Letzte Aktualisierung: 15.09.2011

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Denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Photovoltaikanlage

von RA Dr. Peter Nagel, LL.M., Frankfurt am Main

Nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 16.8.2011 - 8 A 10590/11) kann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses versagt werden, wenn das historische Ortsbild beeinträchtigt wird. Die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung blieb ohne Erfolg.

I. Hintergrund

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens des Klägers gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Das Anwesen des Klägers sei einerseits Einzeldenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Andererseits sei es Bestandteil einer Denkmalzone. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses werde dessen Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, weshalb hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diese könne indessen nicht erteilt werden, da Belange des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Photovoltaikanlage führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl des Einzeldenkmales als auch der Denkmalzone. Sie werde als Fremdkörper in einem Bereich empfunden, der sein historisches Erscheinungsbild weitgehend bewahrt habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwögen. So sei das Ziel, regenerative Energien zu nutzen, zwar anerkennenswert, dieser Belang könne indessen keinen Vorrang gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes beanspruchen. Was das private Interesse des Klägers angehe, so müsse er es wegen der mit dem Denkmaleigentum verbundenen Sozialbindung hinnehmen, auf eine rentablere Nutzung seines Anwesens zu verzichten.

II. Entscheidung

Das Verwaltungsgericht ist nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu Recht davon ausgegangen, dass das Anwesen des Klägers einerseits als Einzeldenkmal, andererseits als Bestandteil einer Denkmalzone denkmalrechtlichen Schutz nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz – DSchG − genießt. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diesem Gebäude bedarf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG einer Genehmigung, die indessen nicht erteilt werden kann, da die hierfür in § 13 Abs. 2 DSchG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Als Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ist jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals anzusehen, die der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt, ohne dass diese Veränderung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sein muss. Eine derartige die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Einzeldenkmal und Denkmalzone ist darin zu sehen, dass der den Belangen des Denkmalschutzes aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter die Photovoltaikanlage als Fremdkörper in ihrer durch die historische Bebauung geprägten Umgebung empfindet.

Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Vorliegend waren dies städtebauliche Gesichtspunkte. Die städtebauliche Bedeutung des Anwesens des Klägers kommt in der ortsbildprägenden Funktion sowohl des Einzeldenkmals als auch der Denkmalzone zum Ausdruck. Gerade dieser Schauwert des durch die historische Bebauung geprägten Denkmalbereichs wird durch die zur Genehmigung gestellte Photovoltaikanlage aber in negativer Weise beeinträchtigt. Die Photovoltaikanlage dominiert aufgrund ihrer in der Umgebung historischer Bauten als besonders auffällig wahrgenommenen Ausgestaltung den optischen Eindruck sowohl des Einzelgebäudes als auch der Denkmalzone und wird so in besonders intensiver Weise als Störung wahrgenommen. Was die Gewichtung der Belange des Denkmalschutzes angeht, so sei zu berücksichtigen, dass der Denkmalzone einerseits eine besonders hohe Wertigkeit zukommt, die sie besonders empfindlich gegen störende Einflüsse macht.

Der durch Art. 20 a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entfaltet kein solches Gewicht, dass er sich gegen die Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall durchsetzen würde. Zwar kann dieser Belang nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Bei seiner Gewichtung sei jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften darauf ausgerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicherzustellen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaikanlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden erbringen kann, haben nach Auffassung des Gerichts in ihrer Summe indes kein erhebliches Gewicht. Keinesfalls räume Art. 20 a GG dem einzelnen Eigentümer eine besondere gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtstellung ein, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Zudem könne aus Art. 20 a GG nicht entnommen werden, welches Schutzniveau für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht werden soll und wie dieses Ziel umzusetzen ist. Die Belange des Denkmalschutzes erweisen sich hiernach im vorliegenden Fall als gewichtiger.

III. Bewertung

Es gibt zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem Spannungsverhältnis von Denkmalschutz und Umweltschutz im Kontext erneuerbarer Energien auseinandersetzen. In aller Regel setzt sich der Denkmalschutz durch. Kritisch hierzu Nagel/Späthe, VG Dresden: Zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem Kirchendach, REE 2011, 38 ff.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.8.2011 - 8 A 10590/11

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