EEG 2023 will PV-Volleinspeisung attraktiver machen
Unter Volleinspeisung versteht man die vollständige Einspeisung des mit einer PV-Anlage produzierten Stroms in das öffentliche Stromnetz, ohne selbst Strom zu verbrauchen ("Eigenverbrauch"). Seit 2009 sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dazu eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Volleinspeisung und einer Überschusseinspeisung vor, bei der nur der Strom ins Netz eingespeist wird, der vom Betreiber nicht selbst verbraucht wird.
Dachflächenpotenziale werden nicht optimal ausgenutzt
Da die Einspeisevergütung in den letzten Jahren immer weiter abgesunken und der Strompreis immer weiter gestiegen ist, wurde es immer lukrativer, eine Solaranlage mit größtmöglichem Anteil an Eigenverbrauch zu betreiben. Das Eigenverbrauchsmodell kann jedoch dazu führen, dass Dachflächen nicht vollständig belegt werden, da sich der Eigenverbrauchsanteil und damit die Anlagenrentabilität verschlechtert. Dies führt jedoch dazu, dass das dringend für die Energiewende in Deutschland nötige Dachflächenpotenzial nicht optimal ausgenutzt wird und somit Fehlanreize gesetzt werden.
Da sich die Kosten zur Errichtung der Solaranlagen nicht in gleichem Maße wie die Vergütungssätze reduzierten, sei laut Umweltbundesamt ein wirtschaftlicher Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 100 kWp nur noch möglich, wenn ein Teil des Stroms selbst verbraucht werden kann.
In der Studie "Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Dachanlagen - Eine differenzierte Betrachtung von Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlagen" mahnt das UBA daher zur Eile: „Wenn der ungleichmäßigen Entwicklung von Vergütung und Kosten nicht entgegengewirkt wird, werden bis Mitte 2022 viele der untersuchten Anlagen trotz anteiliger Eigenversorgung nicht mehr wirtschaftlich sein."
In den am 18. Februar 2022 stattgefundenen Vorgesprächen (Fachgespräch "Solarenergie") zu den geplanten EEG-Änderungen wurde daher auch begrüßt, "dass für Solaranlagen auf Gebäuden künftig auch für Volleinspeisemodelle eine flächendeckende Wirtschaftlichkeit erreicht werden soll, sofern das Potenzial solcher Anlagen bürokratiearm und so weit wie möglich zusätzlich zu dem Potenzial durch Eigenverbrauchsmodelle gehoben wird."
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Volleinspeisung kann nun per eigenständigem Netzanschluss oder kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung erfolgen
Der "Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" sieht nun vor, dass der § 100 Absatz 14 Satz 3 EEG 2021 einen neuen und separaten Satz anzulegender Werte für Anlagen enthält, die in einem Kalenderjahr den gesamten Strom in das Netz einspeisen. Ausgenommen ist, entsprechend der parallelen Bestimmung des § 61a Nummer 1 EEG 2021 zum Kraftwerkseigenverbrauch, derjenige Strom, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird.
Die Volleinspeisung kann dann in der Praxis wahlweise
- durch einen eigenständigen Netzanschluss der Solaranlage oder – im Fall eines mittelbaren Netzanschlusses – auch
- durch eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung im Sinn des § 11 Absatz 2 EEG 2021 erfolgen.
Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Volleinspeisung sind sowohl die gemessenen Einspeisemengen in das Netz als auch – in entsprechender Weise – die gemessenen Entnahmemengen aus dem Netz bilanziell so zu korrigieren, als sei die gesamte an der PV-Anlage gemessene Stromerzeugung in das Netz eingespeist und dementsprechend mehr Strom aus dem Netz zur Deckung der Stromverbräuche in der Kundenanlage entnommen worden (vgl. BNetzA, Hinweis 2021/2 zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung).
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Volleinspeisemodell soll als eigenständige Säule neben Eigenverbrauchsmodelle treten
Der Referentenentwurf des BMWK geht davon aus, dass durch den neuen Satz ein finanzieller Anreiz für die Volleinspeisung geschaffen wird, indem die anzulegenden Werte die Erfordernisse für den wirtschaftlichen Betrieb von Aufdach-Solaranlagen ohne Eigenverbrauch mit Stand April 2022 abbilden.
So soll ein Volleinspeisemodell als eigenständige Säule des Ausbaus neben Eigenverbrauchsmodelle treten. "Mit einer kostendeckenden Volleinspeisevergütung für PV-Anlagen können unerschlossene Potenziale gehoben und Anreize zur Vollbelegung von Dachflächen gesetzt werden. Damit wird eine Alternative geschaffen für Anwendungsfälle, in denen Eigenversorgung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich darstellbar ist", so der BMWK-Entwurf zu den neuen Volleinspeiser-Regelungen im EEG 2023.
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Verbände begrüßen die Förderung der Volleinspeisung im EEG 2023
Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES) unterstützt den Ansatz des EEG-Entwurfs, die Einspeisung von Erneuerbaren Energien wieder attraktiver zu machen. Doch darf das nicht gleichzeitig zu einer Diskriminierung der Teileinspeisung oder der Eigennutzung führen.
"Der Betrieb und der Neuaufbau von Solaranlagen wird durch den geplanten Split in Volleinspeise- und Teileinspeisetarif unnötig verkompliziert, bürokratisiert und damit letztlich so positive Entwicklungen wie die Sektorenkopplung ausgebremst," so Urban Windelen.
Auch der Öko-Institut e.V. begrüßt in einem Blogbeitrag die Einführung eines Volleinspeisemodells und geht davon aus, dass eine Attraktivierung der Volleinspeisung aus zwei Gründen den Photovoltaik-Zubau signifikant steigern kann:
"Zum einen können so Dachflächen auf Gebäuden erreicht werden, auf denen Eigenverbrauch nur mit erheblichem Aufwand oder teils auch gar nicht realisiert werden kann und damit auch eine gute Ergänzung zum Mieterstrommodell dar. Zum anderen setzt die wirtschaftliche Besserstellung der Volleinspeisung einen wichtigen Anreiz, um bei der Auslegung von Anlagen die zur Verfügung stehende Dachfläche maximal auszunutzen", so der Öko-Institut e.V.