Letzte Aktualisierung: 18.12.2020

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EEG 2021: Alle Neu-Regelungen für Solar-Anlagen

Das neue EEG ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Solaranlagenbetreiber können teilweise profitieren: So wird der Eigenverbrauch aus Alt- und Neuanlagen bis einschließlich 30 kWp von der EEG-Umlage befreit. Für den Eigenverbrauch aus Ü20-Anlagen bis 7 kWp müssen keine Smart-Meter installiert werden, für den weiterhin ins Netz eingespeisten Strom kann zudem eine Vergütung mit dem Jahresmarktwert abzgl. Vermarktungskosten in Anspruch genommen werden. Und auch Mieterstromprojekte profitieren.

Ab dem 1. Januar 2021 ändern sich durch das EEG 2021 gerade bei der Photovoltaik einige Spielregeln für neue Anlagen, aber auch Randbedingungen für bestehende und vor allem für Ü20-Anlagen. (Foto: energie-experten.org)

Ab dem 1. Januar 2021 ändern sich durch das EEG 2021 gerade bei der Photovoltaik einige Spielregeln für neue Anlagen, aber auch Randbedingungen für bestehende und vor allem für Ü20-Anlagen. U.a. können auch große Freiflächenanlagen vom EEG 2021 profitieren: Zukünftig dürfen Freiflächenanlagen bis zu 20 MWp groß sein und an Autobahn- und Eisenbahn-Rändern einen Randstreifen von statt bislang 110 m von bis zu 200 m Breite nutzen. (Foto: energie-experten.org)

Das im Parlament beschlossene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 beinhaltet insbesondere für den Betrieb und Ausbau von Solarstromanlagen Verbesserungen.

Gerade private Dachanlagen, die bis 30 kWp von der EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Solarstrom (endlich) befreit wurden, ist positiv hervorzuheben. Zudem setzt das EEG 2021 auch für Mieterstromanlagen neue Impulse. Aber auch Randbedingungen für bestehende und vor allem für Ü20-Anlagen werden sich ab 2021 ändern.

Zudem sieht das EEG 2021 eine deutliche Erhöhung des Ausbaupfades für die Photovoltaik (PV) vor. Der jährliche Zubau soll von 2,5 auf 4,6 Gigawatt erhöht werden mit einem Gesamtziel von 100 Gigawatt im Jahr 2030. Das 5 GW Ausbauziel bedeutet jedoch keine signifikante Steigerung gegenüber heute.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Sonnensteuer wird endlich abgeschafft!

Mit dem EEG 2021 wird die kWp-Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage bei Eigenverbrauch gezahlt werden muss, von derzeit 10 auf 30 kW angehoben: Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden müssen künftig keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen.

Die Befreiung von der EEG-Umlage bis 30 kWp gilt (entgegen den ersten Entwürfen) sowohl für Alt- als auch Neuanlagen. Auch Ü20-Betreiber zahlen damit nach Förderende bei Umstellung zur Eigenversorgung bis 30 kWp keine EEG-Umlage mehr!

„Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt.“

Mit der Anhebung der Bagatellgrenze auf das EU-Maß gemäß Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL Art. 21 (3) und Art. 22) entfallen bürokratischer Aufwand als auch zusätzliche Kosten für Solaranlagen, die zukünftig auf i.d.R. Ein- und Zweifamilienhäuser errichtet werden.

Die Anhebung der Eigenverbrauchsgrenze wird dazu beitragen, die Erzeugung von grünem PV-Strom im privaten Umfeld zu fördern. So wird es Prosumer zukünftig finanziell erleichtert, beispielsweise das eigene E-Auto und Wärmepumpe mit ausreichend eigenem Ökostrom zu versorgen.

Dachanlagen von 300 bis 750 kW: Ausschreiben oder halbe Marktprämie

Die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung bei Solardachanlagen wurde wieder auf die derzeit geltende Grenze von 750 kWp angehoben. Zwischenzeitlich wurde eine Absenkung diskutiert, sodass auch kleinere Dachanlage hätten ausgeschrieben werden müssen.

Allerdings erhalten Betreiber neuer Solarstromanlagen, die ihren Solarstrom auch selbst verbrauchen wollen, nur noch für max. 50 Prozent der erzeugten Strommenge künftig eine Marktprämie. Für Anlagen, die vor dem 01. April 2021* in Betrieb gehen, gibt es sie noch für 100 %. Alternativ müssen Projektierer von Solardächern mit einer Leistung von über 300 kWp, die ihren Strom einspeisen wollen, zuvor erfolgreich an stark limitierten Förderauktionen teilnehmen.

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Wer eine Eigenversorgungsanlage in dieser Größenordnung aufbauen will, sollte einen Eigenverbrauch von über 50 % aufweisen, da in diesem Fall nur maximal 50 % der erzeugten Strommenge bei Netzeinspeisung vergütet.

Dass Betreiber von PV-Dachanlagen zwischen 300 kWp und 750 kWp zukünftig wählen können, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen und den Strom nicht selbst verbrauchen oder aber für eine halbierte Festvergütung Eigenverbrauch nutzen können, sei laut Volker Quaschning daher vor Allem eine Benachteiligung für z. B. Landwirte, da diese wenig Eigenverbrauch haben, und „eine neue, völlig sinnbefreite Hürde“.

Der EEG-Entwurf sieht jedoch auch vor, dass es für diese Dachanlagengröße künftig ein eigenes Ausschreibungssegment geben soll, so dass diese im Ausschreibungsverfahren nicht mehr gegenüber den kostengünstigeren PV-Freiflächenanlagen das Nachsehen haben.

EEG 2021 soll Aufwand und Kosten von Mieterstrom-Projekten reduzieren

Das EEG 2021 sieht auch Änderungen für Mieterstromprojekte vor, die neue Impulse für weitere innovative Dach- oder fassadenintegrierte Anlagen zur Mieterstromversorgung setzen können.

So wird Mieterstrom von der Gewerbesteuer befreit werden. Dadurch wird das Modell Mieterstrom für Vermieter endlich attraktiv, da die Anlagen ihnen keine steuerlichen Nachteile bescheren.

Auch der Mieterstromzuschlag, der im neuen §48a „Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie“ geregelt ist, wird angehoben. Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt im EEG 2021 für Solaranlagen

  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt** 2,37 Cent pro Kilowattstunde

Das EEG 2021 schafft nun auch Klarheit hinsichtlich des Lieferkettenmodells. Gemäß § 21 Absatz 3 EEG 2021 liegt Mieterstrom im gesetzlichen Sinne auch dann vor, wenn der Strom nicht vom Anlagenbetreiber, sondern wie im Fall des Lieferkettenmodells von einem Dritten geliefert wird.

Beim Lieferkettenmodell kann der Solaranlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant mit der Strombelieferung von Letztverbrauchern im Rahmen eines Mieterstromprodukts beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht. So kann die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird. Dies vereinfacht den Betrieb von Mieterstromprojekten.

Zudem wird die für die Höhe des Mieterstromzuschlags kontraproduktive Anlagenzusammenfassung verbessert. Das EEG 2021 stellt nämlich nun klar, dass für die Ermittlung der Höhe des Mieterstromzuschlags PV-Anlagen, die an unterschiedlichen Anschlusspunkten liegen, auch dann nicht zusammengefasst werden, wenn sie an sich unmittelbar benachbart sind oder gar auf demselben Grundstück stehen und auch die anderen Voraussetzungen der vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung nach EEG erfüllen. Das bringt Erleichterungen gerade im dicht besiedelten urbanen Raum, wo schon viele PV-Anlagen stehen bzw. aufgrund der landesgesetzlichen Klimaschutzgesetze zumindest künftig zahlreich stehen müssen.

Eine weitere Erleichterung für den Mieterstrom bringt der neue Quartiersbezug. Seit dem 01.01.2021 muss der Mieterstrom für seither in Betrieb gegangene Mieterstromanlagen nicht mehr „im unmittelbaren Zusammenhang“ verbraucht werden. Seither reicht es vielmehr aus, dass der Mieterstrom an Nutzer (Mieter) geliefert wird, die im selben Quartier wohnen.

Rechtsanwalt Dirk Legler von der Kanzlei Günther wies indes darauf hin, dass dies nur eine „halbe Quartierslösung“ ist, denn der Produktionsort des PV-Mieterstroms muss weiterhin das Wohnhaus sein. Dieses Hemmnis ist unverändert aus dem EEG 2017 übernommen worden. „Ein echter Quartiersansatz wäre es gewesen, nicht nur den zulässigen Verbrauchsradius auf das Quartier zu erweitern, sondern auch z.B. das Dach des Parkhauses im selben Quartier als Standort einer PV-Mieterstromanlage zuzulassen“, so Rechtsanwalt Legler. Auch die fehlende Definition des Quartierbegriffs lässt laut Legler Auseinandersetzungen mit Netzbetreibern über den Umfang und die Größe des Quartiers befürchten.

Weiterbetrieb von Altanlagen: Direktvermarktung oder Marktwert-Vergütung

PV-Altanlagen bis 100 Kilowatt Leistung, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, dürfen zunächst bis 2027 weiter eine feste Einspeisevergütung in Höhe ihres Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale (ca. 3. bis 4 Cent/kWh minus Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent) erhalten. Diese Option gilt automatisch ab 01.01.2021 für alle Ü20-Betreiber, die nicht ausdrücklich aktiv in eine andere Vermarktungsform wechseln. Die Gefahr, zum illegalen Einspeiser zu werden, ist also gebannt.

„Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert.“

So können Betreiber von PV-Anlagen auch künftig ihren Strom an den Netzbetreiber abgeben – allerdings zu wesentlich unattraktiveren Konditionen. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. hält diese Regelung für den Weiterbetrieb von Ü-20-Anlagen jedoch für nicht ausreichend. Dennoch ist dies laut DGS in der Praxis die einfachste Möglichkeit, seine alte PV-Anlage weiter zu betreiben.

Eine weitere Belastung für Kleinanlagenbetreiber konnte zudem noch aus dem EEG-Entwurf 2021 gestrichen werden. Ab dem 01.01.2021 müssen PV-Bestandsanlagen mit einer Leistung bis zu 7 kW keine teuren Smart-Meter installieren. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen. Auch der geplante nachträgliche Einbau nach 5 Jahren im Rahmen der vereinfachten Direktvermarktung für Ü20-Anlagen wurde gestrichen.

Zur Begründung führte der Bundesrat am 11.11.2020 an:

„Die Verpflichtung des Einbaus von intelligenten Messsystemen für PVAnlagen bereits ab 1 Kilowatt installierte Leistung ist nicht verhältnismäßig. […] Die bisher steuerbaren kleinen PV-Anlagen werden derzeit von den Netzbetreibern nicht zur Netzsteuerung genutzt, da durch Steuerung von Großanlagen ausreichend Flexibilität bereitgestellt wird. Eine weitergehende Verpflichtung der Steuerbarkeit sogar von Kleinstanlagen wird daher als unverhältnismäßig angesehen. Auch hatte die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Einführung der SmartMeter-Pflicht ergeben, dass intelligente Messsysteme für PV-Anlagen unter 7 Kilowatt ein negatives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.“

Das EEG 2021 blockiert damit nicht mehr den Weiterbetrieb ausgeförderter PV-Altanlagen durch unverhältnismäßig hohe Messanforderungen. In früheren Entwürfen des EEG 2021 wurde ein Einbau intelligenter Messsysteme auch für Kleinanlagen vorgesehen. Dies hätte aber den wirtschaftlichen Weiterbetrieb gefährdet.

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Agri- und Floating-PV-Anlagen werden per Ausschreibungen gefördert

Zu begrüßen ist, dass innovative und hybride PV-Konzepte wie Agri-PV-Anlagen, die eine Doppelnutzung von Ackerflächen ermöglichen, oder Floating-PV-Anlagen, die eine energetische Nutzung von beispielsweise renaturierten Tagebauseen in den Braunkohleregionen ermöglichen, durch Innovationsausschreibungen erprobt werden sollen. Im Jahr 2022 werden 50 MW für die Bezuschlagung dieser Anlagen genutzt.

Die entsprechenden Anlagen lindern Flächenkonflikte und berücksichtigen die Belange des Naturschutzes. Damit würden perspektivisch der Druck bezüglich der Flächenkonkurrenz für die PV-Freiflächen-photovoltaik gesenkt und das Potential für den PV-Ausbau erweitert.

Da bei Floating- und Agri-PV-Projekten derzeit von rund 20 Prozent höheren Kosten im Vergleich zu Freiflächenanlagen ausgegangen wird, sind diese derzeit weder im Ausschreibungssystem noch außerhalb der EEG-Förderung wettbewerbsfähig. Durch ein eigenes Ausschreibungssegment oder im Rahmen der Innovationsausschreibungen können jedoch wertvolle Erfahrungen gesammelt und so Kostensenkungspotentiale für die Zukunft gehoben werden.

EEG 2021-Regelungen für Fernsteuerbarkeit und PV-Freiflächenanlagen

Eine neue Größengrenze wurde eingeführt: 25 kWp gelten nun als Grenze bezüglich der Fernsteuerbarkeit: Größere Anlagen benötigen die bekannte technische Fernsteuerbarkeit, kleinere Anlagen können doch wieder auf die 70%-Regelung zurückgreifen.

Neuanlagen mit einer Größe zwischen 7 kWp und 25 kWp müssen Sie daher bald mit einem Smart Meter Gateway ausrüsten. Bis zum offiziellen Start des Bundesamts für Sicherheit und Informationstechnik können Sie Anlagen bis 25 kWp (nach EEG 2017: bis 30 kWp) mit der 70 % Regelung oder mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE) realisieren.

Auch Freiflächenanlagen profitieren: Große Freiflächenanlagen können zukünftig bis zu 20 MWp groß sein (bisher 10 MWp), dafür wird auch der Korridor erweitert: Statt bislang 110 m Randstreifen an Autobahn- und Eisenbahn-Rändern steht nun die Nutzung von 200 m zur Verfügung, es muss jedoch ein Streifen von 15 m freigehalten werden.

* Der § 100 Absatz 9 EEG 2021 beschreibt, dass § 48 Absatz 5 nicht für Anlagen anzuwenden ist, die vor dem 01. April 2021 in Betrieb genommen werden. Die genauen Änderungen zum EEG 2017 finden sich im Bundesgesetzblatt vom 28. Dezember 2020 oder in der Synopse zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG 2021.

** Theoretisch kann es aufgrund einer so genannten vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung (mit anderen benachbarten PV-Anlagen) passieren, dass sich die vergütungsseitige Anlagengröße auf 750 kW summiert, obwohl eine Mieterstromanlage gemäß § 21 Abs. 3 EEG 2021 an sich nur 100 kW groß sein darf (maximale installierte Leistung der Anlage selbst). Ursächlich ist, dass im EEG seit einigen Jahren zwischen der erlaubten Anlagengröße (hier: 100 kW) und der vergütungsseitig entscheidenden Größe (hier: bis 750 kW) unterschieden wird, vgl. § 24 EEG 2021. Durch die so genannte vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung soll das künstliche Splitten von Anlagen („Anlagensplitting“, Penkun-Fälle) verhindert werden.

Dieser Überblick wurde redaktionell nach bestem Wissen erstellt. Jedoch sind Fehler möglich, da u.a. der verabschiedete Gesetzestext zum EEG 2021 nur die Änderungen zum EEG 2017 beinhaltet und damit schwer interpretierbar ist. Wir stehen aber gerne für Rückfragen unter info[at]energie-experten.org zur Verfügung.

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