspeisung (3.000 kWh), grundsätzlich umlagebegünstigt. Wenn in dem Kalenderjahr allerdings z.B. nur 2.000 kWh tatsächlich aus dem Netz bezogen wurden, ist die tatsächliche Umlagebegünstigung auf diese 2.000 kWh beschränkt.

Bei der Bestimmung der Förderzahlungen muss dann berücksichtigt werden, inwieweit sich der anzulegende Wert nach § 3 Nr. 3 EEG (AW¼) der Solaranlagen zeitweise auf null verringert (z.B. für Zeiträume mit negativen Preisen nach § 51 EEG). Dazu wird für jede Viertelstunde des Abrechnungsjahres ermittelt, ob die Netzeinspeisung bei einem AW¼ von über null erfolgt ist (Normal-Förderung) oder der AW¼ zwischenzeitig auf null reduziert war (Null-Förderung).

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